Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Neuberechnung nach dem SGB 6. neues Recht. neuer Leistungsfall. neues eigenständiges Recht auf Rente. Sozialverwaltungsverfahren)
Orientierungssatz
1. Die Gewährung einer Dauerrente im unmittelbaren Anschluss an den ursprünglichen Wegfallzeitpunkt der zuvor gewährten Zeitrente stellt ebenso wie die erneute Gewährung einer Rente auf Zeit die eigenständige und vollinhaltliche Gewährung der beantragten Rente dar (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 = SozR 3-2600 § 300 Nr 8).
2. Durch § 302a Abs 3 S 2 SGB 6 wird lediglich klargestellt, dass die für die laufende Rente in dieser Vorschrift normierte Privilegierung im Falle einer Weitergewährung einer nur befristeten Rente nicht gelten soll (Anschluss an BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 = SozR 3-2600 § 300 Nr 8).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. November 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils die Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 1993 entfällt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat. Dabei geht es um die Frage, ob die Beklagte - nach vorangegangener Bewilligung der Rente auf Zeit - verpflichtet ist, die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften neu zu berechnen.
Die 1950 geborene Klägerin beantragte im September 1991 bei der Beklagten, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 9. August 1991 bis zum 31. Dezember 1992. Sie ging dabei von einem am 7. Februar 1991 eingetretenen Versicherungsfall aus und begründete die Befristung der zuerkannten Rente damit, dass “nach den medizinischen Untersuchungsbefunden begründete Aussicht bestehe, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit behoben sein könne". Die Höhe des Anspruches wurde nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bestimmt.
Am 19. Oktober 1992 beantragte die Klägerin erstmalig die Weitergewährung der Rente.
Die Beklagte holte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Fachärzte und eine Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes ein.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1992 erkannte die Beklagte den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit über den 31. Dezember 1992 hinaus an. Über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werde noch entschieden.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1993 erkannte die Beklagte dann auch den Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit “über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus auf Zeit bis zum Ablauf des Monats 03/1994" an. Die Befristung der Rente begründete sie wiederum damit, dass auf Grund der medizinischen Untersuchungsbefunde begründete Aussicht bestehe, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Bezüglich der Berechnung verwies sie auf den bisherigen Bescheid unter Berücksichtigung der Rentenanpassung.
Am 30. November 1993 beantragte die Klägerin erneut die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte wiederum Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und eine weitere Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes ein und erkannte mit Bescheid vom 1. Februar 1994 den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus auf unbestimmte Dauer an. Für die Berechnung der Rente verwies sie wiederum auf den weiterhin geltenden bisherigen Bescheid vom 27. Januar 1993 unter Berücksichtigung der Rentenanpassung. Der monatliche Zahlbetrag bestehe in gleicher Höhe wie bisher.
Am 30. August 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihre Rente unter Berücksichtigung der günstigeren Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) neu festzustellen.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet sei, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich herausstelle, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei und deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Die Klägerin beziehe seit dem 9. August 1991 eine nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) berechnete Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Prüfung der Bescheide habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996 (Az.: 4 RA 31/96) würden die Rentenv...