Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundschuldzinsen. Sittenwidrigkeit. Eintragungshindernis. gewerblicher Pfandleiher
Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung auch im Anwendungsbereich des formellen Konsensprinzips nicht vornehmen, wenn es positive Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch durch eine Eintragung unrichtig würde.
2. Die dingliche Einigung zur Bestellung einer Grundschuld ist jedenfalls dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn ein gewerblicher Darlehensgeber sich Grundschuldzinsen von 48% p.a. gewähren lässt.
3. Dabei kann der Darlehensgeber sich auch dann nicht auf die Möglichkeit zur Erhebung von "Kosten des Geschäftsbetriebes" nach § 10 berufen, wenn er als gewerblicher Pfandleiher tätig ist; die Gewährung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens fällt nicht in den Anwendungsbereich der PfandlVO
Orientierungssatz
Eintragungshindernis bei sittenwidrigen Grundschuldzinsen
Normenkette
BGB § 138; GBO § 19; PfandlVO § 10
Verfahrensgang
AG Plön (Entscheidung vom 11.01.2012) |
AG Plön (Entscheidung vom 15.12.2011) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 30. Januar 2012 gegen die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts des Amtsgerichts Plön vom 15. Dezember 2011 und 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte begehrt die Eintragung einer Grundschuld mit einem Zinssatz von 48% p.a.
Sie betreibt ein gewerbliches Pfandleihunternehmen und schloss am 2. September 2011 mit dem eingetragenen Grundstückseigentümer einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 EUR (ONr. ... der Grundakten). In Ziffern 3. und 4. des Vertrages heißt es:
"3.
Das Darlehen ist mit 1% Zinsen pro Monat verzinslich und mit monatlichen Gebühren von 3% am 2.12.2011 fällig. Es kann nach Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen und Gebühren in Höhe von 1.200 Euro um weitere drei Monate verlängert werden.
4.
Als Sicherheit für die Darlehensvaluta stellt der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld in Höhe von 15.000 Euro
eingetragen Grundbuch von..."."
Vor Vertragsschluss, nämlich am 19. August 2011, hatte der eingetragene Eigentümer für die Beteiligte die Eintragung einer Gesamt-Briefgrundschuld in Höhe von 15.000,00 EUR an dem Wohnungseigentum .... sowie an dem Miteigentumsanteil ... bewilligt und beantragt (UR-Nr. ...). Die Grundschuld ist laut Bestellungsurkunde ab dem Tag der Eintragung zu verzinsen mit 4% pro Monat (48% p.a.). Der eingetragene Eigentümer unterwirft sich ferner der sofortigen Zwangsvollstreckung in den betroffenen Grundbesitz.
Die beurkundende Notarin hat die Grundschuldbestellungsurkunde mit Schriftsatz vom 22. August 2011 beim Grundbuchamt eingereicht und auf den Antrag in der Urkunde Bezug genommen. Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 14. September 2011 darauf hingewiesen, dass der Zinssatz im Hinblick auf § 138 BGB zu überprüfen sei. Bis zum 13. November 2011 sei entweder der Antrag zurückzunehmen oder eine Berichtigungsurkunde einzureichen. Das Schreiben ist als "Aufklärungsverfügung" bezeichnet, enthält aber eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen "diese Zwischenverfügung" die unbefristete Beschwerde zulässig sei.
Die Beteiligte hat sich mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Dezember 2011 auf § 10 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher berufen. Danach seien 1% pro Monat an Zinsen sowie 3% pro Monat für die Kosten des Geschäftsbetriebes angemessen. Die Beteiligte hat ferner den bereits zitierten Darlehensvertrag sowie den Pfandschein jeweils in Kopie vorgelegt "zum Nachweis des abgeschlossenen Pfandkreditgeschäftes".
Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 an seiner Rechtsauffassung festgehalten und angeregt, Beschwerde "gegen diese Zwischenverfügung" einzureichen oder den Antrag zu korrigieren bzw. zurückzunehmen. Den weiteren Vorschlag der Beteiligten, durch Berichtigungsurkunde die Zinsen und die Kosten des Geschäftsbetriebes gesondert auszuweisen, hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom 11. Januar 2011 abgelehnt.
Die Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2011 Beschwerde gegen die Mitteilungen vom 15. Dezember 2011 und 11. Januar 2012 eingelegt. Der Zinssatz sei nicht wucherisch hoch, sondern entspreche den im Gewerbe der Gläubigerin üblichen Rechtsvorschriften. Andere Grundbuchämter hätten keine Bedenken gehabt, die Eintragung vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat die Akten mit Verfügung vom 7. Februar 2012 dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 71 ff. GBO zulässig, aber unbegründet.
1.
Das Rechtsmittel ist statthaft. Es richtet sich gegen eine gesondert anfechtbare Zwischenverfügung nach § 18 GBO. Das Schreiben des Grundbuchamts vom 14. September 2011 ist zwar in der Überschrift als "Aufklärungsverfügung" bezeichnet. Als solche wäre es nicht anfechtbar. Die Mitteilungen vom 15. Dezember 2011 und 11. Januar 2012 sind als formlose Mitteilungen über die Rechtsauffassung d...