Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbbaurechtsübertragung unter Nutzung einer Vorsorgevollmacht
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn die nach § 20 GBO erforderliche Erklärung über die Übertragung eines Erbbaurechts für einen Beteiligten durch einen Vertreter abgegeben worden ist, kann eine Umschreibung im Grundbuch nur erfolgen, wenn auch die Vertretungsmacht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist.
2. Bei einer aufschiebend bedingten Vollmacht hat sich der Nachweis in der Form des § 29 GBO auch auf den Eintritt der Bedingung zu erstrecken.
3. Wenn die Bedingung darin besteht, dass der Vollmachtgeber "auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln", könnte der Nachweis nur aufgrund einer Beweisaufnahme erfolgen, die dem Grundbuchamt nach § 29 GBO verwehrt ist.
Normenkette
GBO §§ 29, 20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 10.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten begehren die Eintragung einer Eigentumsänderung sowie einer Rückauflassungsvormerkung.
Der Beteiligte zu 1. ist im betroffenen Wohnungserbbaugrundbuch als Eigentümer eingetragen. Er hatte am 16.10.2007 eine Vorsorgevollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung notariell beurkunden lassen und dabei Frau M. L. für alle Angelegenheiten - ausdrücklich auch für Grundstücksgeschäfte - bevollmächtigt (UR-Nr. 286/2007 des Notars G.). Auf S. 3 der Vollmacht heißt es:
"Diese Vollmacht gilt jedoch nur für den Fall, dass ich auf Grund meines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage bin, meine eigenen Angelegenheiten zu regeln oder die Voraussetzungen der §§ 1904 und 1906 BGB vorliegen. Dieses ist durch ein Attest des behandelnden Arztes nachzuweisen, welches meine Bevollmächtigte vorzulegen hat.
Unabhängig von dieser Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vollmacht ist meine Bevollmächtigte berechtigt, von meinen behandelnden Ärzten die notwendigen Auskünfte nach meinem Gesundheitszustand einzuholen.
Die vorbezeichnete Vollmacht soll verhindern, dass eintretendenfalls ein amtlicher Betreuer bestellt wird".
Durch notariellen Kaufvertrag vom 3.8.2009 verkaufte Frau M. L., handelnd als Vertreterin des Beteiligten zu 1., den betroffenen Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 30.000 EUR an den Beteiligten zu 2. (UR-Nr. 206/2009 des Notars S.). In § 7 des Vertrages wurde ein Rücktrittsrecht zugunsten des Beteiligten zu 1. vereinbart für den Fall, dass dieser den Wunsch haben sollte, aus dem Seniorenheim in die Eigentumswohnung zurückzukehren. Gleichzeitig beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung zur Absicherung des Rückübertragungsanspruches, welche der Beteiligte zu 2. bewilligte. In § 8 C. des Vertrages erklärten die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Mit Schriftsatz vom 21.9.2009, eingegangen am 22.9.2009, hat der beurkundende Notar beim Grundbuchamt des AG Meldorf u.a. eine Ausfertigung des Kaufvertrages vom 3.8.2009 sowie eine Fotokopie eines Attestes der Ärzte B. und S. eingereicht, wonach bei dem Beteiligten zu 1. "wegen seines erkrankungsbedingten schlechten Allgemeinzustandes die Entscheidungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht zur Zeit nicht mehr gegeben" sei. Im Schriftsatz vom 21.9.2009 hat der Notar beantragt, die Eigentumsänderung sowie die Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen.
Nachdem die zuständige Rechtspflegerin des Grundbuchamtes zunächst durch Zwischenverfügung vom 24.9.2009 Beanstandungen erhoben hat, die durch Berichtigungsurkunde erledigt worden sind, ist am 19.10.2009 eine weitere, nämlich die angefochtene Zwischenverfügung ergangen. Darin hat die zuständige Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Vorsorgevollmacht in Verbindung mit dem in Kopie vorgelegten ärztlichen Attest nicht geeignet seien, die "Verfügungsbefugnis" der handelnden Vertreterin nachzuweisen. Die Vollmacht stehe unter der Bedingung, dass der Vollmachtgeber nicht in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln bzw. dass die Voraussetzungen der §§ 1904, 1906 BGB vorliegen. Der Eintritt dieser Bedingung könne nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Daher sei für den Beteiligten zu 1. ein Betreuer zu bestellen und sodann dessen Genehmigung des Rechtsgeschäftes sowie die Genehmigung des Betreuungsgerichts nach §§ 1908i, 1821 ff. BGB vorzulegen. Der Antrag auf Eintragung der Rückauflassungsvormerkung sei wegen § 16 Abs. 2 GBO nicht vollzugsreif.
Gegen die Zwischenverfügung vom 19.10.2009 hat der beurkundende Notar mit Schriftsatz vom 13.11.2009 Beschwerde eingelegt. Die Auffassung des Grundbuchamtes könne nicht richtig sein, weil dann alle Vorsorgevollmachten, die auf ein ärztliches Attest Bezug nehmen, ins Leere liefen. Aus der erteilten Vorsorgevollmacht ergebe sich, dass der Beteiligte zu 1. absolutes Vertrauen in die Vertreterin habe und eine Betreuerbestellung verhindern wolle. In der...