Tenor
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten daran, ob die Beklagte als Mieterin einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung verpflichtet ist, noch mehreren Mieterhöhungsverlangen der klagenden Vermieterin aus dem Jahre 1981 die jeweils angeforderte höhere Miete zu zahlen.
Die Beklagte mietete durch schriftlichen Vertrag vom 21. November 1978 im Hause der Klägerin in … Straße 19, im Obergeschoß eine Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 36,82 m².
Der Mietzins sollte nach dem Vertrag ab 1. Januar 1979 unter Einschluß einer von der Klägerin gewährten, durch Aufwendungszuschüsse bedingten Ermäßigung von monatlich 78,43 DM im Monat 188,49 DM betragen. In der Folgezeit erhöhte die Klägerin wiederholt die Miete durch Erklärungen nach § 10 WoBindG. – Über Mieterhöhungsverlangen zu Terminen zwischen dem 1.8.1979 und dem 1.2.1980 haben die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Glückstadt geführt. In jenem Verfahren ist die Klägerin überwiegend mit ihrem Mieterhöhungsbegehren durchgedrungen. Durch das Urteil vom 1. August 1980 hat das Amtsgericht Glückstadt auf Widerklage der Beklagten festgestellt, daß diese für die Monate März, April und Mai 1980 keinen höheren Mietzins als 273,12 DM schulde (Az.: 1 C 81/80 AG Glückstadt).
Ihre Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen.
In einem weiteren Prozeß der Parteien vor dem Amtsgericht … hat die Klägerin Zahlung wegen weiteren Mieterhöhungsverlangens zum 1. März 1981 und zum 1. Juni 1981 in Höhe der Differenzbeträge zu 273,12 DM für die Monate März bis Juli 1981 erhoben. Das Amtsgericht … hat die Zahlungsklage durch Urteil vom 15. Dezember 1981, (Az.: 1 C 167/81 AG …) mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe trotz Verlangen der Beklagten keine Einsicht in die. Wirtschaftlichkeitsberechnung gegeben und diese auch nicht auf Verlangen übersandt, so daß der Beklagten insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
Daraufhin übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 1982 dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die verlangten Unterlagen, insbesondere zu jedem Mieterhöhungsverlangen die dazu gehörende vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung, stellte für die übersandten 60 Fotokopien 60 DM in Rechnung und verlangte von der Beklagten die bislang nicht gezahlten Mietzinsbeträge nach Maßgabe der genannten Mieterhöhungsverlangen, einschließlich solcher zum 1. November 1981 und zum 1. Januar 1982.
Die Beklagte zahlte weiterhin fortlaufend 273,12 DM monatlich.
Mit ihrer letzten, am 5. Mai 1982 eingereichten und mit Schriftsatz vom 1. September 1982 erweiterten Klage verlangt die Klägerin Mietrückstände für die Zeit vom 1. März 1981 bis August 1982 in Gesamthöhe von 1.112,84 DM.
Die Mieterhöhung zum 1. März 1981 ist mit zwei Schreiben vom 26. Januar 1981 verlangt worden. In dem einen ist eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung um 11,05 DM pro Monat verlangt worden (Blatt 53 d.A.). In dem anderen Schreiben hat die Klägerin Erhöhungen der Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschale, der Fremdkapitalkosten und der Betriebskosten geltend gemacht, im einzelnen erläutert und am Schluß die alte Grundmiete, die alte Heizkostenvorauszahlung und die alte Gesamtmiete den ab 1. März 1981 zu zahlenden entsprechenden Beträgen gegenübergestellt. Der Gesamterhöhungsbetrag von 27,53 DM pro Monat ist nicht ausdrücklich genannt (Blatt 58 der Akte). Beigefügt war ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Mit Schreiben vom 28. April 1981, dem ebenfalls ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt war, hat die Klägerin eine ausdrücklich genannte Erhöhung der Gesamtmiete um 11,96 DM auf insgesamt 311,13 DM ab 1. Juni 1981 erklärt (Blatt 89 der Beiakte 1 C 167/81 AG …).
Mit Schreiben vom 23. September 1981, dem ebenfalls ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt war, hat die Klägerin eine Erhöhung der Gesamtmiete zum 1. November 1981 um 14,49 DM auf insgesamt 325,62 DM erklärt (Bl. 16 ff. der Akte).
Mit Schreiben vom 19. November 1981 (Blatt 20 ff. d.A.) hat die Klägerin eine erneute Erhöhung der Gesamtmiete um 39,40 DM auf 365,02 DM monatlich zum 1. Januar 1982 erklärt. Diese Mieterhöhung war mit der bereits im Mietvertrag der Parteien unter § 3 angekündigten Reduzierung der Aufwendungszuschüsse zum 1. Januar 1982 begründet worden. Ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung lag dem Schreiben nicht bei. Mit Schreiben vom 26. Januar 1982 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten jedoch auch die zu diesem Mieterhöhungsverlangen gehörige Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 16. November 1981 übersandt worden.
Die Beklagte hat sämtliche Mieterhöhungsverlangen für rechtsunwirksam gehalten, weil sie nicht auf dem im Urteil des Amtsgerichts Glückstadt vom 1. August 1980 festgestellten Mietzins von 273,12 DM aufbauten. Das Erhöhungsverlangen vom 26. Januar 1981 sei auch deshalb unwirksam, weil die erford...