Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Verfahrenswertes für Ehesachen gem. § 43 FamGKG

 

Normenkette

FamGKG § 43; RVG § 32 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Ahrensburg (Beschluss vom 27.03.2013)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des AG - Familiengericht - Ahrensburg vom 27.3.2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehescheidung wird auf 20.274 EUR und der für den Versorgungsausgleich auf 2.000 EUR festgesetzt; insgesamt beträgt der Verfahrenswert mithin 22.274 EUR.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am 20.10.1972 miteinander die Ehe geschlossen. Seit Dezember 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 30.8.2012 hat der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer, die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat nachfolgend ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt. Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die weitere Vertretung des Antragstellers bei Gericht angezeigt.

Am 27.3.2013 ist zu den Scheidungsanträgen der Beteiligten mündlich vor dem AG - Familiengericht - verhandelt worden. Am selben Tag ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden, weiterhin ist der Versorgungsausgleich geregelt worden. Am Ende des Verhandlungstermins hat das AG - Familiengericht - beschlossen und verkündet, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.300 EUR festgesetzt wird, der Wert für den Versorgungsausgleich auf 2.000 EUR.

Mit Schriftsatz vom 26.8.2013 hat der Beschwerdeführer die Verfahrensfestsetzung für das Scheidungsverfahren beantragt. Er kam in seiner Berechnung insgesamt auf einen Wert für das Scheidungsverfahren i.H.v. 20.188 EUR. Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die Legitimation des Beschwerdeführers für die Stellung eines Wertfestsetzungsantrages in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22.9.2013 zur Frage von Vermögenswerten der Beteiligten kurz Stellung genommen. Auf die Ausführungen wird verwiesen.

Das Gericht hat auf die Regelung in §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG hingewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3.3.2014 im Einzelnen weiter zum Verfahrenswert, insbesondere den Vermögensverhältnissen auf Seiten des Antragstellers Ausführungen gemacht. Nunmehr beantragt er, den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 25.760,19 EUR festzusetzen. Den Beteiligten des Verfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Stellungnahmen dazu sind nicht erfolgt.

II. Die Beschwerde des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann ein auch vormals am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erheben, weil sich die Anwaltsgebühren nach dem Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren bemessen. Durch die jetzt geltend gemachte Wertfestsetzung ist die Wertgrenze des § 59 Abs. 1 FamGKG von 200 EUR überschritten.

Auf die Beschwerde ist die Wertfestsetzung des AG - Familiengericht - zu ändern.

Der Verfahrenswert für Ehesachen ist gem. § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfanges und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdeführers belief sich das Gehalt des Antragstellers auf monatlich netto 2.250 EUR. Hinsichtlich der Vermietung von vier Wohnungen in der X-Straße ... erzielte der Antragsteller Nettomieten von zusammen monatlich 1.173,85 EUR. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist Arbeitslosengeld i.H.v. 656 EUR zu berücksichtigen.

Die gesamten monatlichen Einkünfte der Beteiligten beliefen sich demnach zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf insgesamt 4.079 EUR. Der Dreimonatsbetrag ergibt sich mithin i.H.v. 12.237 EUR.

Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten zu berücksichtigen. Auf Seiten des Antragstellers befand sich das Grundstück X-Straße ... in seinem Eigentum. Dieses Grundstück war am 20.12.2005 mit notariellem Vertrag gekauft worden. Der Kaufpreis belief sich auf 91.000 EUR. Für die Finanzierung des Grundstückskaufs war ein Darlehen i.H.v. zunächst 60.083,57 EUR aufgenommen worden. Unter Berücksichtigung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen und teilweisen Tilgungen war beim Ehezeitende eine offene Darlehensforderung i.H.v. 45.300 EUR gegeben. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Grundstückes ein Wertgutachten des Bausachverständigen Y vom 13.10.2005 vorgelegt. Im Ergebnis kam der Sachverständige auf einen Immobilienverkehrswert i.H.v. 100.000 EUR. Unwidersp...

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