Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung dänischer Rentenanwartschaften im ö.r.-Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG findet in der Beschwerdeinstanz keine Anwendung auf abgetrennte Verfahren, die bereits vor dem 1.9.2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden sind (Anschluss OLG Oldenburg FamRZ 2010, 983).
2. Die während der Ehezeit erworbenen ausländischen Rentenanwartschaften auf die dänische Volksrente und die dänische ATP-Zusatzrente sind im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich als Rechnungsposten in der Versorgungsbilanz zu berücksichtigen. Die Umrechnung erfolgt nicht nach dem bei Ehezeitende geltenden Devisenkurs, sondern entsprechend der damals geltenden Verbrauchergeldparität.
Normenkette
BGB §§ 1587, 1587a; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Flensburg (Beschluss vom 09.04.2009; Aktenzeichen 93 F 307/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Flensburg vom 9.4.2009 geändert.
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (Vers.-Nr ...) sind monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 46,81 EUR auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (Vers.-Nr ...), bezogen auf den 31.12.2006, zu übertragen. Die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Familiengericht hat die am 11.8.2000 geschlossene Ehe der Parteien nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden. Die Parteien haben während der relevanten Ehezeit vom 1.8.2000 bis zum 31.12.2006 je Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie Anwartschaften aus einer Lebensversicherung erworben. Die Antragsgegnerin hat zusätzlich ausländische Anwartschaften bei der dänischen Sozialversicherung und bei der ATP (Dänische Zusatzversicherung) erworben.
Das Familiengericht hat unter Berücksichtigung der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei dem dänischen Rentenversicherungsträger nach Umrechnung von Dänischen Kronen in Euro unter Berücksichtigung des gültigen Wechselkurses von dem Rentenkonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von 57,59 EUR übertragen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, ihre Anwartschaften bei der dänischen Sozialversicherung und die Zusatzrente bei der ATP könnten im Rahmen des Versorgungsausgleiches nicht berücksichtigt werden. Die dänische Sozialversicherung werde nur ausgezahlt, wenn entweder die dänische Staatsbürgerschaft oder ein fester Wohnsitz in Dänemark bestehe. Die ATP-Pension könne nicht entsprechend umgerechnet werden.
Der Senat hat über die Höhe und Bewertung der dänischen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin Beweis erhoben durch Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 31.7.2010 sowie die erläuternden Ausführungen mit Schreiben vom 14.2.2011.
II. Da das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht zum Versorgungsausgleich anzuwenden.
Nach Auffassung des Senates findet § 48 Abs. 2 VersAusglG keine Anwendung. Danach wäre abweichend von § 48 Abs. 1 VersAusglG das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die am 1.9.2009 abgetrennt sind.
Streitig ist, welches Recht anzuwenden ist, wenn das Familiengericht die vor dem 1.9.2009 abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2010 wieder aufgenommen und entschieden hat, das OLG aber erst nach dem 1.9.2009 über die Beschwerde entscheidet.
Der Senat ist der Auffassung, dass § 48 Abs. 2 VersAusglG nur in den Verfahren anzuwenden ist, die nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommen und danach vom Familiengericht entschieden worden sind. Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht jedoch mit Beschl. v. 9.4.2009 - und damit vor dem 1.9.2009 - die Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen, so dass weiterhin das bis zum 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden ist.
Nach Auffassung des OLG Zweibrücken (FamRZ 2011, 731) ist das ab dem 1.9.2009 geltende Sach- und Verfahrensrecht auch auf solche Verfahren über den Versorgungsausgleich anwendbar, die vor diesem Zeitpunkt sowohl aus dem Ehescheidungs-Verbundverfahren abgetrennt als auch erstinstanzlich - nach altem Recht - entschieden wurden.
Nach Auffassung des OLG...