Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 27.10.2004)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 5 des LG Lübeck vom 27.10.2004, durch den die Erinnerung der Pflichtverteidigerin gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1.9.2004 zurückgewiesen worden ist, hat der I. Strafsenat des OLG Schleswig am 6.11.2005 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aus der Landeskasse an die Rechtsanwältin ... zu erstattende Vergütung wird auf 658,59 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Mit der Beschwerde begehrt die Pflichtverteidigerin die Festsetzung höherer Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67e Abs. 2 StGB sowie die Erstattung von Kosten für die Anfertigung von 55 Fotokopien und die von ihr verauslagte Aktenversendungsgebühr.

I. Mit Urteil vom 21.3.1984 sprach das LG Itzehoe den Untergebrachten wegen bestehender Schuldunfähigkeit von dem Vorwurf der schweren Brandstiftung frei und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Seitdem befindet sich der Untergebrachte in der Klinik für Forensische Psychiatrie in N. Für die regelmäßig durchgeführten Verfahren zur Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist, ordnete die jeweils zuständige Strafvollstreckungskammer verschiedene Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger bei, zuletzt Rechtsanwältin W. mit Beschluss vom 13.7.2004 für das im Jahr 2004 durchzuführende Verfahren. Die Pflichtverteidigerin nahm Akteneinsicht und an dem Anhörungstermin vom 23.8.2004 teil. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 26.8.2004 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung an.

Die Pflichtverteidigerin hat mit Schriftsatz vom 23.8.2004 beantragt, die ihr entstandenen Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen:

Grundgebühr für die Teilnahme an der Anhörung

am 23.8.2004 gem. Nr. 4100 VV RVG 162,00 Euro

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV RVG 137,00 Euro

Terminsgebühr VV Vorb. 3 Abs. 3 137,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro

Fahrtkosten, 230 km × 0,30 Euro 69,00 Euro

Gesamt 525,00 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.9.2004 ist die zu erstattende Vergütung auf 386,28 Euro festgesetzt worden. Neben den übernommenen Beträgen für Fahrtkosten und Post- und Kommunikationspauschale ist nach Nr. 4300 VV RVG eine Gebühr i.H.v. 244 Euro für die gesamte Tätigkeit in dem Verfahren nach § 67e StGB zuerkannt worden. Dagegen hat sich die Pflichtverteidigerin mit ihrer als Beschwerde bezeichneten Erinnerung vom 14.9.2004 gewendet. Sie hat neben den anerkannten Fahrtkosten und der Post- und Kommunikatonspauschale erstmalig auch Auslagenerstattung für 55 angefertigte Fotokopien gem. Nr. 7000 VV RVG i.H.v. 25,75 Euro und 8 Euro für die entrichtete Aktenversendungsgebühr beansprucht. Zugleich hat sie folgende Gebühren geltend gemacht:

Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 162,00 Euro

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4201 VV RVG 300,00 Euro

Terminsgebühr gem. Nr. 4203 VV RVG 145,00 Euro.

Der Bezirksrevisor hat dazu mit Schreiben vom 12.10.2004 Stellung genommen und ausgeführt, eine Anwendung der Nr. 4100, 4200, 4201 VV RVG komme nicht in Betracht. So beträfen die Nr. 4200 ff. VV RVG schon nach ihrem Wortlaut nur den Fall, dass ein Rechtsanwalt für das gesamte Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet werde. Vorliegend sei aber nur eine Beiordnung für eine einzelne Tätigkeit, nämlich für das Verfahren nach § 67e StGB erfolgt, so dass die Vorschrift der Nr. 4300 VV RVG zur Anwendung kommen müsse. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts könne sinnvollerweise nur als Einzeltätigkeit eingestuft werden, dies folge zum einen aus dem Grundsatz der systematischen Kontinuität, denn auch nach der BRAGO habe es sich um Einzeltätigkeiten gehandelt, zum anderen daraus, dass sonst kaum Fälle denkbar wären, die sich unter den Bereich der "Einzeltätigkeiten" fassen ließen. Außerdem sei das Verfahren nach § 67e StGB ausdrücklich in Nr. 4300 VV RVG genannt.

Mit Beschluss vom 27.10.2004 hat die Strafvollstreckungskammer 5 des LG Lübeck die Erinnerung zurückgewiesen und führte zur Begründung aus, das Verfahren nach § 67e StGB sei gebührenrechtlich eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkungen 4.3 des VV RVG. Für dieses Verfahren sei lediglich eine Gebühr nach Nr. 4300 Ziff. 3 VV RVG entstanden. Auf die nachgeschobenen Forderungen ist die Strafvollstreckungskammer nicht eingegangen.

Dagegen wendet sich die Pflichtverteidigerin mit ihrer als "weitere Beschwerde" bezeichneten Beschwerde vom 16.11.2004. Sie begehrt die Festsetzung der Gebühren und Auslagen entsprechend ihrer Erinnerung.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Verfahren über die A...

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