Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung von Überweisungsaufträgen aus Gründen des Minderjährigenschutzes
Normenkette
BGB §§ 181, 675c, 675j, 675o, 1629 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 15.10.2013) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15.10.2013 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Kiel vom 25.9.2013 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 8.000 EUR.
Gründe
I. Die damals 13-jährige Klägerin, vertreten durch ihre Eltern G. und K. B., eröffnete am 11.8.2009 bei der Beklagten unter der Nr. 100078 ... ein Girokonto. Auf diesem Girokonto erfolgten am 29.8.2012 Gutschriften i.H.v. insgesamt 140.000 EUR. Ein Verwendungszweck war nicht angegeben. Bei der Gutschrift handelte es sich um den Rest eines Kaufpreises, den die Eltern der Klägerin aufgrund eines Immobilienverkaufs in der Schweiz erhalten und von dort zunächst auf ihre Konten bei der Beklagten transferiert hatten.
Am 3.9.2012 erteilte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, der Beklagten in der Filiale H. den Auftrag, vom Girokonto einen Betrag i.H.v. 140.000 EUR auf das Konto ihres Vaters bei der H.-Bank zu überweisen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 6.9.2009 unter Hinweis auf die Zustimmungsbedürftigkeit durch das Vormundschaftsgericht ab. Mit Schreiben vom 17.9.2012 kündigte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, die Kontoverbindung und erteilte gleichzeitig den Auftrag, das gesamte Kontoguthaben auf ein Konto ihrer Eltern bei der C- Bank zu überweisen. Auch dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.9.2012 unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Zustimmung ab.
Die Klägerin erhob daraufhin am 1.11.2012 Klage beim zuständigen LG Kiel mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihren Auftrag, einen Betrag i.H.v. 140.000 EUR von ihrem Girokonto auf das Konto Nr. 791 ... ihrer Eltern bei der C.- Bank auszuführen.
Auf den Hinweis der Beklagten wegen möglicher Gefährdung des Kindesvermögens an das zuständige AG E. wurden die Eltern mit Schreiben des Familiengerichts E. vom 6.3.2013 aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis nach § 1640 BGB einzureichen. Das Familiengericht ging aufgrund der Gutschrift über 140.000 EUR auf dem Konto der Klägerin zunächst auch davon aus, dass dieser Betrag tatsächlich in das Vermögen der Klägerin übergegangen sei. Entsprechend dem Vermerk des Familiengerichts vom 22.3.2013 wurde deshalb ein Anhörungsverfahren nach §§ 1666, 1667 BGB wegen möglichem Missbrauchs der elterlichen Vertretungsmacht durchgeführt. Mit Schreiben vom 16.8.2013 teilte das Familiengericht E. der Beklagten schließlich mit, dass nach abschließender Prüfung keine Notwendigkeit zur weiteren Veranlassung mehr bestehe und eine Gefährdung des Kindesvermögens nicht festgestellt werden könne. Die anschließende telefonische Nachfrage der Beklagten beim Familiengericht E. vom 21.8.2013 ergab, dass das Familiengericht aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen und durch Hinterfragung der Umstände entgegen seiner ursprünglichen Annahme nunmehr zu der Erkenntnis gekommen sei, dass es sich bei der Kontogutschrift von 140.000 EUR tatsächlich nicht um Kindesvermögen gehandelt habe. Deshalb bestehe auch kein familiengerichtliches Genehmigungserfordernis für die beabsichtigte Kontoverfügung in Form eines Überweisungsauftrags. Die Beklagte kam sodann dem elterlichen Auftrag nach und überwies am 21.8.2013 den Betrag von 140.000 EUR auf das gewünschte Konto der Eltern bei der C.- Bank.
Beide Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit überstimmend für erledigt erklärt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG der Beklagten die Kosten auferlegt, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag der Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, zu verweigern. Anhaltspunkte für einen evidenten Vollmachtsmissbrauch hätten nicht vorgelegen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Gutschrift auf dem klägerischen Girokonto von den Eltern stammte. Auch das Familiengericht habe eine Gefährdung des Kindesvermögens durch die beabsichtigte Kontoverfügung nicht feststellen können.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Entgegen der Auffassung des LG hätten hier konkrete Verdachtspunktmomente für eine objektive Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs vorgelegen. Schließlich habe auch das Familiengericht E. vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindesvermögens gesehen. Dies sei der Grund zur Einleitung eines Verfahrens nach §§ 1667, 1640 BGB gewesen. Immerhin hätten die Eltern schon vor Gutschrift auf dem Girokonto der Beklagten signalisiert, dass das Geld aus ihrem Vermögen herausgenommen und in das Vermögen der Klägerin überführt werden sollte, um es dem Zugriff der Beklagten im Wege der debitorischen Nachbesicherung durch das AGB-Pfandrecht zu entziehen. Der Beklagten sei...