Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der Vertretungsmacht bei Abgabe grundbuchlich relevanter Erklärungen durch den Bevollmächtigten unter Verweis auf eine beim Grundbuchamt in elektronischer Abschrift vorliegende Vollmacht (§§ 164 Abs. 1 Satz 1, 172 BGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO).
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 23. Dezember 2020 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Husum vom 16. Dezember 2020 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld nicht vom Nachweis der Vollmacht der Beteiligten abhängig zu machen.
Gründe
I. Die Beteiligte beantragt die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld.
Mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 2020 - UR-Nr. ... der Notarin Dr. A. in X. - verkaufte die eingetragene Eigentümerin das in dem betroffenen Grundbuch eingetragene Wohnungseigentum an die Beteiligte und bewilligte im § 11 die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung. Um der Beteiligten die Finanzierung des Kaufpreises zu erleichtern, verpflichtete sich die Eigentümerin in § 15, an der Bestellung von vollstreckbaren Grundschulden zugunsten von Geldinstituten mitzuwirken, sofern in der Grundschuldurkunde dazu getroffene Vereinbarungen wiedergegeben werden, und erteilte der Beteiligten zur Bestellung dieser Finanzierungsgrundschulden unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, sie umfassend zu vertreten, sofern eine Vertretung zulässig ist, insbesondere das betroffene Grundvermögen der dinglichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
Mit notarieller Urkunde vom 16. Oktober 2020 - UR-Nr. ... des Notars B. in Y. - bestellte die Beteiligte, handelnd aufgrund der in § 15 des vorbezeichneten Kaufvertrags erteilten Vollmacht, eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse Z. und bewilligte und beantragte, die bestellte Grundschuld einschließlich erklärter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Grundbuch einzutragen.
Die Notarin Dr. A. reichte am 30. Oktober 2020 beim Grundbuchamt eine elektronische Abschrift des Kaufvertrags ein, in der sie die Übereinstimmung des ihr im Original vorliegenden Dokuments in Papierform mit den in dieser Datei enthaltenen Bilddaten beglaubigte und beantragte die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung gemäß § 11 des Kaufvertrags, die am 17. November 2020 im Grundbuch eingetragen worden ist.
Mit Schreiben vom 30. November 2020 hat der Notar B. eine elektronisch beglaubigte Abschrift einer ersten Ausfertigung der Grundschuldbestellung vom 16. Oktober 2020 beim Grundbuchamt eingereicht und unter Bezugnahme auf den beim Grundbuchamt "in Ausfertigung" vorliegenden Kaufvertrag gemäß § 15 GBO beantragt, die Grundschuld im Grundbuch einzutragen.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der Kaufvertrag und damit die Belastungsvollmacht lediglich in elektronisch beglaubigter Abschrift vorliege und es zum Nachweis des Fortbestandes der Vollmacht einer Bestätigung des Notars B. bedürfe, dass die Vollmacht bei Beglaubigung der Grundschuld im Original und nicht widerrufen vorgelegen habe.
Dagegen hat der beurkundende Notar mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 "Erinnerung bzw. Beschwerde" eingelegt und geltend gemacht, dass die Vollmacht dem Grundbuchamt aufgrund des eingereichten Kaufvertrags vorliege. Das Original dürfe die beurkundende Notarin nicht herausgeben. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte für einen Widerruf vor. Im Übrigen könne von keinem Notar eine Bestätigung abgegeben werden, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen habe. Im Übrigen hätte die Notarin, die den Kaufvertrag beurkundet habe, einen derartigen Widerruf wohl sofort dem Grundbuchamt angezeigt.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hat das Grundbuchamt seine Verfügung vom 1. Dezember 2020 dahin geändert, dass es des Nachweises der Vollmacht in der Form des § 29 GBO bedürfe. Der Kaufvertrag liege nur in elektronisch beglaubigter Abschrift vor. Da nur Ausfertigungen der Vollmacht bei einem eventuellen Widerruf eingezogen würden, sei somit der Fortbestand der Vollmacht nicht nachgewiesen. Dieser Nachweis könne nur durch Vorlage einer Ausfertigung geführt werden. Die Grundschuldbestellungsurkunde lasse jedoch nicht erkennen, dass eine Ausfertigung vorgelegen habe. Die Verfügung enthält keine Fristsetzung, sondern lediglich den Hinweis, dass aufgrund der Änderung des Eintragungshindernisses davon ausgegangen werde, dass sich die Beschwerde gegen das Schreiben vom 1. Dezember 2020 erledigt habe, und es dem Notar freistehe, auch gegen die neue Verfügung Rechtsmittel einzulegen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 hat der Notar gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 Beschwerde eingelegt. Er macht erneut geltend, dass die Vollmacht in der übermittelten Kaufvertragsurkunde enthalten sei. Die Argumentation, dass die Vollmacht "nur" in elektronisch beglaubigter Abschrift vorliege, überzeuge nicht. Aufgrund Änderung der Übermittlungsarten würden Vollmachten nicht mehr in Papierform vor...