Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beim Einparken in einer dem Verkehrsteilnehmer bekannten Anliegerstraße durch einen ca. 15 × 15 cm großen Granitblock auf der Straße
Normenkette
GG Art. 34; BGBG § 249 Abs. 1; StVO § 12 Abs. 4-5; StrWG SH § 10 Abs. 4
Tenor
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 835,95 EUR festzusetzen.
Gründe
Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 8. Dezember 2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 839, 249 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG und § 10 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein verneint. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten liegt nicht vor. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin am 14.04.2016 gegen 14:00 Uhr beim Einparken vor dem Haus H-straße 11 in M das erforderliche Maß an Eigenvorsorge und Aufmerksamkeit nicht beachtet hat. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin soll ein Steinblock von 15x15 cm auf der Fahrbahn gelegen haben. Unter Berücksichtigung der Straßen- und Sichtverhältnisse (gegen 14:00 Uhr, gute Sicht) hätte der Ehemann der Klägerin den Steinblock sehen müssen, zumindest hätte er nach dem Überfahren mit dem rechten Vorderreifen den Steinblock nicht nochmals auch noch mit dem Hinterreifen berühren dürfen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Unstreitig gehört die Überwachung der Verkehrssicherheit einer öffentlichen Straße zu den Amtspflichten des jeweiligen Trägers der Straßenbaulast gemäß § 10 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH). Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den durch die Benutzung der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dafür zu sorgen, dass sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen praktisch völlig gefahrlos sein müssen. Vielmehr ist er Verkehrssicherungspflichtige lediglich verpflichtet, einen mit zumutbaren Mitteln erreichbaren, ordnungsgemäßen Zustand der Straße zu schaffen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 11.11.1999, 11 U 136/98, NordÖR 2000, 77-78). Die Benutzer von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen müssen sich den gegebenen Verkehrsverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen bzw. erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die bei sorgfältiger Benutzung nicht erkennbar sind und auf die der Benutzer sich nicht einrichten kann. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkehrsweg sich in einem ausreichend sicheren Zustand befindet, richtet sich nach der Art und der Häufigkeit der Benutzung sowie der Bedeutung des Verkehrsweges (BGH NJW 1989, 2808 f.). Die Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen zum sofortigen Einschreiten kann vollständig entfallen, wenn es sich um eine Gefahr handelt, die ein Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt anwendet, rechtzeitig erkennen und sein Verhalten ohne weiteres danach ausrichten kann (OLG Schleswig, Urteil vom 11.11.1999 a. a. O.; BGH VersR 1983, 39 m. w. N.). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hat nochmals mit der Berufung ausdrücklich klargestellt, dass es sich um einen 15x15 cm großen Steinblock auf der Straße handelte, der sich offenkundig aus dem Bordstein herausgelöst hatte (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 78 d. A.). Die Klägerin und ihr Ehemann sind ortsansässig (wohnhaft H-straße 8 in M) und haben schon nicht dargelegt, ob und inwieweit die Beklagte ihre Überwachungspflicht überhaupt verletzt hat. Insoweit käme es nämlich auf die Erkennbarkeit der Beschädigung des Bordsteins an. Bei der H-straße handelt es sich um eine Anliegerstraße mit mäßigem Verkehrsaufkommen. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und ggf. wann die Beschädigung des Bordsteins eingetreten ist bzw. für die Beklagte erkennbar gewesen sein soll.
Im Übrigen entfällt die Haftung de...