Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anrechte von Beamten auf Zeit sind grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 VersAusglG und nicht nach § 44 Abs. 4 VersAusglG zu bewerten.

2. Hat der Beamte auf Zeit bereits einen Ruhegehaltsanspruch gem. § 77 Abs. 1, § 4 Abs. 1 SHBeamtVG erworben, erfolgt die Bewertung des Anrechts aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gem. § 44 Abs. 1 VersAusglG.

3. Eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 4 VersAusglG auf Anrechte eines Beamten auf Zeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte auf Zeit bis zum Ablauf der Zeit, für die er gewählt oder bestellt worden ist, die maßgebende Wartefrist für die Gewährung eines Ruhegehalts nicht erfüllen kann.

4. Haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben, kommt ein Ausschluss des Ausgleichs eines dieser Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1654).

 

Normenkette

BeamtVG SH § 4 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1-2, § 44 Abs. 1, 4

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin, der weiteren Beteiligten zu 2) und 4) sowie auf den Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 14. März 2019 in Ziffer 1.) abgeändert bzw. berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,1093 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr.), bezogen auf den 31. August 2016, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 210,12 Euro monatlich auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versicherungskonto (Vers. Nr.), bezogen auf den 31. August 2016, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,3051 Entgeltpunkten auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr.) übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0660 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr. übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr.) findet nicht statt.

II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.868 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 21. Juli 2000 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 22. September 2016 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 29. Januar 2019 geschieden worden. Zugleich ist das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt worden. Sodann ist mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 14. März 2019 über den Versorgungsausgleich entschieden worden.

Der Antragsteller hat in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte (Ost)), ein Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit beim Land Schleswig-Holstein sowie ein Anrecht bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) erworben. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost)) erworben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck hat in seinem Beschluss vom 14. März 2019 lediglich die Anrechte des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit und bei der VBL sowie das Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht jedoch das Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14. März 2019 Bezug genommen.

Gegen den ihr am 10. April 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. April 2019, eingegangen beim Amtsgericht Lübeck am gleichen Tage, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass bei der Berechnung des Anrechts des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit auch die vom Antragsteller erworbenen Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen gewesen wären.

Gegen den ihr am 12. April 2019 zugestellten Beschluss hat auch die weitere Beteiligte zu 2), die Deutsche Rentenversicherung Bund, mit Schreiben vom 25. April 2019, eing...

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