Entscheidungsstichwort (Thema)
Wissenschaftliche Publikationen eines Fachanwalts
Normenkette
FAO § 15
Tenor
1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.4.2005 wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Veröffentlichungen des Antragstellers in "Der Familien-Rechts-Berater" im Jahr 2004 als wissenschaftliche Publikationen i.S.v. § 15 FAO anzuerkennen.
3. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 201 Abs. 2, 13a FGG).
4. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO).
5. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss an den BGH wird zugelassen (§ 223 Abs. 3 BRAO).
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung seiner Veröffentlichungen in "Der Familien-Rechts-Berater" als wissenschaftliche Publikation i.S.v. § 15 FAO.
Der Antragsteller wurde am 1947 geboren. Er ist verheiratet. Am 11.4.1978 wurde er bei dem AG und LG Kiel zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Unter Aufhebung dieser Zulassung wurde ihm am 22.4.1982 die anderweitige Zulassung beim OLG Schleswig in Schleswig erteilt. Am 18.12.1996 wurde er zum nebenamtlichen Mitglied des Justizprüfungsamtes für die erste juristische Staatsprüfung bei dem OLG Schleswig in Schleswig berufen. Am 13.5.1997 wurde er ferner zum nebenamtlichen Mitglied des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein als Prüfer für die große juristische Staatsprüfung berufen. Unter Aufrechterhaltung der Zulassung beim OLG Schleswig ist er mit Wirkung zum 1.1.2002 als Rechtsanwalt bei dem LG Flensburg zugelassen worden. Unter dem 30.10.2002 erteilte ihm der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer die Berechtigung, die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu führen.
Der Antragsteller ist ständiger Mitarbeiter der Fachzeitschrift "Der Familien-Rechts-Berater", FamRB. Als solcher verfasst er regelmäßig kurze Beiträge zu obergerichtlichen und höchstrichterlichen Urteilen, die ihm von der Redaktion der FamRB zugeschickt werden. Bei jährlich ca. 9 bis 10 von ihm verfassten Beiträgen kann er unter 15 bis 17 ihm zugeschickten Entscheidungen auswählen. Die Bearbeitungsdauer für einen Beitrag liegt nach seinen Angaben bei mindestens 1 ½ Stunden, kann aber auch deutlich höher liegen. Für die Bearbeitung zieht er - wo erforderlich - BGH-Rechtsprechung vergleichend heran sowie einschlägige Ausführungen in zwei bis drei Fachkommentaren.
Zur mit Schreiben vom 11.3.2005 begehrten Anerkennung seiner Fortbildungsverpflichtung im Familienrecht nach § 15 FAO für das Kalenderjahr 2004 verwies der Antragsteller auf diese publizistische Tätigkeit, nämlich auf die im Jahr 2004 von ihm in der FamRB veröffentlichten Beiträge, FamRB 2004 S. 14/15, S. 118/119, S. 186/187, S. 221/222, S. 256/257, S. 293/294, S. 327/328, S. 358 und S. 388/389. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.4.2005, auf dessen Inhalt im Übrigen verwiesen wird, zurück mit der Begründung, bei den vom Antragsteller erwähnten Veröffentlichungen handele es sich um Urteilsanmerkungen, die nicht den Anforderungen an eine wissenschaftliche Publikation i.S.v. § 15 FAO genügten. Dieses Schreiben sieht der Antragsteller als förmlichen Bescheid an und hat dagegen mit am 26.4.2005 beim Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgericht eingegangenen Schreiben vom 26.4.2005 - auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird - gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Antragsteller hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und meint, der "FamRB" sei eine wissenschaftliche Fachzeitschrift, in der Urteile durchgehend auf hohem wissenschaftlichem Niveau besprochen würden, was auch für seine Besprechungen gelte.
Der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 21.4.2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Veröffentlichungen des Antragstellers in "Der Familien-Rechts-Berater" im Jahr 2004 als wissenschaftliche Publikationen i.S.v. § 15 FAO anzuerkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (1.), insb. ist er fristgerecht eingegangen. Es handelt sich vorliegend um einen Antrag nach § 223 Abs. 1 S. 1 BRAO, nicht hingegen um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Zulassungsverfahren gem. §§ 36a ff. BRAO. Der Antrag ist auch begründet (2.).
1. Nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Anwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Gegen eine Rücknahme- oder Widerrufsverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung nach § 223 Abs. 1 BRAO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 43c Rz. 37). Vorliegend geht es zwar noc...