Entscheidungsstichwort (Thema)

Widereinsetzungsgesuch: Zu den organisatorischen Anforderungen eines Rechtsanwaltsbüros zur Wahrung von Rechtsmittelbegründungsfristen

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 04.11.2016)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.11.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Itzehoe wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten vom 26.01.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.176,64 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des LG Itzehoe Bezug genommen. Die Beklagten sind vom LG mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von 59.176,64 EUR nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Klägerin angehört, verurteilt worden. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11.11.2016 zugestellt worden. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 29.11.2016, eingegangen bei Gericht am 2.12.2016, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 11.1.2016. Am 12.1.2017 (einem Donnerstag) um 9:49 Uhr ging per Fax bei Gericht ein Antrag der Beklagten ein, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 25.1.2017 zu verlängern. Der Senat hat am 12.1.2017 darauf hingewiesen, dass der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen und die Berufung somit als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 26.1.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hierzu durch eigene eidesstattliche Versicherung vom 26.1.2017 (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 157 f. d.A.) und seiner Büroleiterin R vom selben Tage (Bl. 161 f. d.A.) glaubhaft gemacht, dass seine seit April 2015 als Rechtsanwaltsfachangestellte tätige Frau Tina R damit beauftragt war, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen zu notieren und zu überwachen. Im Fristenkalender (Kopie Bl. 160 d.A.) war der Fristablauf für die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache für den 11.1.2017 notiert. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unterschrieb den vorbereiteten Schriftsatz für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und übergab ihn in der Unterschriftenmappe an Frau R mit der Bitte, diesen an das Berufungsgericht per Telefax zu übermitteln. Bei Büroschluss soll Frau R mündlich erklärt haben, sie habe alle Fristen des laufenden Tages erledigt. Tatsächlich wurde aber die Übersendung des Schriftsatzes an das Berufungsbericht vergessen. Im Fristenkalender war die für die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache aufgeführte Frist durchgestrichen worden.

II.1. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1, S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Frist zur Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden ist. Diese Frist (2 Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils) war am Mittwoch, den 11.01.2017, abgelaufen.

Der Fristverlängerungsantrag des Beklagtenvertreters ist erst am 12.01.2017 (per Fax um 9:49 Uhr) beim Oberlandesgericht - und damit verspätet - eingegangen. Ein Verlängerungsgesuch nach Fristablauf ist nicht mehr berücksichtigungsfähig.

2. Der Antrag vom 26.01.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das diesen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird. Zwar haben die Beklagten glaubhaft gemacht, dass der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch ihren Prozessbevollmächtigten zutreffend ermittelt wurde. Es ist auch grundsätzlich zulässig, wenn ein Prozessbevollmächtigter - wie hier geschehen - die Führung des Fristenkalenders auf sein zuverlässiges Personal überträgt. Allerdings obliegt die Fristenprüfung dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Eine Anweisung an das Büropersonal betreffend die Fristwahrung kann ihn von dieser Verpflichtung nicht befreien. Dem Prozessbevollmächtigten obliegt es ferner, in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gewährleistet, dass die Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn der Schriftsatz gefertigt, abgesandt und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist. Bei der hier erfolgten Übermittlung per Telefax ist Bestandteil der Ausgangskontrolle, dass der Rechtsanwalt seinem Personal die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Damit sollen Fehler bei der Übermittlung ausgeschlossen und sichergestellt werden, dass der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (...

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