Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidung und Folgesachen. Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Flensburg (Urteil vom 17.03.1993; Aktenzeichen 66 F 232/91)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird das am 17. März 1993 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versicherungsnummer … – werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versicherungsnummer … – monatliche Rentenanwartschaften von 487,78 DM, bezogen auf den 31. Januar 1992, übertragen. Die Umrechnung in Entgeltpunkte wird angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2054,88 DM.

 

Gründe

Die am 17. September 1971 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 11. Februar 1992 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 17. März 1993 geschieden worden. Der Versorgungsausgleich ist dahin geregelt worden, daß von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 659,02 DM auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen sind. Dabei hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich lediglich nach den in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften der Parteien durchgeführt. Die Anwartschaften der Ehefrau auf Versorgungsanwartschaften, die sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Dänemark erworben hat, sind unberücksichtigt geblieben. Dazu hat das Familiengericht ausgeführt, diese Anwartschaften seien weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit begründet worden.

Hiergegen wendet der Antragsgegner sich mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, daß auch die ausländischen Versorgungsrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Die in Dänemark erworbenen Anwartschaften der Ehefrau beruhten allein auf ihrer Erwerbstätigkeit in diesem Lande.

Der Ehemann beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Versorgungsausgleich anderweitig zu regeln.

Die Ehefrau beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

im Wege der Anschlußbeschwerde beantragt sie, den Versorgungsausgleich anderweitig entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Sie ist Ansicht, daß auch eine Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei dem F. verlag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müsse.

Der Senat hat Auskünfte der dänischen Sozialversicherungsträger, nämlich des Direktoratet for Social Sikring og. Bistand und der Zusatzversorgung Arbejdsmarkedets Tillaegspension atp sowie eine Auskunft des Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlages eingeholt.

Die Parteien sind gehört worden.

Beschwerde und Anschlußbeschwerde sind begründet. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts sind die von der Ehefrau in Dänemark erworbenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Voraussetzungen des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Anwartschaften außer Betracht bleiben, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind, liegen nicht vor. Denn die von der Ehefrau in Dänemark erworbenen Versorgungsanwartschaften beruhen auf ihrer dortigen Erwerbstätigkeit. Das ergibt sich aus der Auskunft des Direktoratet for Social Sikring og Bistand vom 27. März 1995. Darin heißt es, daß die Ehefrau infolge der EG-Verordnung 1408/71 das Recht auf dänische Pension hat, weil sie in Dänemark beschäftigt gewesen ist. Die Höhe der Pension ist von der Anzahl der Beschäftigungsjahre abhängig. Die maximale Erwerbszeit betreffend die Pension beträgt 40 Jahre. Die Pension wird der Höhe nach regelmäßig an die Lebenshaltungskosten angepaßt, ist somit dynamisch.

Da die Ehefrau bis zum Ende der Ehezeit 16 Jahre in Dänemark gearbeitet hat, hat sie eine Anwartschaft in Höhe von 16/40 der vollen dänischen Pension erworben. Diese beträgt bei Eheende 2126,80 dkr.

Als Zusatzversorgung hat die Ehefrau bei der atp in der Ehezeit eine Anwartschaft in Höhe von 348 dkr erworben. Dieser Betrag errechnet sich aufgrund der Auskunft der atp vom 22. März 1994. Danach betrug die Anwartschaft bis Ende des Jahres 1993 391 dkr, umgerechnet auf das Ehezeitende ergibt sich dann ein Betrag von 348 dkr.

Die in Dänemark erworbenen Versorgungsanwartschaften sind in DM-Beträge umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt nicht nach dem bei Ehezeitende gültigen Devisenkurs, sondern entsprechend der damals geltenden Verbrauchergeldparität. Diese betrug im Jahre 1992 19,39 (Statistisches Bundesamt: Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung 1992), während der Wechselkurs 25,765 betrug. Die Umrechnung nach der Verbrauchergeldparität ist deswegen angemessen, weil sie d...

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