Verfahrensgang
AG M. (Beschluss vom 16.02.2010; Aktenzeichen Grundbuch von H. Blatt 4755) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 28.5.2010 gegen den Zu-rückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes des AG M. vom 16.2.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 7.669,38 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte begehrt die Löschung einer als Belastung des betroffenen Grundbesitzes eingetragenen Hypothek.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 14.4.1957 hatte der mittlerweile verstorbene E. N. P. den betroffenen Grundbesitz von einer Erbengemeinschaft W. erworben. Er hatte sich u.a. verpflichtet, an Frau E. E. H., geb. W.,
lebenslang eine monatliche Rente von 220 DM zu zahlen. Diese Verpflichtung wurde in Abt. II Nr. 1 des betroffenen Grundbuchs (damals H. Band 42 Blatt 1907, heute H. Blatt 4755) dinglich abgesichert. Des Weiteren ließen E. H. und E. N. P. am 25.5.1957 folgende Erklärung zur Ergänzung des Kaufvertrages vom 14.4.1957 notariell beurkunden (UR-Nr. 149/1957 des Notars Dr. M. F. in H.):
"//. Im § 26) des Vertrages hat der Erschienene zu 2) sich ferner verpflichtet, nach dem Tode der Erschienenen zu 1) und ihres Ehemannes an ihre Erben ein Restkaufgeld zu zahlen, dessen Höhe, Fälligkeit und Sicherstellung noch in besonderer Urkunde vereinbart werden sollte, wobei die Höhe davon abhängig sein soll, wielange die Eheleute H. im Genuss der Rente bleiben.
Die Erschienenen haben sich dahin geeinigt, dass die Höhe des nach dem Ableben der beiden Eheleute H. noch zu zahlenden Restkaufgeldes betragen soll: 15.000 DM (...), wenn die Rentenverpflichtung vordem 31.12.1970 erlischt. 10.000 DM (...), wenn sie in der Zeit vom 1.1.1971-31.12.1975 erlischt. 5.000 DM (...), wenn sie in der Zeit vom 1.1.1976-31.12.1980 erlischt.
Besteht die Rentenverpflichtung über den 31.12.1980 hinaus, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung eines Restkaufgeldes.
Die Zahlung des Kapitals hat innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Rentenverpflichtung zu geschehen, und zwar zinslos.
Zur Sicherung des Anspruchs auf Zahlung des Restkaufgeldes bestellt der Erschienene zu 2) eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrage von 15.000 DM (...) für die Eheleute He. und E. H. geb. W. in H., deren Eintragung in das Grundbuch von H. Band 42 Blatt 1907 im Range nach der gem. § 2c des Vertrages vom 14.4.1957 einzutragenden Rentenverpflichtung er hiermit bewilligt und beantragt."
Die Sicherungshypothek i.H.v. 15.000 DM (mittlerweile 7.669,38 EUR) wurde am 5.9.1957 in Abt. III Nr. 1 als "Sicherungshypothek zum Höchstbetrage zur Sicherung des Anspruchs auf Zahlung des Restkaufgeldes für die Eheleute He. und E. H., geb. W. in H." in das Grundbuch eingetragen. Dabei wurde auf die Bewilligung vom 25.5.1957 Bezug genommen.
Am 8.4.1982 verstarb E. H., nachdem zuvor bereits ihr Ehemann verstorben war. Auf Antrag der Erben des ebenfalls verstorbenen Käufers P., die eine Sterbeurkunde für E. H. vorlegten, wurde die Löschung des Rechts in Abt. II Nr. 1 am 10.6.1985 in das Grundbuch eingetragen. Die Löschung der Hypothek in Abt. III Nr. 1 wurde seinerzeit nicht beantragt.
Durch notariellen Vertrag vom 1.9.2009 (UR-Nr. 547/2009 der Notarin C. V. in H.) verkauften die Herren Uwe und Holger P., die seit dem Jahre 1987 als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen waren, den betroffenen Grundbesitz an die Beteiligte. Die Übereignung sollte frei von Belastungen in Abt. II und III des Grundbuchs erfolgen. Die Verkäufer beantragten in § 4 der Urkunde vom 1.9.2009 die Löschung aller etwa eingetragenen Belastungen.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 reichte die beurkundende Notarin den Vertrag vom 1.9.2009 beim Grundbuchamt des AG M. ein und beantragte u.a. die Löschung der Rechte in Abt. III. Zuvor hatte sie bereits mit Schriftsatz vom 27.9.2009 angefragt, ob das Grundbuchamt ihre Einschätzung teile, wonach das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung in Abt. III Nr. 1 unrichtig geworden sei. Dieser Anfrage lag zugrunde, dass eine Löschungsbewilligung der Erben der eingetragenen Gläubiger nicht beigebracht werden kann, weil die möglichen Erben der Eheleute H. nicht bereit sind, einen im zweiten Weltkrieg vermissten weiteren Abkömmling der Eheleute für tot erklären zu lassen.
Am 13.11.2009 teilte das Grundbuchamt der Notarin mit, dass die Löschung des Rechts nur aufgrund einer Bewilligung durch den eingetragenen Gläubiger bzw. durch dessen Erben erfolgen könne. Eine Löschung von Amts wegen sei nicht möglich, zumal die Unrichtigkeit des Grundbuchs auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden könne. Nachdem die Notarin ihren Standpunkt erneut dargelegt hatte, nahm sie den Löschungsantrag jedoch mit Schriftsatz vom 2.12.2009 zurück, um zunächst die Eigentumsumschreibung zu erreichen und sodann erneut einen Löschungsantrag zu stellen. Am 17.12.2009 wurde die Beteiligte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Sodann hat die Notarin mit Schriftsatz vom 12.1.2010 erneut beantragt, das Recht in Abt. III Nr. 1 zu löschen. Nachdem das G...