Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Handwerker
Orientierungssatz
Zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintragung in die Handwerksrolle.
Normenkette
SGB VI § 2 Nr. 8, § 2 S. 1 Nr. 8
Verfahrensgang
SG Lübeck (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen S 3 RJ 464/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 22. Januar 1998 bis zum 10. Juni 1999.
Der 1945 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 11. April 1996 als Inhaber eines Betriebes des Metallbauer - Handwerks, beschränkt auf die Montage abgehängter Decken im Messe? und Ladenbau, gemäß § 7 Abs. 3 Handwerksordnung aufgrund einer ihm durch das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Schleswig-Holstein erteilten Ausnahmebewilligung eingetragen.
Nachdem der Beklagten die Eintragung bekannt geworden war, führte sie ein Kontenklärungsverfahren durch, das insgesamt 83 Monate anrechenbare Pflichtbeiträge (66 Pflichtbeiträge nach deutschem Recht und 17 anrechenbare Pflichtbeiträge aus Beschäftigungszeiten in der Schweiz) ergab.
Durch Bescheid vom 7. Januar 1998 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 11. April 1996 aufgrund der Eintragung in die Handwerksrolle der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI unterliege. Aus der anliegenden Beitragsrechnung ergeben sich Monatsbeiträge in Höhe von 528,64 DM ab 11. April 1996, entsprechend dem anteiligen Regelbeitrag, 792,96 DM ab 1. Mai 1996 und 866,81 DM ab 1. Januar 1997, insoweit jeweils entsprechend dem Regelbeitrag. Dazu ist in dem Bescheid ausgeführt, ein vom Regelbeitrag abweichender Beitrag könne auf Antrag nur gezahlt werden, wenn das Arbeitseinkommen aus dem Gewerbebetrieb von der Bezugsgröße abweiche.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vertrat der Kläger hinsichtlich der Beitragspflicht dem Grunde nach die Auffassung, zwar erfülle er wegen der Eintragung in die Handwerksrolle die subjektiven Voraussetzungen der Versicherungspflicht eines selbstständig Tätigen nach § 2 Nr. 8 SGB VI ; es sei aber eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI geboten. Zwar habe er nicht mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt bzw. durch einen Arbeitgeber zahlen lassen. Für ihn seien aber in der Zeit seiner Lehre zum Stahlbauschlosser von 1958 bis 1961 und auch im Anschluss an die Lehre Beiträge gezahlt worden, solange er als Geselle im erlernten Beruf im Geltungsbereich der damaligen Reichsversicherungsordnung (RVO) tätig gewesen sei. Im Jahre 1963 habe er die Bundesrepublik Deutschland verlassen und sei anfangs in der Schweiz und ab 1965 bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1993 in Südafrika berufstätig gewesen, ohne als freiwillig Versicherter die Versicherung aufrechterhalten zu können. Damals wie heute hätten hierfür ein paar Monate an der für eine Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit gefehlt. Er habe deshalb für seine Altersversorgung Vorsorge getroffen durch den Abschluss zweier Lebensversicherungen, und er unterhalte Unfallversicherungen sowohl für den beruflichen als auch für den privaten Bereich. Nach früherem Recht hätten sich Handwerker statt für die gesetzliche Rentenversicherung auch für eine private Lebensversicherung entscheiden und sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht ganz oder zur Hälfte befreien lassen können. In den Fällen, in denen vor dem 1. Januar 1962 eine Vollbefreiung erfolgt gewesen sei, habe diese auch für die Zeit danach weitergewirkt. Nach § 229 Abs. 2 SGB VI blieben Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig gewesen seien, in dieser Tätigkeit weiterhin nicht versicherungspflichtig. Analog blieben gemäß § 231 SGB VI Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit gewesen seien, in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit gewesen seien, blieben nach Satz 2 der Vorschrift in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Aus diesen Vorschriften sei zu folgern, dass, wäre er vor dem 31. Dezember 1991 in die Bundesrepublik zurückgekehrt und in die Handwerksrolle eingetragen worden, er entweder von vornherein beitragsfrei in der Versicherung gewesen oder auf Antrag befreit worden wäre. Für den Fall eines Handwerkers, der, wie er, erst nach langjährigem Auslandsaufenthalt in den Geltungsbereich des SGB VI zurückgekehrt und in die Handwerksrolle eingetragen worden sei, bestehe eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung der genannten Vorschriften zu schließen sei. Zumindest dürfe die Beklagte nicht Beiträge in...