Verfahrensgang

AG Ratzeburg (Aktenzeichen Grundbuch von K1 Blatt 404)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 10. Juli 2017 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Ratzeburg vom 5. Juli 2017 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Löschung der Grundschuld in Abt. III Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs nicht davon abhängig zu machen, dass die Löschungsbewilligung vom 20. Dezember 2016 (UR-Nr. 3.../2016 des Notars Dr. E1) und die Eigentümerzustimmung vom 26. Juni 2017 (UR-Nr. 1../2017 der Notarin H1) mit notariellen Vermerken über die Vornahme der Prüfung nach § 15 Abs. 3 GBO in der seit dem 9. Juni 2017 geltenden Fassung versehen werden.

 

Gründe

I. Die Beteiligte als eingetragene Eigentümerin begehrt die Löschung der in Abt. III Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs für die D1 Bank AG in L1 eingetragenen Grundschuld mit einem Nennbetrag von 120.000,00 DM. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die C1 AG als Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Gläubigerin die Löschung des Rechts (UR-Nr. 3.../2016 des Notars Dr. Wolfgang E1 in H2). Die Beteiligte stellte am 26. Juni 2017 in notariell beglaubigter Form einen Löschungsantrag und stimmte darin zugleich als Eigentümerin der Löschung zu (UR-Nr. 1../2017 der Notarin Cornelia H1 in B1). Die Notarin H1 hat beide Urkunden mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 beim Grundbuchamt eingereicht und "als Notarin gem. § 15 GBO" die darin enthaltenen Anträge gestellt. Das Grundbuchamt hat mit förmlicher Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 auf § 15 Abs. 3 GBO in der seit dem 9. Juni 2017 geltenden Fassung hingewiesen und die Auffassung vertreten, bei der neu eingeführten Vorschrift handele es sich um eine formelle Eintragungsvoraussetzung. Damit vom Grundbuchamt geprüft werden könne, ob der Notar die danach erforderliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit vorgenommen habe, müsse dieser bei der Antragstellung allen eingereichten Urkunden einen Prüfungsvermerk beifügen. Zur Erledigung hat das Grundbuchamt eine Frist von vier Wochen gesetzt, nach deren ergebnislosem Ablauf der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werde.

Die Notarin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt und sich darauf berufen, dass § 15 Abs. 3 GBO n. F. nur eine Prüfpflicht für Notare vorsehe, nicht aber eine Vermerkpflicht. Die Prüfpflicht sei eine Dienstpflicht der Notare, die diese kraft Gesetzes einzuhalten hätten. In keinem anderen Fall sei ein Notar verpflichtet, durch einen gesonderten Vermerk zu bestätigen, dass er seiner Dienstpflicht nachgekommen sei. Das Grundbuchamt könne und müsse davon ausgehen, dass ein Notar seine Prüfungspflichten erfüllt habe, und zwar nicht nur bei eigenen Urkunden, bei denen sich die Prüfungspflicht bereits aus dem Beurkundungsgesetz ergebe. Im Übrigen sei unklar, wie ein Prüfvermerk lauten solle. Der Notar könne teilweise ohne weitere Kosten auslösende Maßnahmen (z. B. Grundbucheinsicht) nicht einmal feststellen, ob die Eintragungsfähigkeit gegeben sei. Er sei auch nicht verpflichtet, dem Grundbuchamt Bedenken an der Eintragungsfähigkeit vorzutragen und quasi ein Rechtsgutachten vorzulegen, warum er die Eintragungsfähigkeit verneine oder in Zweifel ziehe.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14. Juli 2017 nicht abgeholfen und an der Auffassung festgehalten, dass sich aus § 15 Abs. 3 GBO eine formelle Voraussetzung im Grundbucheintragungsverfahren ergebe und es einer entsprechenden Vermerksurkunde (§ 39 BeurkG) bedürfe. In § 15 Abs. 3 GBO werde der Wortlaut des § 29 Abs. 1 GBO aufgegriffen, so dass alle zur Eintragung erforderlichen Erklärungen mit dem entsprechenden Vermerk des Notars zu versehen seien.

II. Die Beschwerde ist zulässig und hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg.

1. Die durch die beglaubigende Notarin eingelegte Beschwerde gegen die angefochtene förmliche Zwischenverfügung ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig.

Sie ist als Rechtsmittel nur der Beteiligten auszulegen. Wenn ein Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ohne ausdrücklich Angaben zur Person des Beschwerdeführers zu machen, sind allerdings grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (Senat, FGPrax 2010, S. 282 ff.; Demharter, GBO, 30. Auflage, § 15 Rn. 20, m. w. N.). Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt ist zunächst die Beteiligte als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes; sie hat auch den Löschungsantrag gestellt. Ferner hat die C1 AG als von der Löschung betroffene Grundschuldgläubigerin ein Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Sie hat jedoch in der Löschungsbewilligung vom 20. Dezember 2016 erklärt, dass sie keine Kosten trage und auf eine Vollzugsnachricht verzichte. Damit hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie kein eigenes Interesse an der Löschung hat und insbesondere kein Kostenrisiko eingehen will. Dementsprec...

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