Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich eines Anrechts aus einem Dienstverhältnis eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein aus einem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit erworbenes Anrecht ist gem. § 16 Abs. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

2. Für die Ermittlung des Werts des Ehezeitanteils eines Anrechts aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist nach § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

3. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit sowohl ein Anrecht aus einem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit erworben als auch ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist zur Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 44 Abs. 4 VersAusglG von dem Ehezeitanteil, der sich unter Berücksichtigung der fiktiven Nachversicherung ergibt, der Ehezeitanteil in Abzug zu bringen, den der Ehegatte tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.

4. Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist hinsichtlich des Ausgleichswerts in Form einer Monatsrente gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

 

Normenkette

VersAusglG § 16 Abs. 2, 3 S. 1, § 44 Abs. 4

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 4) vom 2. Juni 2020 und der weiteren Beteiligten zu 6) vom 6. Juni 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 5. Mai 2020 in Ziffer 2.) im dritten und vierten Absatz abgeändert und insoweit wie folgt neugefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,6059 Entgeltpunkten auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr...), bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6833 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr...), bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum (Vers. Nr...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 82,96 Euro auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr...), bezogen auf den 31. Januar 2019, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.870 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 22. August 2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 9. Februar 2019 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 5. Mai 2020 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.

Der Antragsgegner hat in der Ehezeit unter anderem zwei Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland erworben sowie ein Anrecht bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum -, aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit.

Mit Auskunft vom 30. Juli 2019 hatte die Deutsche Rentenversicherung Nord mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung 5,2118 Entgeltpunkte beträgt. Als Ausgleichswert hatte sie 2,6059 Entgeltpunkte vorgeschlagen und mitgeteilt, dass dies einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.855,21 Euro entspricht. Der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) betrage 1,3665 Entgeltpunkte (Ost). Insoweit hatte die Deutsche Rentenversicherung Nord einen Ausgleichswert von 0,6833 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen und mitgeteilt, dass dies einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.560,96 Euro entspricht.

Zu dem Anrecht des Antragsgegners aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit hatte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - mit Auskunft vom 14. Oktober 2019 die für eine (fiktive) Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrundezulegenden Entgelte mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 14. Oktober 2019 Bezug genommen. Auf dieser Grundlage hatte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mit Auskunft vom 6. Februar 2020 mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Nachversicherung f...

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