Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Januar 2004.
Der 1938 geborene Kläger ist bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gegen Krankheit versichert. Er erhält neben seiner Altersrente von der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Versorgungsbezüge, ab 1. Januar 2004 in Höhe von monatlich 1.543,92 EUR. Mit seinem Schreiben vom 27. Januar 2004, am 29. Januar bei der Beklagten eingegangen, wandte sich der Kläger dagegen, dass infolge des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) ab 1. Januar 2004 auf die Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz erhoben wurde und legte gegen diese Erhebung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz stellten keine zusätzliche Altersversorgung dar und die krankenversicherungspflichtigen Versorgungsempfänger hätten keinen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Soweit sie anstelle der Sach- oder Dienstleistungen die Kostenerstattung gewählt hätten, werde diese in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. Er machte wegen der Erhöhung der Beiträge einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) und das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) geltend. Das Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, durch zusätzliche Beitragseinnahmen die Kostendeckungsquote in der KVdR, die 1973 noch etwa bei 70 %, jetzt bei ca. 43 % liege, zu verbessern. Dazu hätten nach Absicht des Gesetzgebers zusätzliche Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rentner steigerten, in voller Höhe und mit dem vollen Satz in die Beitragsbemessung einbezogen werden sollen. Aus diesem Grunde sei die bis 31. Dezember 2003 geltende hälftige Beitragsbemessung geändert worden. Bei den Beamten stellten die Versorgungsbezüge infolge der Verrechnung der Rente aber kein zusätzliches Einkommen dar. Der Gesetzeszweck werde hier also verfehlt. Auch in den Beihilfevorschriften seien die Leistungseinschränkungen und Zuzahlungsmehrbelastungen, die das GKV-Modernisierungsgesetz für die gesetzliche Krankenversicherung regele, eingeführt worden. Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger die Beitragshöhe für die Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2004 in Höhe von 15,2 v. H. mit. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 wies sie den Widerspruch zurück. Sie berief sich dabei auf die Gesetzesneuregelung durch das GKV-Modernisierungsgesetzes und die Änderung des § 248 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) zum 1. Januar 2004, die eine Bemessung der Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2004 mit dem allgemeinen Beitragssatz vorsähen. Diese Gesetzeslage sei für die Verwaltung verbindlich.
Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 21. Juni 2004 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben, mit der er in Ergänzung seines bisherigen Vortrages geltend gemacht hat, die Beitragsbemessung der Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2004 verletze ihn in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht. Die Anhebung der Beiträge sei unverhältnismäßig. Es sei stets zu berücksichtigen, dass die Versorgungsbezüge der Beamten kein zusätzliches Einkommen seien, da sie in Höhe der Rente gekürzt würden.
Die Beklagte hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Mit Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2004 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 10. Februar 2004 sei insofern rechtswidrig, als er lediglich den maßgeblichen Beitragssatz nenne, nicht aber den konkret zu zahlenden Beitrag. Deswegen sei der Bescheid aufzuheben. Das Begehren des Klägers, lediglich den halben Beitragssatz für die Versorgungsbezüge zu entrichten, sei dagegen unbegründet. § 248 Satz 1 SGB V sehe ab 1. Januar 2004 den vollen Beitragssatz für Versorgungsbezüge vor. Diese Regelung sei nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht verfassungswidrig. Sie verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie, denn Art. 14 Abs. 1 GG schütze nicht vor öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, soweit diese nicht die Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigten. Das sei bei der Erhöhung des Beitragssatzes nicht der Fall. Die Beitragssatzanhebung sei gerechtfertigt, um die Leistungsaufwendungen in der KVdR durch das Beitragsaufkommen in einem höheren Grade abzudecken. Dies gebiete das Gebot der Solidarität der Rentner mit den erwerbstätigen Versicherten. Die v...