Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des Sachverständigen bei unverwertbaren Gutachten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach §§ 8 ff. JVEG entfällt nur, wenn der Sachverständige schuldhaft die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeigeführt hat. Nur dann haben die Verfahrensparteien die Kosten nicht zu tragen.

 

Normenkette

JVEG §§ 8 ff.

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 26.07.2006; Aktenzeichen 12 UF 133/03)

 

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung des OLG Schleswig vom 26.7.2006 wird nach einem Gegenstandswert von 7.368,54 EUR zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Kostenrechnung des Gerichts im zweiten Rechtszug vom 26.7.2006 i.H.v. 7.368,54 EUR.

Er macht geltend, dass nach der Gerichtskostenrechnung insgesamt Sachverständigengebühren i.H.v. 8.839,68 EUR angefallen seien. Dabei seien im Berufungsrechtszug zwei Sachverständige für die zwischen den Parteien umstrittene Grundstücksbewertung tätig gewesen, nämlich der Sachverständige A. und der Sachverständige B. Die Beauftragung des Sachverständigen B. sei erfolgt, weil mit den Gutachterleistungen des Sachverständigen A. nichts anzufangen gewesen sei. Der zuständige Senat habe Alles das, was der Sachverständige A. in der Berufungsinstanz an gutachterlichen Tätigkeiten entfaltet habe, für unbrauchbar gehalten und deshalb den Sachverständigen B. beauftragt. Es entziehe sich seiner - des Antragstellers - Kenntnis, weshalb der Sachverständige A. ein Honorar bekommen habe. Hierauf habe er keinen Einfluss gehabt. Die Parteien des Rechtsstreits könnten weder direkt noch indirekt verpflichtet werden, einen Sachverständigen zu bezahlen, der so schlecht gearbeitet habe, dass ein anderer Sachverständiger habe beauftragt werden müssen. Insofern bitte er um Aufschlüsselung der einzelnen Zahlungspositionen an die Sachverständigen. Zudem sei der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gem. §§ 631, 632 BGB nicht erworben worden, weil der vertraglich geschuldete Erfolg nicht eingetreten sei. Insofern sei ein evtl. erforderliches Verschulden jedenfalls indiziert. Der Sachverständige müsse in der Lage sein, ein verwertbares Gutachten über den Verkehrswert eines Resthofes zu erstellen. Anderenfalls dürfe er den Auftrag gar nicht erst übernehmen.

Auf die Erinnerung hin ist dem Antragsteller eine Aufschlüsselung hinsichtlich der einzelnen Zahlungspositionen mitgeteilt worden. Daraus ergibt sich, welche Zahlungsbeträge zu welcher Zeit an den Sachverständigen A. und den Sachverständigen B. im zweiten Rechtszug geleistet wurden. Auf den Inhalt dieser Aufstellung wird verwiesen.

II. Die Erinnerung des Antragstellers ist gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Nach dem Urteil des 3. Senats für Familiensachen des OLG Schleswig vom 21.6.2006 hat der Antragsteller von den Kosten des Berufungsverfahrens 80 % zu tragen. In der angegriffenen Kostenrechnung sind die Verfahrensgebühren mit 834 EUR und 912 EUR und die Auslagen für die Sachverständigenvergütung mit 8.839,68 EUR einbezogen worden. Insgesamt ergeben sich Gerichtsgebühren und Sachverständigengebühren i.H.v. 10.585,68 EUR. Unter Berücksichtigung eines bereits geleisteten Vorschusses von 1.100 EUR ergibt sich die Kostenforderung i.H.v. noch 7.368,54 EUR ggü. dem Antragsteller.

Nach der Kostengrundentscheidung im vorgenannten Urteil des 3. Senats für Familiensachen hat die insoweit unterlegene Partei die noch nicht erhobenen Gerichtskosten und zu erstattenden Auslagen gem. § 29 Nr. 1 GKG zu ersetzen.

Sofern der jeweilige Sachverständige einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit hat, sind auch diese Kosten als zu erstattende Auslagen nach § 29 Nr. 1 GKG zu tragen.

Der Antragsteller lehnt auf die erteilte Kostenrechnung zwar zur Zeit jede weitere Zahlung ab, wendet sich aber nach der Begründung der Erinnerung nur gegen die im Berufungsrechtszug erwachsenen Sachverständigenauslagen. Mithin richtet sich die Frage der Kostentragung des Antragstellers danach, ob ein Vergütungsanspruch der Sachverständigen nach § 8 ff. JVEG besteht, weil die Gutachtenaufträge bzw. die Beauftragung, die Gutachten zu erläutern, nach dem Inkrafttreten des JVEG am 1.7.2004 erteilt wurden (§ 24 JVEG).

Da die Parteien des Hauptsacheverfahrens in dem Verfahren über die Vergütung der Sachverständigen gem. § 8 ff. JVEG, in dem die Festsetzung der den Sachverständigen zustehenden Entschädigungen geregelt wird, nicht beteiligt sind, haben sie gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Vergütung der Sacheständigen festgesetzt wird, kein Erinnerungs- oder Beschwerderecht. Die Parteien sind darauf angewiesen, Einwendungen gegen die Entschädigung des Sachverständigen durch den Angriff des gerichtlichen Kostenansatzes geltend zu machen. Die Einwendungen des Antragstellers sind jedoch nicht geeignet, die Entschädigungsansprüche beider Sac...

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