Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarielle Ergänzung im Beurkundungstext
Verfahrensgang
AG P (Aktenzeichen Grundbuch von P. Blatt 4623) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 10.5.2010 werden die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes des AG P. vom 30.4.2010; v. 6.5.2010 - jeweils hinsichtlich der Beanstandung im ersten Absatz - aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach die Ergänzung des Zinssatzes in § 1 (1) der Urkunde vom 25.1.2010 (UR-Nr. 13/2010 des Notars Dr. S.) mit dem Dienstsiegel des Notars zu versehen sei.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 25.1.2010 (UR-Nr. 13/2010 des Notars Dr. Jürgen S. in K.) bestellten die Beteiligte zu 1. sowie die Eigentümer weiterer Grundstücke zugunsten der Beteiligten zu 2. eine Grundschuld i.H.v. 5.000.000 EUR, die als Gesamtgrundschuld entstehen soll.
In § 1 (1) der Urkunde heißt es wörtlich:
"Der Eigentümer bestellt hiermit dem Gläubiger eine Grundschuld i.H.v. 5.000.000 EUR (in Worten: fünfmillionen Euro) nebst jährlich 15 v.H. Zinsen vom heutigen Tage an an dem folgenden Grundbesitz: (...)".
Die Zahl "15" ist dabei handschriftlich auf einer gepunkteten Linie im vorgedruckten Text eingefügt und mit dem Zusatz "erg. (folgt Unterschrift des Notars, Anm. des Senats), Notar" versehen.
Der beurkundende Notar hat am 28.4.2010 zunächst bei dem Grundbuchamt des AG P. die Urkunde vom 25.1.2010 in Ausfertigung eingereicht, damit dort die Eintragung der Grundschuld in dem betroffenen Grundbuchblatt erfolgen kann und die Akte sodann an die für die anderen belasteten Grundstücke zuständigen Grundbuchämter weitergereicht wird.
Das Grundbuchamt hat die eingereichten Unterlagen mit Zwischenverfügung vom 30.4.2010 an den Notar zurück gesandt, da der ergänzende Vermerk bezüglich des Zinssatzes mit einem Dienstsiegel zu versehen sei. Der Notar hat die Ausfertigung der Urkunde vom 25.1.2010 mit Schriftsatz vom 3.5.2010 unverändert zurück gereicht, weil die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes nicht zutreffend sei. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 6.5.2010 hat das Grundbuchamt seinen Standpunkt aufrechterhalten und ausgeführt, dass es sich bei der Ergänzung des Zinssatzes nicht um eine geringfügige Änderung oder Ergänzung gem. § 44a Abs. 1 BeurkG handele, sondern um die Ergänzung eines vertragswesentlichen Elementes des Urkundeninhaltes. Die Randbemerkung "ergänzt" nebst Unterschrift sei daher nicht ausreichend.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 30.4./6.5.2010 hat der Notar mit Schriftsatz vom 10.5.2010 für die Beteiligten Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 18.5.2010 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Ergänzung (vor oder nach der Beurkundung) nicht klar erkennbar sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Randvermerk des Notars hinsichtlich der handschriftlichen Ergänzung des Zinssatzes im vorgedruckten Text muss nicht mit einem Dienstsiegel versehen werden.
In welchem Umfang und in welcher Weise der Notar Änderungen in Urkunden vornehmen kann, ist in § 44a BeurkG geregelt. Da Mängel der äußeren Form einer Urkunde die Beweiskraft der Urkunde nach § 419 ZPO mindern können, muss der Notar Zusätze und Änderungen so vornehmen, dass sie den Beweiswert der Urkunde nicht mindern (vgl. nur Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Aufl., § 44a Rz. 5). Im vorliegenden Fall ist es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich, den Randvermerk über die handschriftliche Ausfüllung der Lücke im vorgedruckten Text mit einem Dienstsiegel zu versehen.
Das Grundbuchamt geht zwar zunächst zutreffend davon aus, dass es sich bei der Einfügung des Zinssatzes nicht um eine geringfügige Änderung wie etwa bei der Berichtigung eines Schreibfehlers handelt (dazu Winkler, a.a.O., § 44a Rz. 7), da die Erklärung der Beteiligten über den Inhalt des bestellten Grundpfandrechts betroffen ist. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Randvermerk über die Ergänzung zu siegeln wäre.
Zweifelhaft ist bereits, ob der bloße Wechsel der Schriftarten innerhalb des fortlaufenden Textes überhaupt eine Änderung oder einen Zusatz darstellt, der nach Maßgabe des § 44a BeurkG behandelt werden muss (vgl. Lerch, Beurkundungsgesetz, 2006, § 44a Rz. 2). Jedenfalls aber sind die Anforderungen des § 44a BeurkG hier erfüllt.
In § 44a Abs. 1 S. 1 BeurkG ist für Änderungen und Zusätze vor Abschluss der Niederschrift bestimmt, dass diese entweder am Schluss vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt werden sollen, wobei nicht geringfügige Änderungen von dem Notar besonders unterzeichnet werden sollen. Dies ist hier durch den Randvermerk des beurkundenden Notars geschehen. Der Randvermerk braucht nicht gesiegelt zu werden (vgl. nur Winkler, a.a.O., § 44a Rz. 12). Schon der Wortlaut des § 44a Abs. 1 S. 1 BeurkG gibt nichts für die vom Grundbuchamt vertretene Rechtsauffassung her, wonach b...