Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Beschluss vom 14.10.2003; Aktenzeichen 27a F 3/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Ahrensburg – FamG – vom 14.10.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Eltern des Kindes I. streiten sich, an welchen Elternteil das Kindergeld von der Familienkasse des Arbeitsamtes gezahlt werden soll.
Die Eltern leben seit dem 1.8.2002 getrennt. Bis zur Trennung wurde das Kindergeld an den Kindesvater gezahlt. I. hält sich jeweils 14 Tage im Haushalt der Mutter auf und wird von dieser betreut und wechselt sodann für die folgenden 14 Tage in den Haushalt des Vaters und wird von ihm betreut. Beide Eltern haben bei der Familienkasse beantragt, jeweils ihnen allein das Kindergeld auszuzahlen. Die Familienkasse hat den Kindesvater aufgefordert, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Das AG hat den Kindesvater zum Kindergeldberechtigten bestimmt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit der Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Sind mehrere Personen berechtigt, für ein Kind die Zahlung von Kindergeld zu beanspruchen, so bestimmen sie untereinander den Berechtigten, § 64 Abs. 2 u. 3 EStG. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das VormG auf Antrag den Berechtigten, § 64 Abs. 2 S. 3 EStG. Das gilt entsprechend, wenn keiner der Kindergeldberechtigten dem Kind Unterhalt zahlt, § 64 Abs. 3 S. 3 u. 4 EStG.
So liegt es hier. Beide Eltern zahlen deshalb keinen Unterhalt, weil jeder Elternteil das Kind für die gleiche Zeitdauer in seinen Haushalt aufnimmt und betreut. Über die Kindergeldberechtigung muss das Gericht hier entscheiden, weil die Eltern zu einer Bestimmung untereinander nicht imstande sind.
§ 64 Abs. 2 EStG hat die Entscheidung über die Bestimmung der Kindergeldberechtigung dem VormG zugewiesen, ohne dass damit funktionell das VormG im Gegensatz zum FamG gemeint ist. Herkömmlich wurde mit „VormG” das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet, so in den Überschriften zu §§ 35 ff. FGG und § 14 Rechtspflegergesetz, wobei dann die funktionell unterschiedlichen Aufgaben einerseits vom VormG im engeren Sinne und andererseits vom FamG wahrgenommen werden.
Vorliegend fällt die funktionelle Zuständigkeit dem FamG zu; denn es geht um die Entscheidung des Streits zwischen Eheleuten über ihre Kindergeldanspruchsberechtigung.
Dem Wortlaut des § 64 EStG lässt sich nicht entnehmen, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die Kindergeldberechtigung zu bestimmen ist. Nach der genannten Vorschrift wird die Kindergeldberechtigung vorrangig angeknüpft an den Umstand der Aufnahme des Kindes in den Haushalt (§ 64 Abs. 2) oder an die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts (§ 64 Abs. 3). Diese Voraussetzungen sind bei beiden Parteien gleichermaßen erfüllt; denn beide haben I. für die jeweils gleiche Zeitdauer in ihren Haushalt aufgenommen und zahlen deshalb beide keinen Kindesunterhalt an den jeweils anderen Elternteil.
Nach dem Grundgedanken, der § 64 EStG zu entnehmen ist, soll jedoch vorrangig derjenige Elternteil Kindergeldberechtigter sein, der für das Kind die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt. Wenn nun aber die objektiven Leistungen weitgehend gleich sind, wie vorliegend beide Eltern über die gleiche Zeitdauer für das Kind aufkommen, so ist auf die subjektiven Leistungen abzustellen. Das bedeutet, dass der finanziell und wirtschaftlich schwächere Elternteil bei objektiv gleichen wirtschaftlichen Leistungen subjektiv gesehen die höheren Leistungen erbringt als der finanziell und wirtschaftlich stärkere Elternteil; denn er muss von seinem geringeren Einkommen einen prozentual höheren Anteil für die Gewährung des Naturalunterhaltes für das Kind aufbringen.
Vorliegend ist der Kindesvater der finanziell und wirtschaftlich schwächere Elternteil. Das hat das AG bereits zutreffend erkannt. Deshalb ist ihm die Kindergeldberechtigung zuzusprechen.
Die wirtschaftlich stärkere Stellung der Kindesmutter ergibt sich auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens. Dort macht sie geltend, dass der Kindesvater u.a. deshalb über ein höheres Monatseinkommen (2.200 Euro) verfügen könne als sie (2.100 Euro), weil sie an ihn „Steuererstattungsbeträge” bzw. „Unterhaltsausgleich” (monatlich 550 Euro) leiste. Diese Zahlungen aber sind nichts anderes als Trennungsunterhalt zugunsten des unterhaltsbedürftigen Kindesvaters.
Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien, dass der Kindesvater bis zum August 2003 mit Rücksicht auf die Betreuung I. nur teilschichtig gearbeitet hat, während die Kindesmutter als Geschäftsführerin eines Speditionsunternehmens ihr Gehalt in voller Höhe weiter bezog.
Angesichts des wirtschaftlichen Übergewichts der Mutter ist auch nicht entscheidend, dass sie derzeit die Krankenversicherungsbeiträge für die Mitversicherung I. in ihrer Kran...