Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 2 O 41/20) |
Nachgehend
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2020 werden zurückgewiesen.
Gründe
A. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Juni 2020 unter Festsetzung des vorläufigen Streitwerts einer beabsichtigten Gewinnabschöpfungsklage des Antragstellers nach § 10 Abs. 1 UWG auf 30 Mio. EUR gemäß § 12 Abs. 4 UWG angeordnet, dass sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Gerichtskosten in dem durch die als Entwurf eingereichte Klagschrift einzuleitenden Rechtsstreit nach dem seiner Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen in Höhe von 22.000 EUR bemisst, diesen Beschluss gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG für unanfechtbar erklärt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedürfe, weil diese nach den vorgenannten Vorschriften nicht statthaft sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und die "Grundrechtsrüge" analog § 321a ZPO (sog. Gegenvorstellung) eingelegt, soweit sie weitere Grundrechtsverletzungen gerügt hat, und beantragt, unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 8. Juni 2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie hat geltend gemacht, dass die Begründung, mit der der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe, nicht vertretbar und völlig willkürlich sei, und ihr allgemeiner Justizgewährungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verletzt sei. Durch die willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde habe der Senat zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Zur Begründung hat sie im Kern geltend gemacht, dass die vom Senat bejahte entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Antrag auf Streitwertbegünstigung schon vor Einreichung der Klage in der Hauptsache zulässig sei, nicht unter den Anwendungsbereich des GKG falle und aus diesem Grunde die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO hätte zugelassen werden müssen, weil diese Rechtsfrage nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe, da sie in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden und im Schrifttum bis auf eine nicht weiter begründete Ausnahme nicht erörtert worden sei. Auch zu den entsprechenden Parallelvorschriften der § 144 PatG und § 142 MarkenG existierten keine höchstrichterlichen Entscheidungen. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Senat sich zur Begründung seiner Auffassung, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG teleologisch dahin auszulegen sei, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Einreichung der Klage anwendbar sei, auf eine planwidrige Lücke gestützt habe.
Selbst wenn durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde die genannten Artikel des Grundgesetzes nicht verletzt worden sein sollten, sei dies jedenfalls durch die extensive Auslegung des § 12 Abs. 4 UWG geschehen, weil die vom Senat vertretene teleologische Extension des § 12 Abs. 4 UWG zu einer Anwendung des Kostenbeschwerderechts des § 68 GKG und somit zum Ausschluss einer Beschwerde nach § 567 ff. ZPO führe. Wegen der in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen der Antragsgegnerin, warum nach ihrer Ansicht die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 12 Abs. 4 UWG nicht haltbar und die unter Verletzung des § 63 Abs. 1 S. 1 GKG erfolgte Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts ohne Antrag des Antragstellers und für eine noch nicht existente Klage greifbar gesetzeswidrig sei, wird auf ihre Schriftsätze vom 26. Juni 2020 (Bl. 313 bis 321 d. A.) und 9. September 2020 (Bl. 360 bis 387 d. A.) Bezug genommen.
Schließlich habe der Senat das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem er ihr den Schriftsatz des Antragstellers vom 19. März 2020 erst am 2. Juni 2020 ohne Fristsetzung zur Stellungnahme per beA zugeleitet und bereits am 8. Juni 2020 den beanstandeten Beschluss "verkündet" und diesen ihr dann am 12. Juni 2020 per beA zugestellt habe. Hätte der Senat den Schriftsatz des Antragstellers "rechtzeitig und mit der Bitte um Stellungnahme" zugeleitet, dann hätte sie den gesamten Inhalt der Rügeschrift bereits in Erwiderung auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 19. März 2020 vorgetragen, weil der Antragsteller darin die unvertretbare Rechtsauffassung vertreten habe, dass über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden sei, weil diese gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unstatthaft sei. Sie hätte dann auch "Gelegenheit gehabt", zu der mit Schriftsatz vom 19. März 2020 vorgelegten ei...