Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 8 HKO 14/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22. Dezember 2021 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lübeck vom 2. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung der für eine Streitverkündung angefallenen Übersetzungs- und Auskunftskosten im Kostenfestsetzungsverfahren.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit sind Streitverkündungen beider Parteien sowie eine Streitverkündung durch die beigetretene Streithelferin zu 1 erfolgt. Insbesondere hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2019 der Streithelferin zu 2 und einer weiteren polnischen Gesellschaft den Streit verkündet. Zuvor hat sie zur Vorbereitung der Streitverkündung eine Registerauskunft eingeholt, wofür Kosten in Höhe von 4,50 EUR angefallen sind. Für die von der Beklagten beantragte Übersetzung der Streitverkündungsschrift in die polnische Sprache hat das Gericht einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 EUR angefordert, den die Beklagte auch eingezahlt hat. Weitere Übersetzungskosten wurden durch die Streitverkündung der Streithelferin zu 1 gegenüber der Streithelferin zu 2 verursacht.
Mit Beschluss vom 27. September 2021 hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist, der in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits eine Kostenverteilung von 30 % zulasten der Klägerin und 70 % zulasten der Beklagten vorsieht. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer tragen diese selbst.
Mit Kostenausgleichungsantrag vom 6. Oktober 2021 hat die Klägerin, und mit Kostenausgleichungsantrag vom 13. Oktober hat die Beklagte die Kostenfestsetzung beantragt. Der Antrag der Klägerin beinhaltet unter anderem die Kosten für eine Registereinsicht vom 7. November 2019 in Höhe von 4,50 EUR und "Übersetzungskosten Streitverkündung" in Höhe von 2.500 EUR. Die Klägerin hat hiergegen eingewendet, diese Kosten seien nicht erstattungsfähig, da sie im Verhältnis zur Klägerin nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehörten. Die Beklagte hat hierauf erwidert, die Registerauskunft sei zur Erstellung der Streitverkündungsschrift unbedingt notwendig gewesen. Die Übersetzungskosten seien ebenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen und daher im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens zu berücksichtigen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2021, der der Klägerin am 20. Dezember 2021 zugestellt wurde (Bl. 569 d.A.), hat das Landgericht die Kosten - mit Ausnahme der von Beklagtenseite irrtümlich beantragten Umsatzsteuer - antragsgemäß festgesetzt. Danach hat die Beklagte gemäß § 106 ZPO einen Betrag in Höhe von 1.050,26 EUR an die Klägerin zu erstatten. Auf die im Beschluss enthaltene Berechnung wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die bei der Kostenfestsetzung berücksichtigten Registerauskunftskosten hat das Landgericht ausgeführt, diese seien notwendig im Sinne des § 91 ZPO und somit ausgleichsfähig. Die Übersetzungskosten seien in der Gerichtskostenrechnung enthalten und daher nach der im Vergleich vorgesehenen Quote zwischen den Parteien aufzuteilen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22. Dezember 2021. Darin wiederholt die Klägerin die bereits geäußerten Einwendungen und belegt diese mit Nachweisen aus der Rechtsprechung.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 hat das Landgericht der Beschwerde ohne weitere Begründung nicht abgeholfen und das Verfahren dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Kosten der Registerauskunft und die Übersetzungskosten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO gehören. Genauso wenig handelt es sich um Kosten der Nebenintervention im Sinne des § 101 ZPO. Vielmehr handelt es sich dabei um Kosten, die für die Veranlassung der Streitverkündung angefallen sind, also um Kosten der Streitverkündung. Diese Kosten fallen - unabhängig von einem späteren Beitritt des Streitverkündeten - stets dem Streitverkünder als Veranlasser zur Last (KG, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 1 W 157/05, BeckRS 2005, 09362; OLG München, Beschluss vom 9. März 1989 - 11 W 3434/88, BeckRS 2011, 07729; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 101 Rn. 5; Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91 Rn. 13.94; BeckOK-ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 1.12.2021, § 101 Rn. 4; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 101 Rn. 2). Dieser einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Literatur ist zuzustimmen, da es sich bei den Kosten der Streitverkündung um Kosten handelt, die nicht der Rechtsverfolgung gegenüber dem Prozessgegner dienen, sonder...