Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Ermessensgesichtspunkte für einen Ausschluss bei geringem Wertunterschied von beiderseitigen Anrechten; Anwendbarkeit der Bagatellklausel bei geringem Verwaltungsaufwand; schützenswertes Interesse bei geringfügig höherer Wertdifferenz gegenüber den Teilungskosten

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Beschluss vom 02.04.2013)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 2.4.2013 hinsichtlich des Tenors zu 2. und 5. wie folgt abgeändert:

2. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr ...) findet nicht statt.

5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr ...) findet nicht statt.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwischen den Beteiligten findet nicht statt.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der dortigen Kostenentscheidung.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 2.12.1990 vor dem Standesbeamten des Standesamtes R. geschlossene Ehe der Beteiligten ist durch den Beschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 4.5.2010 - hinsichtlich des Scheidungsausspruches rechtskräftig am selben Tage - geschieden worden.

Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 1.2.2010 zugestellt worden.

Durch den Beschluss vom 4.5.2010 ist die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt worden.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Familiengericht hat es durch Beschluss vom 2.4.2013 den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 6,9859 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 10,24 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 515,76 EUR monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 7,2645 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 8,63 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

6. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 473,45 EUR monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weitere Beteiligte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts.

Sie rügt, dass das Familiengericht fehlerhaft den § 18 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich der wechselseitigen Versorgungsanwartschaften der Beteiligten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht angewendet habe. Besondere Gründe, die trotz der Nichtüberschreitung der Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG bezüglich der Differenz der Versorgungsanrechte einen Ausgleich erforderten, seien nicht ersichtlich.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die gewechselten Schriftsätze und die eingeholten Versorgungsausgleichsauskünfte Bezug.

II. Die nach den §§ 58, 59, 228 FamFG statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten ist zulässig und führt in der Sache zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung.

1. Zu Recht rügt die weitere Beteiligte die fehlerhafte Nichtanwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Im Rahmen der Ermessensausübung bei § 18 VersAusglG ist es notwendig, das Interesse des Versorgungsträgers an der Verwaltungseffizienz gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung von geringfügigen Anrechten abzuwägen. Kann die mit der Bagatellklausel bezweck...

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