Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung wirtschaftlicher/nicht wirtschaftlicher Verein
Leitsatz (amtlich)
Der Zweck eines Vereins ist nicht allein deshalb auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, weil der Verein nach seiner Satzung Richtlinien für die zusätzliche Altersversorgung der Mitarbeiter seiner Mitglieder erstellen und geeignete Einrichtungen für die praktische Durchführung schaffen will, indem insbesondere Rahmenverträge mit einem kooperierenden Versicherungsunternehmen geschlossen werden.
Normenkette
BGB §§ 21-22
Verfahrensgang
AG Kiel (Beschluss vom 18.01.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 16.2.2010 wird die Zwischenverfügung des AG Kiel - Vereinsregister - vom 18.1.2010 insoweit aufgehoben, als in Ziff. 6 und 8 Beanstandungen wegen des in der Satzung vorgesehenen Vereinszwecks erhoben worden sind.
Das Registergericht wird angewiesen, bei der Entscheidung über die Eintragung des Betroffenen von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Zweck des Betroffenen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.
(...)
Gründe
I. Der Betroffene begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister und wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, soweit dadurch u.a. Beanstandungen wegen des Vereinszwecks erhoben werden.
Am 24.9.2009 fand die Gründungsversammlung des Betroffenen statt. Zum Vereinszweck heißt es in § 2 der beschlossenen Satzung:
"Zweck:
1. Das Versorgungswerk ist eine soziale Gemeinschaftseinrichtung der Mitglieder des ...-Verbandes e.V..
2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe:
a) Förderung der sozialen Interessen der Mitglieder des ...-Verbandes e.V.;
b) seine Mitglieder zu solidarischem Verhalten in allen sozialen Angelegenheiten anzuhalten;
c) Richtlinien für die zusätzliche Versorgung der bei den Mitgliedsbetrieben Beschäftigten zu erstellen und geeignete Einrichtungen für die praktische Durchführung der Versorgung zu schaffen - insbesondere der Abschluss von dafür ausgerichteten Kollektiv-(rahmen)verträgen;
d) den Austausch von Erfahrungen in sozialen Angelegenheiten unter seinen Mitgliedern zu fördern und soweit es sich um seine Aufgabengebiete handelt, den Standpunkt des Vereins in Presse, Hörfunk, Fernsehen und Vortragsveranstaltungen ggü. der Öffentlichkeit zu vertreten.
3. Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen."
Mitglieder des Betroffenen können nach § 3 der Satzung die Mitglieder des ...-Verbandes e.V. als natürliche oder juristische Personen werden sowie dem ...-Verband fachlich nahestehende Organisationen und die Mitglieder anderer Versorgungswerke in Fällen der Verschmelzung/Zusammenlegung. Eine Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn das Mitglied Arbeitgeber ist und einen Vertrag über die betriebliche Altersversorgung mit der Versicherungsgesellschaft abschließt, mit der der Verein kooperiert. Beiträge müssen nach § 4 der Satzung nicht gezahlt werden.
Am 29.10.2009 gaben die am 24.9.2009 gewählten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eine notariell beglaubigte Erklärung ab, wonach sie den Verein als solchen sowie die Mitglieder des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (UR-Nr. 551/2009 des Notars F.). Der beglaubigende Notar hat die Anmeldung mit Schriftsatz vom 30.10.2009 beim Vereinsregister des AG Kiel eingereicht und das Gründungsprotokoll vom 24.9.2009 nebst Liste der Gründungsmitglieder sowie die Satzung des Betroffenen beigefügt.
(...) Das Registergericht hat dem Notar zunächst durch formlosen Hinweis vom 16.11.2009 mehrere Beanstandungen mitgeteilt und sodann eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Kiel zu der Frage eingeholt, ob bei dem Betroffenen eine wirtschaftliche Organisation vorliegt. Die Industrie- und Handelskammer hat durch Schreiben vom 30.11.2009, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, ihre Auffassung mitgeteilt, wonach die beabsichtigten Aktivitäten des Betroffenen nicht als unternehmerische Tätigkeit einzustufen seien.
Sodann hat das Registergericht durch Zwischenverfügung vom 18.1.2010 zu Ziff. 1. bis 8. nochmals die Beanstandungen aus dem Schreiben vom 16.11.2009 mitgeteilt. Gegen die am 21.1.2010 zugestellte Zwischenverfügung hat der Betroffene durch Schriftsatz des Notars vom 16.2.2010, per Telefax eingegangen am 19.2.2010, Beschwerde eingelegt. (...) Die Sache ist aufgrund nur teilweiser Abhilfe im Beschluss vom 1.3.2010 u.a. wegen der Beanstandung in Ziff. 6/8 der angefochtenen Zwischenverfügung dem OLG Schleswig als Beschwerdegericht vorgelegt worden.
Das Registergericht vertritt insoweit die Auffassung, dass der Betroffene mit dem in der Satzung angegebenen Vereinszweck nicht eintragungsfähig sei, da von einem wirtschaftlichen Verein auszugehen sei. Der Betroffene biete offenbar Dienstleistungen für seine Mitglieder an. Auch wenn für die Durchführung der Versorgungsleistungen ein Versicherungsunternehmen herangezogen werde, bestehe für die Mitglieder insofern ein wirtschaftlicher Vorteil, als diese sich die Kosten für d...