Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs: Anforderungen an die Verständlichkeit des Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung
Verfahrensgang
AG Kiel (Entscheidung vom 27.08.2015; Aktenzeichen 54 F 12/15) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 27. August 2015 geändert und der Antrag der Kindesmutter auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen mehrfacher Zuwiderhandlungen des Kindesvaters gegen die Umgangsvereinbarung der Eltern vom 25. Februar 2015 zurückgewiesen.
II. Die beteiligten Kindeseltern werden auf Folgendes hingewiesen:
Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem familiengerichtlich gebilligten Vergleich des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 25. Februar 2015 (54 F 12/15) ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
IV. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder C. und S. Sie haben zusammen gelebt, sind und waren aber nicht miteinander verheiratet. Die Kindesmutter hat eine weitere Tochter F., geb. am 23.04.2006, die aus der Beziehung der Kindesmutter mit Herrn M. stammt. Nach der Trennung der beteiligten Eltern lebten zunächst alle drei Kinder im Haushalt des Antragsgegners.
In dem dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren vorangegangenen Umgangsverfahren hat die Kindesmutter die Regelung des Umgangs mit den beiden Kindern C. und S. beantragt, weil der im vorangegangenen Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht K. am 6. November 2014 geschlossenen Vergleich nicht vollstreckbar war.
Im Anhörungstermin am 25. Februar 2015 haben sich die beteiligten Eltern über den Umgang wie folgt durch Vergleich geeinigt:
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kindesmutter das Recht und die Pflicht haben soll, jedes Wochenende Umgangskontakt mit ihren Kindern C. geb., S., geb ... und F., geb. ... wahrzunehmen. Die Umgangskontakte finden statt wöchentlich abwechselnd einmal von Freitag, 15.30 Uhr bis Samstag, 9.00 Uhr und in der darauffolgenden Woche von Freitag, 15.30 Uhr bis Sonntag, 13.00 Uhr. Die Kindesmutter wird die Kinder zum vereinbarten Zeitpunkt beim Antragsgegner abholen und sie zum vereinbarten Zeitpunkt auch dort wieder hinbringen. Das erste Umgangswochenende findet statt von Freitag, den 27.02.2015, 15.30 Uhr bis Sonntag, den 1. März 2015, 13.00 Uhr. Die Beteiligten sind sich weiter darüber einig, dass die Kindesmutter die Kinder C. und S. zwecks Wahrnehmung des Umgangs vom Kindergarten abholen wird, sobald die Kindergarten besuchen. Der Antragsgegner wird dann dafür sorgen, dass auch F. zum vereinbarten Zeitpunkt sich an dem Kindergarten befindet. Die Beteiligten sind sich weiter darüber einig, dass sie gemeinsam Gespräche beim Jugendamt führen werden. In diesem Rahmen soll überlegt werden, ob die Gespräche regelmäßig beim Jugendamt oder im Rahmen der Erziehungsberatung stattfinden sollen. Zu diesem Zwecke soll das erste Gespräch in der Kalenderwoche 11 stattfinden.
Sodann hat das Familiengericht folgenden Beschluss verkündet:
1. Der obenstehende Vergleich wird familienrechtlich genehmigt.
2. Die Beteiligten werden auf die Vorschrift des § 89 FamFG hingewiesen.
3. Der Verfahrenswert wird festgelegt auf 3.000,00 EUR.
Am 29. Juni 2015 holte die Kindesmutter ohne vorherige Absprache und gegen den Willen des Antragsgegners F. aus dessen Haushalt. F. lebt seitdem im Haushalt der Kindesmutter.
An den Wochenenden 4./5. Juli und 11./12. Juli 2015 hat ein Umgang der Kindesmutter mit den Kindern C. und S. nicht stattgefunden, da der Kindesvater die Kinder nicht an die Mutter herausgegeben hat.
Die Kindesmutter hat beantragt,
wegen Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 25. Februar 2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen.
Der Kindesvater hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Nach Ansicht des Kindesvaters darf die Kindesmutter die Kinder nur in Form eines begleiteten Umgangs oder in Form eines Besuchs am Nachmittag auf dem Spielplatz in seiner Anwesenheit sehen. Durch ihr eigenmächtiges Verhalten bezüglich F. entspreche eine Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte nicht dem Kindeswohl, da zu befürchten sei, dass die Kindesmutter die Kinder nicht wieder herausgebe.
Durch Beschluss vom 27. August 2015 hat das Amtsgericht - Familiengericht - K....