Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit beim Detektiv

 

Orientierungssatz

Wer als eingesetzter Detektiv an die Öffnungszeiten der von ihm überwachten Kaufhäuser gebunden ist, keinen Einfluss auf Arbeitszeit, Arbeitsablauf und Lohnhöhe hat und das wirtschaftliche Ergebnis seiner Arbeit nicht beeinflussen kann, trägt kein eigenes Unternehmerrisiko. Das gilt erst recht dann, wenn sein Auftraggeber allein die Akquirierung der Aufträge und die Durchführung der Einsätze vornimmt. Er steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, das Sozialversicherungspflicht auslöst.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 1. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger betreibt seit 1992 ein Detektivbüro. Zwischen 1995 und 2000 waren für ihn zwischen zehn und 16 Detektive tätig. Hauptaufgabenbereich war die Diebstahlsüberwachung im Einzelhandel. Mit den Beigeladenen zu 4) bis 8) schloss der Kläger Rahmenverträge. Hiernach wurden diesen Beigeladenen Einzelaufträge erteilt. Die Entlohnung erfolgte auf Stundenlohnbasis.

Im März 1999 führte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch. Im Ergebnis forderte sie mit Bescheid vom 17. November 1999 Beiträge in Höhe von insgesamt 172.074,94 DM nach wegen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) bis 8) und weiterer Detektive. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15. März 2000 half die Beklagte teilweise ab und erklärte den bisherigen Bescheid für hinfällig; sie legte eine vollständige neue Berechnung vor und reduzierte dabei die Höhe der Beitragsforderung auf 118.863,07 DM (60.773,72 €). Hinsichtlich der Beigeladenen zu 4) bis 8) verblieb es bei der Feststellung von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Den Widerspruch im Übrigen wies sie später mit Bescheid vom 12. Juli 2001 zurück. Die Beigeladenen hätten keinen Einfluss auf die zwischen dem Kläger und den Auftragsfirmen abgeschlossenen Verträge gehabt. Sie hätten sich der Einsatzverpflichtung nicht entziehen können, weil dann der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, seine Verträge zu erfüllen. Sie seien verpflichtet gewesen, Tätigkeitsnachweise zu führen und diese zur Kontrolle dem Kläger vorzulegen. Die Dienste hätten sie ausnahmslos persönlich erbracht. Während ihrer Vertragszeit mit dem Kläger seien sie für keine weiteren Auftragsgeber tätig gewesen. Sie seien wie Arbeitnehmer nach geleisteten Anwesenheitsstunden bezahlt worden und nicht etwa erfolgsorientiert oder im Wege einer Projektvergütung. Mehrere Detektive hätten zum Nachweis der Tätigkeiten die Stechuhren des zu überwachenden Objektes benutzen müssen, teilweise sei die Tätigkeit von dem Kläger auch vor Ort kontrolliert worden. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit seien sie an die Öffnungszeiten der Kaufhäuser und Supermärkte gebunden gewesen. Aufgrund der Tätigkeit pro Detektiv von 120 bis 220 Stunden pro Monat ausschließlich für den Kläger sei es den Beigeladenen gar nicht möglich gewesen, andere Aufträge zu erfüllen. Sie hätten zu keiner Zeit ein unternehmerisches Risiko getragen. Die Gewinnchancen, aber auch die Gefahr des Verlustes hätten einzig und allein bei dem Kläger gelegen. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung hätten im Falle der Beigeladenen überwogen. Danach liege grundsätzlich Versicherungspflicht aufgrund von abhängigen Beschäftigungen vor.

Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, dass die Beigeladenen nicht verpflichtet gewesen seien, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Der Rahmenvertrag habe nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladenen Aufträge anderer Auftraggeber annehmen. Die Beigeladenen seien auch nicht verpflichtet gewesen, die Einzelaufträge persönlich zu erfüllen. Außerdem hätten sie das volle Haftungsrisiko für alle von ihnen geschuldeten Schäden während der Ausführung der Aufträge übernehmen müssen. Die Beigeladenen hätten auch eigene Betriebsstätten unterhalten.

Das Sozialgericht Gotha hat mit Urteil vom 1. Juli 2003 die Klage abgewiesen. Die Beigeladenen zu 4) bis 8) seien keine selbständigen Unternehmer gewesen. Für die Ausübung ihrer Aufgaben als Detektive in den jeweiligen Betriebsräumen seien sie notwendigerweise an die Öffnungszeiten der Kaufhäuser gebunden gewesen. Sie hätten weder Einflussmöglichkeiten auf Arbeitzeit, Arbeitslauf noch Lohnhöhe gehabt. Ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. Die Beigeladenen hätten keine Möglichkeit gehabt, das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Arbeit zu beeinflussen. Es sei weder eine Gewinnbeteiligung noch eine Provision vereinbart worden. Dass sie bei Ausübung der eigentlichen Überwachungstätigkeit keine Einzelweisungen des Klägers erhalten hätten, liege in der...

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