Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Leitsatz (redaktionell)
§ 1587c Ziff. 1 BGB ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Anforderungen an die Voraussetzungen sind hoch anzusetzen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung muss die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträgliches Ergebnis erscheinen.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Niebüll (Beschluss vom 30.03.2005; Aktenzeichen 4 F 85/04) |
Nachgehend
Tenor
Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den am 30.3.2005 verkündeten Beschluss des AG - FamG - Niebüll wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 2.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die seit dem 3.11.2004 rechtskräftig geschiedenen Parteien (Bundeswehrsoldat/Lehrerin - beide jetzt 52 Jahre alt) streiten um den Versorgungsausgleich. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten sei gem. § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, weil der auf seiner Seite bestehende hohe Ehezeitanteil allein darauf zurückzuführen sei, dass er als Soldat bereits mit 53 Jahren pensioniert werde, während die Antragsgegnerin als Lehrerin noch bis zum 65. Lebensjahr weiterarbeiten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen des AG wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das AG hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West, 40410 Düsseldorf (Personalnummer PK: x.) auf dem Versicherungskonto Nr. y. der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 131,06 EUR bezogen auf den 30.4.2004 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist nach der Entscheidung des AG in Entgeltpunkte umzurechnen. Das AG hat zur Begründung ausgeführt, eine Kürzung oder gar ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei nicht gerechtfertigt, weil die wesentlich frühere Beendigung der Dienstzeit des Antragstellers vorhersehbar gewesen sei und der Antragsteller nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr seine Altersversorgung durch Hinzuverdienst aufbessern könne. Demgegenüber sei die Antragsgegnerin wegen der Betreuung der gemeinsamen Tochter 12 Jahre gehindert gewesen, voll erwerbstätig zu sein.
Der Antragsteller macht mit seiner befristeten Beschwerde geltend:
- Die Durchführung des Versorgungsausgleiches führe zu dem grob unbilligen Ergebnis, dass der - auf die Gesamtlebensarbeitszeit gesehen - wesentlich schlechter gestellte Antragsteller der diesbezüglich wesentlich besser gestellten Antragsgegnerin zum Ausgleich verpflichtet sei. Er, der Antragsteller, werde bereits zum 30.4.2006 in Ruhestand gehen. Seine Gesamtdienstzeit werde dann 35,95 Jahre betragen. Hiervon betrage der Ehezeitanteil 29,25 Jahre, mithin 81 %. Bei der Antragsgegnerin betrage der Ehezeitanteil demgegenüber lediglich 55 %. Es handele sich mithin um eine sog. phasenverschobene Ehe.
- Er, der Antragsteller, sei nicht in der Lage, noch zusätzlich für das Alter vorzusorgen. Er sei ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge lediglich berechtigt 20 % der Bruttobezüge hinzuzuverdienen.
- Im Übrigen habe die Antragsgegnerin bereits zum Ende der Ehezeit ein höheres Gehalt erzielt als er. Die Antragsgegnerin habe bezogen auf ihre Gesamtlebensarbeitszeit bereits bis zum Ende der Ehezeit ein Ruhegehalt i.H.v. 2309,81 EUR erworben gehabt. Auf Seiten des Antragstellers liege der entsprechende Betrag bei 1960,70 EUR. Hinzukomme auf Seiten der Antragsgegnerin noch ein Anspruch gegen die BfA i.H.v. 134,78 EUR. Wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt würde, so würde die Antragsgegnerin bezogen auf das Ende der Ehezeit 745,60 EUR mehr an Pension beziehen als der Antragsteller.
Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des AG Niebüll vom 30.3.2005 den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet, da das AG den Versorgungsausgleich zu Recht wie geschehen durchgeführt hat.
1.) Da die Parteien gegen die rechnerische Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften sowie des daraus folgenden Ausgleichsbetrages keine Einwände erheben und Fehler nicht ersichtlich sind, wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Danach haben die Parteien während der 29,25 Jahre dauernden Ehezeit folgende Anwartschaften erworben:
Antragsteller 1.595,28 EUR
Antragsgegnerin 1.333,17 EUR
Differenz 262,11 EUR
Ausgleichspflicht des Antragstellers 131,06 EUR
2. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Bes...