Normenkette
BGB § 1115 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 354/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Durch notariellen Vertrag vom 19.1.2001 – Urk.-Ro. Nr. 05/2001 des Verfahrensvertreters – übertrug die Beteiligte zu 1) ihr Eigentum an einem Grundstück auf den Beteiligten zu 2). In § 6 des Vertrages verpflichtete sich der Beteiligte zu 2) u.a. zu einer Ausgleichszahlung i.H.v. 15.000 DM – fällig zum 31.10.2006 – und verzinslich ab dem ihrer Fälligkeit nachfolgenden Tage gem. § 288 BGB mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins pro anno, derzeit 9,26 %. Wegen dieser Schuld nebst Zinsen bewilligten die Beteiligten die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch mit der Maßgabe, dass die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen ist. Am 6.5.2002 hat der Notar gem. § 15 GBO die Eintragung der Hypothek nebst Zinsen in das Grundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 21.6.2002 hat das Grundbuchamt dem Notar aufgegeben, den Höchstzinssatz anzugeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, zurückgewiesen.
Die nach § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 GBO, 546 ZPO).
Mit Recht haben Grundbuchamt und LG angenommen, dass der Zinssatz nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nach § 1115 Abs. 1 BGB ist bei der Eintragung der Hypothek – wenn die Forderung verzinslich ist – u.a. der vereinbarte Zinssatz anzugeben. In Rechtsprechung und Lit. ist einhellig anerkannt, dass zur Bestimmung dieses vereinbarten Zinssatzes zwar die Bezugnahme auf einen „gleitenden” Zinssatz – hier 5 % über dem (jeweiligen) Basiszins (vgl. § 247 BGB n.F.) per anno – grundsätzlich zulässig ist, dass jedoch auch in den Fällen dieser Art der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten ist. Dieser verlangt, dass für jeden Beteiligten, insb. für nachfolgende Gläubiger, der Umfang der Belastung des Grundstücks erkennbar ist. Dem wird nur genügt, wenn der Höchstzinssatz eingetragen und in der in Bezug genommene Eintragungsbewilligung die Zinserhöhungsklausel angegeben ist, so dass die (größtmögliche) Höhe der hiernach geschuldeten Zinsen jederzeit sicher bestimmbar ist (BGH NJW 1961, 1257 [1258]; BB 1963, 68; LM § 1115 Nr. 5; NJW 1975, 1314 [1315]; OLG Jena JW 1932, 114; KG JW 1934, 1506; RPfleger 1971, 316; BayObLG RPfleger 1975, 221; v. 12.2.1981 – BReg. 2 Z 85/80, DNotZ 1983, 44 [45]; v. 14.12.2000 – 2Z BR 19/00, NJW-RR 2001, 878; LG Aachen MittRhNotk 1997, 143 [145]; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 44 Rz. 45 – ausdrücklich auch für den Basiszins; Erman/Wenzel, BGB, 10. Aufl., § 1115 Rz. 7; Haegele/Schöner/Stöber, 11. Aufl., Rz. 1960 Eickmann in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 1115 Rz. 28; Mattern in RGRK, 12. Aufl., § 1115 Rz. 18 bis 21; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 1115 Rz. 10 und 11; Soergel/Konzen, BGB, § 1115 Rz. 16; Staudinger/Scherübl, BGB, 12. Aufl., § 1115 Rz. 21). Entgegen der Auffassung der Beteiligten macht hier die Vereinbarung des gleitenden Zinssatzes in Gestalt des Basiszinssatzes nach Sinn und Zweck des Bestimmbarkeitserfordernisses die Angabe des Höchstzinssatzes nicht entbehrlich. Zwar ist es zutreffend, dass der Basiszinssatz nunmehr gesetzlich definiert und zu bestimmten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Das hat jedoch – wie beim Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bisher auch (vgl. BGH NJW 1975, 1314 [1315]; OLG Jena JW 1932, 114, KG JW 1934, 1506) – nur zur – auch erforderlichen – Folge, dass der jeweils maßgebliche Zinssatz rückwirkend sicher bestimmt werden kann. Es fehlt indessen die Bestimmbarkeit der Belastung für die Zukunft, die weiter nur durch die Angabe des Höchtszinssatzes erreichbar ist. Dieser Auffassung steht ferner nicht entgegen, dass nunmehr gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB n.F. der gesetzliche Verzugszins an den Basiszins anknüpft. Denn nach § 1118 BGB gibt das Grundbuch über diese Zinsen überhaupt keine Auskunft. Der Umstand, dass hieraus für die nachfolgenden Gläubiger im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Verzuges ein Risiko hinsichtlich der höchstmöglichen Belastung besteht, berechtigt nicht, dieses Risiko auch auf die rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen auszudehnen.
Lindemann Schupp Kollorz
Fundstellen
Haufe-Index 1109592 |
EWiR 2003, 365 |
FGPrax 2003, 58 |
ZIP 2003, 250 |
ZfIR 2003, 174 |
DNotZ 2003, 354 |
MDR 2003, 738 |
SchlHA 2003, 146 |
NotBZ 2003, 76 |
RNotZ 2003, 186 |
ZBB 2003, 130 |
OLGR-BHS 2003, 153 |