Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. nebenberufliche Tätigkeit als Autor für ein Verlagsunternehmen. selbstständiger Künstler. selbstständiger Publizist. abhängige Beschäftigung. selbständige künstlerische Tätigkeit. selbstständige publizistische Tätigkeit. Selbstständigkeit
Orientierungssatz
1. Für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger (künstlerischer) Erwerbstätigkeit kommt es nach §§ 1, 3 und 25 KSVG ebenso wie nach § 7 SGB 4 darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation besteht. Bei einem nebenberuflich für ein Verlagsunternehmen tätigen Autor kommt es für die Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses darauf an, wie die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit ausgeübt wird und somit auf das Verhältnis des jeweiligen Autors gegenüber dem Verlag. Es ist nicht auf das Beschäftigungsverhältnis der Autoren in ihrer Haupttätigkeit (hier: Universität) abzustellen.
2. Abhängig Beschäftigte können neben ihrer Beschäftigung auch als Selbstständige arbeiten. Mit dem Merkmal "selbstständig" werden lediglich Entgelte an solche Künstler ausgeklammert, die beim abgabepflichtigen Unternehmer abhängig beschäftigt sind (vgl BSG vom 12.4.1995 - 3 RK 4/94 = SozR 3-5425 § 24 Nr 10). Allein von einem solchen Verständnis geht § 25 KSVG aus.
3. Zur Künstlersozialabgabe ist nach § 24 KSVG ein Presseunternehmen verpflichtet, das das Werk publiziert. Insoweit sind Autoren auch selbstständig, wenn sie zu dem publizierenden Verlag in keinem Unterordnungsverhältnis und Weisungsrecht nach Ort, Zeit und Dauer der Arbeit stehen. Sie bestimmen vielmehr Umfang und Inhalt ihrer Arbeit selbst.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung für Entgelte nebenberuflich tätiger Autoren in der Zeit von 1995 bis 1999.
Die Klägerin betreibt ein Verlagsunternehmen. Sie verlegt insbesondere medizinische Zeitschriften und Bücher. Seit 1985 zahlt sie Abgaben zur Künstlersozialversicherung. Für 1995 setzte die Beklagte Abgaben in Höhe von 52,33 DM (Bereich bildende Kunst, Bescheid vom 29. Februar 1996), für 1996 147,85 DM (Bereiche Wort und bildende Kunst, Bescheid vom 6. März 1997), für 1997 308,85 DM (Bereiche Wort und bildende Kunst, Bescheid vom 8. April 1998), für 1998 122,46 DM (Bereiche Wort und bildende Kunst, Bescheid vom 13. Januar 1999) und für 1999 63,26 DM (Bereiche Wort und bildende Kunst, Bescheid vom 23. März 2000) fest. Im Mai 2000 führte sie bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die streitige Zeit durch. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, es seien nicht sämtliche Entgelte, die zur Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien, gemeldet worden. Die Klägerin habe nicht beachtet, dass die Entgelte der nebenberuflich selbstständig tätigen Künstler und Publizisten, Ärzte, Professoren etc. zur Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien. In der Schlussbesprechung vertrat die Klägerin die Auffassung, Autoren, die als Professoren in einem ordentlichen Dienstverhältnis ständen, seien nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da diese Leistungen während und aus den Ergebnissen der Dienstzeit (z. B. Forschungsergebnisse) hervorgingen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2000 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe für das Jahr 1995 auf 215,30 DM, für 1996 auf 1.696,41 DM, für 1997 auf 2.309,75 DM, für 1998 auf 2.854,70 DM und für das Jahr 1999 auf 2.132,40 DM fest und bestimmte gleichzeitig die Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen. In dem Bescheid erläuterte sie ihre Rechtsauffassung erneut, für Entgelte von nebenberuflich oder nicht berufsmäßig tätigen Künstlern und Publizisten sei die Künstlersozialabgabe zu zahlen, auch wenn diese nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert seien. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2001 zurückwies. Die Einbeziehung der Entgelte von nebenberuflich tätigen Künstlern oder Publizisten in die Bemessungsgrundlage des § 25 KSVG sei nicht zu beanstanden, da diese Frage durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit Jahren geklärt sei.
Die Klägerin hat am 28. März 2001 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es bestehe keine Abgabenpflicht für Entgelte aus Autoren- und Herausgeberhonoraren an Mediziner, die in der Regel Professoren und Privatdozenten seien. Dabei handele es sich um eine zusätzliche Abgabenerhebung in Höhe von 5.674,67 DM für den streitigen Prüfzeitraum. Diese Autoren seien abhängig Beschäftigte. Der Arbeitsgegenstand der Autoren werde in der Klinik, in der sie beschäftigt seien, zugete...