Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsgebühr bei isolierter Versorgungsausgleichssache ohne Erörterung
Leitsatz (amtlich)
Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG ist in (isolierten) Versorgungsausgleichssachen, in denen eine Erörterung nicht stattgefunden hat, nicht anwendbar. Eine Terminsgebühr für den Anwalt entsteht nicht.
Normenkette
FamFG § 221; RVG-VV Nr. 3104
Verfahrensgang
AG Rendsburg (Beschluss vom 14.12.2012; Aktenzeichen 19 F 389/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 14.12.2012, durch den die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 20.2.2012 zurückgewiesen worden ist, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und die Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht erstattet werden.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verlangt die Vergütung einer Terminsgebühr aus der Staatskasse.
Das AG - Familiengericht - hatte die abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichssache zwischen den beteiligten geschiedenen Eheleuten wieder aufgenommen, die erforderlichen Auskünfte eingeholt und den Beteiligten einen Berechnungsentwurf zur möglichen Stellungnahme mit dem Hinweis übersandt, es solle ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Nachdem Stellungnahmen nicht eingegangen waren, ist der Versorgungsausgleich wie angekündigt durch Beschluss vom 13.9.2011 geregelt worden.
Der der Antragsgegnerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat u.a. die Erstattung einer 1,2-Terminsgebühr aus der Staatskasse gemäß KV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG verlangt (280,80 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Er hat die Auffassung vertreten, dass diese Gebühr bei Nichtabtrennung des Verfahrens entstanden wäre und er durch die Abtrennung nicht schlechter gestellt werden dürfe. Auch § 221 Abs. 1 FamFG, wonach das Gericht in Verfahren in Versorgungsausgleichssachen die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern solle, schreibe im Übrigen eine mündliche Verhandlung im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 VVRVG vor.
Der beteiligte Bezirksrevisor hat die Auffassung vertreten, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen.
Das AG - Familiengericht - hat die Terminsgebühr in seiner Vergütungsfestsetzung vom 20.2.2012 abgesetzt. Der dagegen gerichteten Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen; die Richterin hat die Erinnerung zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässig, aber unbegründet.
Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG ist in (isolierten) Versorgungsausgleichssachen, in denen eine Erörterung nicht stattgefunden hat, nicht anwendbar.
Das gilt zunächst deshalb, weil in isolierten Versorgungsausgleichssachen nach dem FamFG keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Der BGH hat zum alten Verfahrensrecht in Versorgungsausgleichssachen entschieden, dass in Verfahren über eine isolierte Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht § 128 ZPO, sondern § 53b Abs. 1 FGG mit der Folge gilt, dass keine mündliche Verhandlung i.S.d. § 128 Abs. 1 ZPO notwendig ist. Wenn das Gericht gem. § 53b Abs. 1 FGG in den Verfahren nach § 1587b und nach § 1587f BGB mit den Beteiligten mündlich verhandeln "soll", sei aus der Fassung der Regelung als Sollvorschrift zu schließen, dass die Gerichte zwar grundsätzlich zur Durchführung der mündlichen Verhandlung verpflichtet seien, das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung jedoch nicht ohne weiteres als Verfahrensfehler angesehen werden könne (BGH NJW 1983, 824).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte nach altem Recht keine Terminsgebühr entstehen, wenn in einer Versorgungsausgleichssache ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde (vgl. allgemein zum FGG-Verfahren Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, Rz. 18 zu Nr. 3104 VV m.w.N.). Denn eine Terminsgebühr entsteht nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (Amtliche Vorbemerkung 3 III zu Teil 3 VVRVG) oder wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG).
An dieser Beurteilung hat sich zur Überzeugung des Senats durch die Einführung des FamFG insoweit nichts geändert. Denn auch nach der jetzt in isolierten Versorgungsausgleichssachen einschlägigen Verfahrensvorschrift des § 221 Abs. 1 FamFG "soll" das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern; eine notwendige mündliche Verhandlung i.S.v. § 128 Abs. 1 ZPO ist das nach wie vor nicht (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., Rz. 4 zu § 221).
Dadurch, dass gegenüber der früheren Rechtslage statt des mündlichen Verhandelns gem. § 50b Abs. 1 FGG nunmehr von einer Erörterung in einem Term...