Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung ist ebensowenig anfechtbar, wie die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.
Normenkette
BGB § 1906; FGG §§ 19, 67
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 60/03 und 7 T 81/03) |
AG Ahrensburg (Aktenzeichen 82 XVII 3933) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für die auf Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung gerichtete weitere Beschwerde wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Betroffene erteilte den Beteiligten – seinen Eltern – am 20.7.2001 und nochmals am 18.11.2001 eine schriftliche Vorsorgevollmacht. Sie umfasst nach den ausdrücklichen Erklärungen des Betroffenen die Vertretung im „Bereich der gesundheitlichen Fürsorge und des Selbstbestimmungsrechts” einschl. der Aufenthaltsbestimmung und der Unterbringung. Der Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Am 21.1.2003 wurde er wegen eines akuten Psychoseschubs in die Psychiatrische Klinik in Neustadt in Holstein eingeliefert. Am 31.1.2003 haben die Beteiligten beantragt, die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung zu genehmigen. Das AG hat die Unterbringung mit Beschluss vom 4.2.2003 längstens bis zum 3.2.2004 genehmigt und dem Betroffenen mit gesondertem Beschluss vom selben Tag einen Verfahrenspfleger bestellt. Die Beteiligten haben beide Beschlüsse angefochten. Sie haben beantragt, die vom AG genehmigte Unterbringungsdauer auf maximal 6 Monate zu beschränken und die Bestellung des Verfahrenspflegers aufzuheben. Das LG hat die Beschwerden mit Beschluss vom 18.2.2003 als unzulässig verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen des AG und LG wird auf die Beschlüsse vom 4.2.2003 (Bl. 12, 15 f. d.A.) und 18.2.2003 (Bl. 38 – 43 d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des LG – zugestellt am 25.2.2003 – hat der Beteiligten zu 1) am 4.3.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle des OLG Schleswig-Holstein „weitere Beschwerde” eingelegt.
II. Bei der „weiteren Beschwerde” des Beteiligten zu 1) handelt es sich der Sache nach um eine einfache (d.h. nicht fristgebundene) weitere Beschwerde gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers und eine sofortige (d.h. fristgebundene) weitere Beschwerde gegen die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde gegen die genehmigte Dauer der Unterbringung. Beide weiteren Beschwerden sind zulässig. Sie sind insb. formgerecht (§ 29 Abs. 1 FGG) und die sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht (§§ 70 m Abs. 1, 70g Abs. 3 S. 1, 22 Abs. 1 FGG) eingelegt worden. Dem Beteiligten zu 1) steht auch die erforderliche Beschwerdebefugnis zu. Sie ergibt sich bereits daraus, dass seine Erstbeschwerden als unzulässig verworfen worden sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10 m.w.N.).
Die weiteren Beschwerden sind jedoch unbegründet, weil die angefochtenen Entscheidungen nicht auf einer Rechtsverletzung beruhen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das LG hat die Erstbeschwerden der Beteiligten i.E. zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren ist nach zutreffender Auffassung (vgl. OLG Frankfurt v. 29.3.2001 – 20 W 110/01, MDR 2001, 1061; BayObLG v. 1.7.1999 – 3Z BR 182/99, BayObLGReport 1999, 79 = FamRZ 2000, 249; OLG Hamm v. 20.6.1996 – 15 W 143/96, FamRZ 1997, 440; OLG Stuttgart v. 4.5.2000 – 8 W 219/00, FamRZ 2001, 39; a.A. OLG Köln v. 5.3.1999 – 16 Wx 14/99, OLGReport Köln 1999, 254 = FamRZ 2000, 492) nicht gesondert anfechtbar. Dabei handelt es sich nicht um eine den Rechtszug abschließende Entscheidung i.S.d. § 19 FGG, sondern nur um eine den Fortgang des Verfahrens vorbereitende und fördernde Zwischenentscheidung, die als solche nicht anfechtbar ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers greift nicht so erheblich in die Rechte des Betroffenen ein, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen einer selbständigen Anfechtung unterliegen müsste. Damit soll vielmehr im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen nur seine Stellung im Verfahren gestärkt und die Wahrnehmung seiner Belange gewährleistet werden; der Verfahrenspfleger soll den Betroffenen lediglich unterstützen und ihn nicht „verdrängen” oder „ersetzen”; der Betroffene kann seine Interessen daher weiterhin in vollem Umfang selbst vertreten (vgl. dazu BT – Drucks. 11/4528, 89 [171]). Er hat nach den §§ 93a Abs. 2, 96, 137 Nr. 16 KostO zwar unter Umständen eine von der Staatskasse verauslagte (§ 67 Abs. 3 S. 1 FGG) Vergütung des Verfahrenspflegers zu tragen. Entsprechendes gilt jedoch auch für andere Auslagen des Gerichts (§ 137 KostO), ohne dass die dazu führenden gerichtlichen Entscheidungen allein deshalb anfechtbar wären.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen die genehmigte Dauer der Unterbringung hat das LG mit folgender Begründung verworfen: Die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Da...