Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die angefochtene Entscheidung fälschlich durch Urteil ergangen ist.
2. § 93 d ZPO normiert eine „Kostenstrafe”, woraus folgt, daß ein Auskunftspflichtiger in aller Regel die Kosten zu tragen hat, wenn er vorprozessual keine oder nur ungenügende Auskunft erteilt hat.
Orientierungssatz
Kostenlast für Auskunftspflichtigen gem. § 93 d ZPO
Normenkette
ZPO §§ 91a, 93d
Verfahrensgang
AG Neumünster (Zwischenurteil vom 17.06.1999; Aktenzeichen 18 F 403/98) |
Tenor
Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwältin beigeordnet.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 17. Juni 1999 aufgehoben. Die Kostenentscheidung wird im Beschlußwege dahin getroffen, daß die Kosten des ersten Rechtszuges der Klägerin zu 1/7 und dem Beklagten zu 6/7 auferlegt werden.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 1/7 und dem Beklagten zu 6/7 auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.200,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Hat ein Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form als Urteil oder Beschluß erlassen, dann darf dies nicht zu Lasten der Parteien gehen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, welches der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (vgl. nur Zöller/Gummer, 21. Auflage, vor § 511 ZPO, Rand-Nr. 29 m.w.N.). So liegt es hier. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war für das Urteilsverfahren kein Raum mehr. Das Amtsgericht hätte vielmehr im Beschlußwege nach § 91a Abs. 1 ZPO entscheiden müssen, so daß gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde gegeben gewesen wäre (§ 91a Abs. 2 S. 1 ZPO). Dabei ist es – entgegen der Argumentation des Beklagten – für eine Entscheidung nach § 91a ZPO nicht maßgeblich, ob und bzw. aus welchen Gründen eine Erledigung des Rechtsstreits tatsächlich eingetreten ist; entscheidend ist, daß die Parteien den Rechtsstreit – wie hier – übereinstimmend für erledigterklärt haben (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, 21. Auflage, § 91 a ZPO, Rand-Nr. 12).
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Da das Amtsgericht zwar durch Urteil entschieden hat, die Sache jedoch entscheidungsreif ist, sieht der Senat entsprechend § 540 ZPO von einer Zurückverweisung ab und entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits selbst nach § 91a ZPO im Beschlußwege.
b) Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat der Senat insbesondere unter dem Blickwinkel des § 93d ZPO n.F. berücksichtigt, daß der Beklagte dadurch Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat, daß er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Auf das vorprozessuale Auskunftsbegehren hat er nicht reagiert; erst im Verlaufe des Rechtstreits hat er die begehrten Auskünfte erteilt. § 93d ZPO n.F. ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, daß Unterhaltsansprüche bereits außergerichtlich geklärt werden sollen und normiert deshalb eine „Kostenstrafe”. Daraus folgt, daß ein Auskunftspflichtiger in aller Regel die Kosten zu tragen hat, wenn er vorprozessual keine oder nur ungegenügende Auskunft gegeben hat (Zöller/Herget, 21. Auflage, § 93d ZPO, Rand-Nr. 1 u. 2). Diesem Zweck der Regelung ist auch im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung Rechnung zu tragen. Da die Klägerin andererseits mit ihrem nach Erteilung der Auskünfte mit Schriftsatz vom 15. April 1999 angekündigten Klageantrag aller Voraussicht nach nicht vollen Umfangs durchgedrungen wäre – folgerichtig hat sie ihr Zahlungsbegehren zuletzt mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 nach unten korrigiert –, entspricht es billigem Ermessen, sie zu einem geringen Teil an den Kosten des Rechtstreits zu beteiligen. Dies führt zu der tenorierten Kostenquote.
II.
Die Niederschlagung der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 8 GKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 91, 92 und 97 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß die Klägerin zwar den angegriffenen Titel beseitigen konnte, in der Sache aber – abgesehen von der angegriffenen Form der Entscheidung – nicht in vollem Umfang obsiegt hat. Letzteres hält der Senat für ausschlaggebend.
Fundstellen
Haufe-Index 511198 |
FamRZ 2000, 1513 |