Orientierungssatz

(Kaufhaus-)Detektive, die im Rahmen eines Subunternehmerverhältnisses tätig sind, unterliegen als Arbeitnehmer der Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin war Inhaberin des Betriebes "C." in R. Nach dem Briefkopf umfassten die Tätigkeitsbereiche Industrie-Sicherung, Werkschutz-, Funkstreifen- und Pförtnerdienste, Wirtschafts- und Privatdetektei, Personenschutz und Überwachung, Notrufzentrale, Alarmanlagen-Sicherheitsanalysen sowie eine Hundeschule. Ende 1996 prüfte die Beklagte den Betrieb der Klägerin über den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis Dezember 1997 und forderte mit Bescheid vom 22. August 1997 hier nicht im Streit stehende 1.347,11 DM zuzüglich 156,00 DM Säumniszuschlägen. Im Rahmen dieser Prüfung hatte die Beklagte festgestellt, dass einige Detektive, u. a. auch der Beigeladene zu 1), als so genannte Subunternehmer für die Klägerin auf der Grundlage gleichlautender "Rahmenverträge" tätig waren. Daraufhin prüfte sie, ob insoweit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit entsprechender Beitragspflicht vorlag. Dazu holte die Beklagte von den Detektiven schriftliche Angaben auf ihrem Formular "zur Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit/Beschäftigung als Arbeitnehmer" ein. Die Fragen wurden dabei unterschiedlich beantwortet. Die Anfragen an den Beigeladenen zu 1) kamen als nicht zustellbar zurück.

Nach Anhörung (13. Juli 1998) und anschließendem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten forderte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 1999 von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 541.203,94 DM für die Zeit von 1992 bis 1997 nach; für den Beigeladenen zu 1) betrug die Forderung 9.185,06 DM (= 4.696,25 €) für die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. März 1996 und 1. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die als Subunternehmer bezeichneten Detektive seien bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dafür spreche, dass sie ihre Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Arbeitsdauer nicht im Wesentlichen selbst bestimmen könnten, die Arbeitsausführung von der Klägerin kontrolliert und Ersatzpersonal nicht vom "Subunternehmer", sondern von der Klägerin gestellt werde. Die Zulässigkeit der Beschäftigung fremder Arbeitskräfte und das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte sei von den Subunternehmern bei deren Befragung verneint worden. Sie hätten kein eigenes Kapital eingesetzt, die für die Arbeitserledigung erforderlichen Arbeitsmittel (z. B. Funkgerät) seien von der Klägerin gestellt worden. Die "Subunternehmer" seien nach außen nicht erkennbar als Unternehmer aufgetreten, ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden, Kundenkontakt und Klärung von Unstimmigkeiten sei ihnen verwehrt gewesen, die gewährte Vergütung habe ca. dem Arbeitsentgelt eines versicherungspflichtigen Beschäftigten in vergleichbarer Tätigkeit entsprochen, die Subunternehmer seien von der Klägerin wirtschaftlich abhängig gewesen und eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin habe vorgelegen. Die Berechnung der Beiträge sei anhand der Kassen- und Finanzbücher erfolgt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte sei zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Ihr – der Klägerin - Schreiben im Rahmen der Anhörung habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen. Die Behauptung, die Detektive könnten Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsdauer nicht selbst bestimmen, sei falsch. Die betreffenden Detektive hätten mitgeteilt, wann sie arbeiten wollten. Sie hätten Aufgaben ablehnen können ohne abgemahnt oder gekündigt zu werden. Die Kontrolle der Arbeitsausführung sei das Wesen eines jeden schuldrechtlichen Vertrages und kein Indiz dafür, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege. Selbstverständlich sei es zulässig gewesen, dass sich ein Detektiv habe vertreten lassen. Aus Sicherheitsgründen habe allerdings die Verpflichtung bestanden mitzuteilen, wer ihn vertrete. Aufträge hätten die Detektive an Dritte weitergeben dürfen. Kundenkontakte und Klärung von Unstimmigkeiten seien ihnen möglich gewesen. Ihre Vergütung habe weit über der tarifvertraglichen gelegen. Im Übrigen bestehe die Firma M. nicht mehr. Das Gewerbe sei abgemeldet und aus dem Handelsregister ausgetragen. Die Inhaberin sei zur Aufbringung der Nachzahlungsbeträge nicht in der Lage.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 14. Juni 1999 teilweise auf, weil Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit bis zum 30. November 1992 und Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 30. November 1994 verjährt seien. Dadurch verminderte sich die gesamte Beitragsnachforderung auf 399.801,28 DM. Gleichzeitig ging die Beklagte in dem Bescheid auf die Argumente der Klägerin ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück un...

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