Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Stundenauflistung des Nachlasspflegers
Normenkette
BGB §§ 1836, 1915, 1960
Verfahrensgang
AG Eutin (Beschluss vom 20.01.2014) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Eutin vom 20.1.2014 teilweise geändert:
Die Vergütung der Beteiligten zu 6. als Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 30.6.2004 bis einschließlich Dezember 2013 wird auf insgesamt 5.829 EUR (174 Std. á 33,50 EUR) festgesetzt.
Die Nachlasspflegerin ist berechtigt, diesen Betrag dem Nachlasskonto ... zu entnehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.273 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 6. - eine frühere Rechtspflegerin, Bekannte der Erblasserin - ist mit Beschluss des AG Eutin vom 30.6.2004 zur Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben bestellt worden. Der Nachlass ist vermögend. Aus einem von der Nachlasspflegerin unter dem 9.11.2004 zur Akte gereichten Vermögensverzeichnis ergibt sich ein Aktivvermögen von knapp 205.000 EUR bei ca. 15.000 EUR Verbindlichkeiten. In der Folgezeit ist die Beteiligte zu 6. in ihrer Aufgabe als Nachlasspflegerin ausweislich des Akteninhaltes über mehrere Jahre tätig geworden.
Unter dem 15.1.2013 erstattete die Beteiligte zu 6. dem AG Eutin einen "vorläufigen Schlussbericht" (Bl. 111f d.A.). Darin beantragte sie zugleich die Festsetzung einer Vergütung für das gesamte Verfahren i.H.v. 6.197,50 EUR nämlich 185 Std. zu je 33,50 EUR. Sie legte dort auf rund 1 1/2 Seiten maschinenschriftlich dar, für welche Tätigkeiten dieser Arbeitsaufwand u.a. entstanden sei.
Das AG bestellte mit Beschluss vom 8.4.2013 die Rechtsanwältin B. aus ... zur Verfahrenspflegerin im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung des Vergütungsantrags. Die Verfahrenspflegerin erteilte ihren Bericht schriftlich unter dem 16.4.2013 (Bl. 133f d.A.). Sie führte an, sie habe die Nachlassakte beim AG eingesehen. Bei der Durchsicht habe sich gezeigt, dass Frau X offenbar seit 2004 keine Zwischenabrechnung erstellt habe. Leider sei es so, dass sie ihrer nun eingereichten Abrechnung kein Stundenkonto beigefügt habe. Bei Durchsicht der Akte hätte sie - die Verfahrenspflegerin - aber durchaus die einzelnen Tätigkeiten der Nachlasspflegerin und die von ihr nun vorgelegte Abrechnung und Begründung der Stundenzahl wiederfinden können. Angesichts der Tatsache, dass über den gesamten Zeitraum von insgesamt neun Jahren auch erhebliche Tätigkeiten angefallen seien, vermöge sie gegen die Abrechnung keinerlei Einwände zu erheben. Der Stundensatz i.H.v. 33,50 EUR sei nicht zu beanstanden. Für die Zukunft allerdings würde sie sich einen Stundennachweis wünschen.
Mit Anwaltsschreiben vom 4.6.2013 widersprach der Beteiligte zu 1. dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 6., weil ein Stundennachweis fehle. Unter dem 27.6.2013 meinte der Beteiligte zu 1., bei überschlägiger Einschätzung käme man zu einem Vergütungsanspruch von ca. 100 bis 110 Stunden.
Das AG forderte die Beteiligte zu 6. daraufhin auf, einen Stundennachweis nachzureichen. Mit Anschreiben vom 11.11.2013 legte die Beteiligte zu 6. einen Stundennachweis vor (Bl. 149 - 154 d.A.). Daraus ergab sich eine Gesamtstundenzahl zwischen dem 29.3.2004 und Ende 2013 i.H.v. 214,6 Stunden. Die Beteiligte zu 6. machte in dem Anschreiben zu der Liste nunmehr die Festsetzung einer Vergütung für 214 Stunden zu je 33,50 EUR, insgesamt 7.169 EUR geltend.
Das AG wies die Beteiligte zu 6. darauf hin, dass in dieser Liste 33 Stunden aus der Zeit vor ihrer Bestellung am 30.6.2004 enthalten seien. Es fragte an, ob dann entsprechend 181 Stunden berücksichtigt werden sollten. Damit erklärte sich die Beteiligte zu 6. gemäß Schreiben vom 19.11.2013 einverstanden.
Mit Beschluss vom 20.1.2014 setzte das AG die Vergütung für die Zeit vom 30.6.2004 bis Dezember 2013 auf 6.063,50 EUR (181 Stunden zu 33,50 EUR) fest. Es bezog sich auf die vorgelegte Tätigkeitsauflistung, wobei allerdings eine Vergütung erst für die Zeit ab gerichtlicher Bestellung als Nachlasspflegerin am 30.6.2004 verlangt werden könne.
Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1. am 24.1.2014 zugestellt worden. Am 11.2.2014 hat der Beteiligte zu 1. gegen den Vergütungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, in der Liste seien sechs Stunden eingerechnet, die die Nachlasspflegerin für die Aufstellung der von ihr geleisteten Stunden verwandt habe. Für diese Aufstellung einer Stundenliste, die ohnehin für den Vergütungsnachweis erforderlich sei, erhalte sie aber keine gesonderte Vergütung, so dass von den 181 Stunden bereits 6 Stunden in Abzug zu bringen seien.
In Übereinstimmung mit der Verfahrenspflegerin sei der Beteiligte zu 1. aber auch der Auffassung, dass für einen Vergütungsanspruch ein Stundenkonto bzw. ein Stunde...