Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderungsansprüche der Bank bei einer eigenmächtigen Überziehung des Darlehensnehmers
Normenkette
BGB §§ 488, 662, 670, 675c Abs. 1
Tenor
I. Die Beklagte wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 755,49 EUR festzusetzen.
Gründe
Die Berufung hat i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 15.7.2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung eine Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird. Grundsätzlich kann die Anfechtung zwar auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, dabei muss jedoch der quantitativ abgegrenzte Teil des Streitgegenstands konkret bezeichnet werden. Hier geht es um die Erstattung diverser Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 675c Abs. 1, 662, 670 BGB, die im Einzelnen im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführt sind (vgl. S. 2-4 des Urteils). Mit dem Berufungsantrag wird nicht deutlich, auf welchen Teil der zuerkannten Aufwendungsersatzansprüche sich der beschränkte Berufungsantrag beziehen soll.
2. Zu Recht hat das LG der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 675c Abs. 1, 662, 670 BGB i.H.v. 34.955,49 EUR gegen die Beklagte zuerkannt.
Die Parteien haben unstreitig am 22./25.8.2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB) über 250.000 EUR zum Zwecke der Zwischenfinanzierung der Darlehensverträge bei der X- Bausparkasse AG abgeschlossen. Die Darlehensauszahlung erfolgte sukzessive in der Zeit vom 30.8.2010 bis 5.4.2011 vom Darlehenskonto Nr. 6728xxx. Insgesamt sind der Beklagten unstreitig 284.955,49 EUR zur Verfügung gestellt worden (= Auszahlungen an Bauträger und Werkunternehmer i.H.v. 279.955,49 EUR + 5.000 EUR Disagio). Damit war unstreitig die vereinbarte Darlehenssumme über 250.000 EUR überschritten, weshalb mit der Klage die Differenz i.H.v. 34.955,49 EUR geltend gemacht wird.
Unstreitig hat die Beklagte - trotz der objektiv bereits vorhandenen Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens von 250.000 EUR - der Klägerin entsprechende Überweisungsaufträge am 11.10.2010 (an R- Nord über 14.320 EUR + 21.480 EUR = 35.800 EUR) und am 5.4.2011 ( i.H.v. 241,78 EUR zugunsten des Heizungsinstallateurs B.) erteilt. Unstreitig hat die Klägerin die Überweisungsaufträge auch zeitnah ausgeführt.
Entsprechend den "Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen", die Bestandteil des Darlehensvertrages vom 22./25.8.2010 sind, haben die Parteien Folgendes vereinbart:
...
Kreditrahmen, Überschreitungen: Der Kreditnehmer kann Verfügungen nur im Rahmen des eingeräumten Kredits vornehmen. Sollte es dennoch zu einer Inanspruchnahme über den Rahmen des eingeräumten Kredits hinaus kommen, so ist der darüber hinausgehende Betrag unverzüglich an die Bank zu zahlen; für derartige Überziehungen fällt ein höherer Überziehungszins an, der sich nach der mit der Bank getroffenen Vereinbarung und den Informationen richtet, die die Bank dem Kreditnehmer übermittelt. Auch wenn Überschreitungen des eingeräumten Kredits geduldet worden sind, erweitern diese nicht den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen."...
Neben der geduldeten Überziehung auf einem laufenden Konto (§§ 504, 505 BGB) gibt es die - gesetzlich nicht geregelte - eigenmächtige bzw. ungenehmigte Überziehung (Assies/Beule/Heise/Strube-Veith, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2012, Kapitel 4, Rz. 625, S. 472). Wenn das Kreditinstitut den entsprechenden Belastungen auf dem Konto des Kunden nicht widerspricht und nicht unverzüglich den Ausgleich der Belastungsbuchungen verlangt, wird aus der eigenmächtigen Überziehung (rückwirkend) eine konkludent geduldete Überziehung (vgl. Assies u.a. -Strube-Veith, a.a.O., m.w.N.). Bei den v. g. Überweisungsaufträgen der Beklagten handelte es mithin um eigenmächtige Belastungen des Kreditkontos, die die Klägerin offensichtlich toleriert hat, weil sie nicht auf einer sofortigen Rückzahlung gemäß ihrer o.g. AGB-Bestimmung bestanden hat.
Ein Pflichtenverstoß der Klägerin wegen der Ausführung der v. g. Überweisungsaufträge trotz Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens liegt nicht vor. Nach ständiger Rechts...