Leitsatz (amtlich)

1) Das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG wird in der Weise ausgeübt, daß die Erklärung der Berechtigten (Siedlungsbehörde) der Genehmigungsbehörde (Grdst. VG) zugeleitet wird und diese die Erklärung dem Verkäufer mitteilt.

2) Die rechtskräftige Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 RSG umfaßt auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Ausübung.

3) Nach Ausübung des Vorkaufsrechts kann der erste Käufer den Vertrag nicht mehr durch (vereinbarten) Rücktritt oder Aufhebungsvertrag zu Fall bringen.

 

Orientierungssatz

Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSG.

 

Normenkette

BGB §§ 504 ff.; RSG §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 8, 10; GrdstVG §§ 2, 9, 12, 21-22

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Frank Neumann

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Notar wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die rechtswirksame Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz durch die Beteiligte zu 1. betreffend den Grundstückskaufvertrag vom 9.1.1998 – Urkundenrolle des betroffenen Notars – zwischen den Beteiligten zu 2. und 3. abzusehen.

 

Gründe

I.

Durch Kaufvertrag vom 9.1.1998 (Urkundenrolle Nr. des betroffenen Notars) veräußerte die Beteiligte zu 2. an den Beteiligten zu 3. ihr im Grundbuch von eingetragenes landwirtschaftliches Grundstück in Größe von ca. 6,3 Hektar zum Preis von 94.683,– DM. § 7 Abs. 3 des Vertrages bestimmte:

„Wird eine behördliche Genehmigung versagt oder nur unter einer Auflage oder Bedingung erteilt, so steht den dadurch belasteten Beteiligten ein Rücktrittsrecht zu innerhalb von 14 Tagen ab Zugang”.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrages wurde der Notar mit der Durchführung des Vertrages beauftragt, insbesondere damit, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen sowie der Gemeinde den Vertrag zur Erklärung über die Ausübung eines etwa bestehenden Vorkaufsrechts mitzuteilen und Verzichtserklärungen entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 12.1.1998 beantragte der Notar beim Amt für ländliche Räume Husum Außenstelle Heide (Genehmigungsbehörde) – dort eingegangen am 14.1.1998 – die Genehmigung nach § 2 GrdstVG. Die Genehmigungsbehörde kam zum Ergebnis, daß sie die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagen müssen, und leitete gem. § 12 GrdstVG den Vertrag der Beteiligten zu 1. (Siedlungsbehörde) zu, um deren Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSG herbeizuführen. Die Beteiligte zu 1. übersandte der Genehmigungsbehörde ein Schreiben vom 5.2.1998, in dem sie gegenüber der Beteiligten zu 2. Das Vorkaufsrecht ausübte. Mit Bescheid vom 12.2.1998, auf den im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 16 – 18 d. A.), teilte die Genehmigungsbehörde diese Erklärung den Beteiligten und dem Notar unter Erläuterung des Versagungsgrundes mit. Nach Darstellung des Notars ging ihm dieses Schreiben ungesiegelt am 16.2.1998 (Montag) und gesiegelt am 24.2.1998 zu. Ferner gibt es nach seiner Darstellung ein Rücktrittsschreiben des Beteiligten zu 3. (wegen Versagung der behördlichen Genehmigung), dessen Empfang von der Beteiligten zu 2. am 22.2.1998 auf dem Schreiben bestätigt wurde. Den gegen den Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 12.2.1998 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 2. und 3. hat das Amtsgericht Meldorf – Landwirtschaftsgericht – durch Beschluß vom 27.5.1998 – 55 Lw 114/98 – abgewiesen. Dieser Beschluß ging dem Bevollmächtigten des Beteiligten zu 3. am 19.06.1998 zu. Ein Rechtsmittel ist dagegen nicht eingelegt worden. Mit Schreiben vom 30.06.1998 teilte der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 3. dem betroffenen Notar mit, daß gemäß § 7 des Vertrages der Rücktritt erklärt werden solle, da die behördliche Genehmigung versagt worden sei.

Der Notar hat die Durchführung des Grundstückskaufvertrages im Verhältnis zur Beteiligten zu 1. abgelehnt. Dagegen hat diese Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO eingelegt mit dem Ziel, den Notar zur Durchführung des Grundstückskaufvertrages im Verhältnis zwischen ihr und der Beteiligten zu 2. zu veranlassen. Sie hat die Ausübung des Vorkaufsrechts für wirksam und die Regelung des Rücktrittsrechts in § 7 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages nach §§ 8 Abs. 1 RSG, 506 BGB für unwirksam gehalten. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 36 – 40 der Akten) wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer weiteren Beschwerde. Die Beteiligte zu 2. und 3. haben im zweiten Rechtszug rechtliches Gehör erhalten.

II.

Die nach §§ 15 Abs. 1 BNotO, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG; 550 ZPO).

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Notar habe die Durchführung des Grundstückskaufvertrages im Verhältnis zur Beteiligten zu 1. zu Recht abgelehnt, weil diese nicht nachgewiesen habe, daß sie ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht überhauptgegenüber der Beteiligten zu 2. ausgeübt hat. S...

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