rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.04.2000; Aktenzeichen S 10 RJ 102/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2000 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.08.2000 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger als selbstständiger Handwerker versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Nachzahlung rückständiger Beiträge für die Zeit ab 01.12.1994 verpflichtet ist.
Der am ...1951 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maschinenbauers. Der Regierungspräsident Düsseldorf erteilte ihm am 30.05.1990 eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Maschinenbaumechaniker-Handwerk. Am 07.06.1990 wurde er gemäß § 7 Abs. 3 der Handwerksordnungs - HwO - im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit seinem Maschinenbaumechanikerbetrieb mit Sitz in Wuppertal in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Düsseldorf eingetragen. In der hierüber erstellten Bescheinigung vom 07.06.1990 ist vermerkt, die Voreintragung habe auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts O ... und O ... D ... gelautet. Eine Abschrift sei an die Gewerbestelle W ..., die Kreishandwerkerschaft Wuppertal und an die LVA Rheinprovinz Düsseldorf mit der Bitte um Kenntnisnahme gesandt worden. Am 22.08.1997 wurde diese Eintragung gelöscht und statt dessen die Firma D ... Maschinenbau GmbH & Co. KG mit der Firma D ... Beteiligungs-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin und den Kläger als Betriebsleiter gemäß § 7 Abs. 4 HwO in die Handwerksrolle eingetragen. Der Kläger ist einziger Kommanditist der Firma D ... Maschinenbau GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma D ... Maschinenbau-Beteiligungs GmbH (notariell beurkundete Gesellschaftsverträge vom 19.06.1997). Am 08.08.1997 wurde die Firma D ... Maschinenbau GmbH & Co. KG in das Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
Die Handwerkskammer Düsseldorf setzte die Beklagte im September 1997 von der geänderten Eintragung in die Handwerksrolle in Kenntnis.
Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger bis zum 31.12.1979 für 112 Monate Pflichtbeiträge und anschließend bis zum 31.12.1991 für 144 Monate freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen hatte; eine Pflichtversicherung als selbstständiger Handwerker war bisher nicht durchgeführt worden.
Die zuvor über den Kläger und dessen Vater O ... D ... geführten Akten waren am 03.11.1996 bzw. am 16.01.1996 ohne Mikroverfilmung vernichtet worden (Stellungnahme der Beklagten vom 16.07.2001 im Berufungsverfahren).
Der Kläger beantragte am 07.01.1998 die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erreichens von 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen.
Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 31.07.1998, dass seine Eintragung in die Handwerksrolle am 07.06.1990 zur Versicherungs- und Beitragspflicht gemäß § 1 Handwerkerversicherungs-Gesetz (HwVG) ab 01.07.1990 geführt habe. Der Kläger räumte mit Schreiben vom 21.10.1998 zunächst ein, in der Zeit vom 01.07.1990 bis August 1997 als Einzelunternehmer der Versicherungspflicht unterlegen zu haben. Danach bestehe jedoch keine Versicherungspflicht mehr. Grund für die Eintragung in die Handwerksrolle ab 22.08.1997 sei nicht seine Stellung als Kommanditist sondern die als geschäftlicher Leiter und Gesellschafter der GmbH gewesen. Als Geschäftsführer der GmbH sei er von der Versicherungspflicht befreit.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.02.1999 fest, dass der Kläger seit der Eintragung in die Handwerksrolle am 07.06.1990 der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI i.V.m. § 1 HwVG unterliege. Die Versicherungspflicht bestehe aufgrund der Eintragung vom 22.08.1997 fort, weil der Kläger als Einzelkommanditist nicht von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen sei. Die Beiträge seien bis zum 30.11.1994 verjährt. Ab 01.12.1994 bestehe die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, die Beiträge für die Zeit bis zum 31.12.1997 könnten von ihm nicht nachgefordert werden. Die Beklagte habe die Bescheinigung der Handwerkskammer Düsseldorf vom 07.06.1990 über seine Eintragung in die Handwerksrolle erhalten und damit bereits seit Juni 1990 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht gehabt. Er habe seit 1990 eine eigene Altersvorsorge getroffen, so dass er zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht in der Lage sei. Es beruhe auf dem alleinigen Versäumnis der Beklagten, dass er die Beiträge nicht rechtzeitig habe entrichten können. Die Nachforderung sei zudem existenzgefährdend. Eine Versicherungspflicht aufgrund der neu gegründeten Firma D ... Maschinenbau GmbH & Co. KG bestehe nicht, da er als Kommanditist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen und eine abw...