Leitsatz (amtlich)
Das tatrichterliche Urteil, durch dass der Angeklagte wegen einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung verurteilt wird, muss Feststellungen enthalten, die den Schluss auf den vom Tatgericht angenommenen rauschbedingten Fahrfehler zulassen. Allein ein mit 0,65 Promille angegebener Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit erlaubt einen solchen Rückschluss ggf. nicht, zumal wenn der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde.
Verfahrensgang
AG Eutin (Entscheidung vom 05.11.2013) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Eutin zurückverwiesen.
Gründe
Die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat - vorläufig - Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind lückenhaft und tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger (erst recht nicht, wie es im Rubrum heißt, wegen vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr nicht.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift vom 14. Januar 2014 u. a. ausgeführt:
"Mit der Sachrüge ist das Rechtsmittel ordnungsgemäß ausgeführt. In der Sache hat es vorläufigen Erfolg. Das Urteil leidet an einem Darstellungs- und Begründungsmangel. Das Urteil enthält keine Feststellungen, die den Schluss auf den vom Tatgericht angenommenen rauschbedingten Fahrfehler zulassen. Allein der mit 0,65 Promille angegebene Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit (wobei der Zeitpunkt des Trinkendes im Urteil nicht angegeben wird) erlaubt einen solchen Rückschluss nicht, zumal der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass das zum Unfall führende verkehrswidrige Fahrverhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als einer alkoholbedingten Berauschung fußte.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass in einer neuerlichen Hauptverhandlung Feststellungen zur Ursache des Fahrfehlers getroffen werden können. Diesbezüglich wäre insbesondere an ein Sachverständigengutachten zu denken, das unter Berücksichtigung der physiologischen Besonderheiten des Angeklagten Auskunft über dessen Alkoholverträglichkeit geben könnte."
Bei der erneuten Verhandlung wird die andere Abteilung des Amtsgerichts Eutin auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 6445742 |
ZfS 2014, 292 |