Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Aktenzeichen 21 F 288/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kindesvater begehrt als nichtehelicher Vater die gemeinsame elterliche Sorge für seine Tochter Anna Sophie R..

Die Kindeseltern waren befreundet und lebten seit 2004 zusammen. Sie waren nicht verheiratet. Sie trennten sich im Juli 2009. Am 27. September 2009 wurde die gemeinsame Tochter Anna Sophie geboren. Im Februar 2010 zog der Kindesvater erneut in die Wohnung der Kindesmutter ein und wohnte dort bis zur endgültigen Trennung im August 2010. Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Einvernehmen beider Elternteile bei der Kindesmutter. Die Kindeseltern führten vor dem Amtsgericht Schwarzenbek ein Umgangsverfahren. Am 18. November 2010 schlossen sie einen Vergleich, in dem sie eine Umgangsregelung vereinbarten. Ferner vereinbarten sie, dass sie eine Beratung in der Erziehungsberatungsstelle der Diakonie Schwarzenbek wahrnehmen wollten. Der dortige Therapeut lehnte es nach einem Gespräch mit den Kindeseltern ab, in eine Erziehungsberatung einzutreten. Die vereinbarte Umgangsregelung wird umgesetzt. Inzwischen ist ein weiteres vom Kindesvater eingeleitetes Umgangsverfahren zur Erweiterung der Umgangsregelung anhängig.

Der Kindesvater hat behauptet, er habe schon während des Zusammenlebens der Beteiligten Anna Sophie betreut und dies auch für die berufsbedingte Abwesenheit der Kindesmutter angeboten. Er habe dafür gesorgt, dass regelmäßig Arzttermine wahrgenommen würden. Er habe über die Einleitung einer Paartherapie, eines Mediationsverfahrens und des Besuchs einer Beratungsstelle den Kontakt mit der Kindesmutter gesucht, gerade um der Tochter eine Familie mit beiden Elternteilen bieten zu können. Die Umgangskontakte liefen entspannt, teilweise unternähmen die Beteiligten etwas gemeinsam. Zwischen den Kindeseltern bestünden keine Kommunikationsschwierigkeiten. Wenn es bei einer alleinigen Sorge der Kindesmutter verbleibe, sei zu befürchten, dass ein Machtgefälle zu Lasten der Beziehung des Kindes zum Vater entstehe. Die Kindesmutter sei finanziell und persönlich von ihrer Mutter abhängig. Sie verhalte sich ihm gegenüber ambivalent.

Der Kindesvater hat beantragt,

die alleinige elterliche Sorge der Kindesmutter für die gemeinsame Tochter Anna Sophie R., geboren am 27. September 2009, aufzuheben und die elterliche Sorge für die Tochter Anna Sophie auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen,

hilfsweise

die Zustimmung der Antragsgegnerin zu der vom Antragsteller vor dem Jugendamt Ratzeburg unter Registernummer 85/2011, Az. 2451-70 abgegebenen Sorgeerklärung zu ersetzen.

Die Kindesmutter hat beantragt,

den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Die Kindesmutter hat behauptet, zwischen den Kindeseltern bestehe keine hinreichende Übereinstimmung in der Sorge um das gemeinsame Kind Anna Sophie. Die Übertragung des Sorgerechts auch auf den Kindesvater würde zu erheblichen Konflikten zwischen den Kindeseltern führen, die dem Kindeswohl in erheblicher Weise abträglich seien. Die Kindeseltern hätten unterschiedliche Auffassungen, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe. Durch die beantragte Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts versuche der Kindesvater, seine Position gegenüber der Kindesmutter zu stärken und sich weitergehend ihr gegenüber durchzusetzen; diese Konfliktlage werde sich negativ für Anna Sophie auswirken.

Durch Beschluss vom 30. Juni 2011 hat das Amtsgericht den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine gemeinsame elterliche Sorge komme nicht in Betracht, da zwischen den Eltern kein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehe. Die Kindeseltern seien völlig zerstritten und nähmen ihr Verhältnis zueinander völlig unterschiedlich wahr. Überdies verhindere die geistige und seelische Konstitution des Kindesvaters das erforderliche Mindestmaß an emotionaler Übereinstimmung. Dies habe sich im vorangegangenen Umgangsverfahren gezeigt.

Gegen diesen Beschluss hat der Kindesvater Beschwerde eingelegt.

Der Kindesvater trägt vor, die im Beschluss geschilderten Erinnerungen des Gerichts zum Umgangsverfahren seien falsch. Die Beratung in der Erziehungsberatungsstelle sei an dem Verhalten der Kindesmutter gescheitert. Die Umgangskontakte liefen ruhig ab. Es bestünden keine Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern mehr. Er sei in Sorge, dass er in Notfällen nicht die offizielle Verantwortung für Anna Sophie übernehmen könne. Es bestehe die Gefahr, dass Anna Sophie durch das ambivalente Verhalten der Kindesmutter zum Kindesvater in ihrem eigenen Verhalten zum Kindesvater negativ beeinflusst werde. Der Kindesvater ist der Ansicht, für eine gemeinsame elterliche Sorge seien keine überhöhten Anforderungen an die Übereinstimmung zwischen den Eltern zu stellen.

Die Kindesmutter trägt vor, die Kindeseltern hätten völlig unterschiedliche Wahrnehmungen b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge