Verfahrensgang
AG Neumünster (Aktenzeichen 8 C 254/81) |
LG Kiel (Aktenzeichen 1 S 226/81) |
Tenor
Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.
Tatbestand
I.
Die Beklagten bewohnten aufgrund des Formularmietvertrages vom 29. März 1979 eine von den Rechtsvorgängern der Klägerin gemietete Wohnung. § 23 Ziffer 1 des Mietvertrages sieht vor, daß mehrere Personen als Mieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner haften. Nach Ziffer 4 der genannten Bestimmung gilt Entsprechendes für Ehegatten.
Die Beklagte zu 2) (im folgenden Beklagte) zog anläßlich eines Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten zu 1) im September 1980 aus der Wohnung aus, teilte dies im Dezember 1980 der Klägerin mündlich mit und brachte durch Schreiben vom 1. Januar 1981 zum Ausdruck, endgültig aus dem Mietverhältnis ausscheiden zu wollen.
Mit Anwaltschreiben vom 14. Januar 1981 kündigte die Klägerin den Beklagten das Mietverhältnis fristlos wegen unstreitigen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung der Wohnung bis zum 24. Januar 1981.
Mit der am 4. März 1981 zugestellten Klage hat die Klägerin die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Herausgabe der zu räumenden Wohnung in Anspruch genommen.
Am 27. März 1981 räumte auch der beklagte Ehemann die Wohnung. Die Klägerin, die am Gleichen Tage die Schlüssel zurückerhielt, hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und begehrt nunmehr die Verurteilung der Beklagten in die Kosten.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung geltend gemacht, daß der Räumungsklage das Rechtsschutzinteresse fehle. Der Klägerin sei seit langem bekannt, daß sie, die Beklagte, die Wohnung bereits geräumt gehabt habe und nicht gedenke, dorthin jemals wieder zurückzukehren. Im übrigen sei der Klaganspruch auch materiell-rechtlich unbegründet, weil sich die angestrebte Verurteilung auf eine unmögliche Leistung richte.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hat die Ansicht vertreten, daß das Räumungsbegehren der Klägerin vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei. Durch den Auszug der Beklagten sei der Rückgabeanspruch der Klägerin aus § 556 BGB angesichts der vertraglich vereinbarten Gesamtschuldhaftung der Mieter nicht entfallen.
Die Beklagte greift das Urteil mit der frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung an. Das Berufungsgericht möchte dem Amtsgericht im Ergebnis bei treten. Es vertritt die Ansicht: Die Rückgabepflicht eines ausgezogenen Mieters sei nicht etwa gemäß § 275 BGB entfallen. Diesem verbleibe in jedem Fall eine rechtliche Einwirkungsmöglichkeit aus dem zwischen den Mietern bestehenden Gesamtschuldverhältnis. Der sich aus § 426 BGB ergebende Mitwirkungsanspruch sei nämlich gerichtlich durchsetzbar.
Durch den am 27. Januar 1982 verkündeten Beschluß hat das Landgericht die Einholung eines Rechtsentscheids zu folgender Rechtsfrage angeordnet:
Kann der Vermieter bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern auch einen bereits ausgezogenen Mitmieter, der den Besitz seiner Wohnung endgültig aufgegeben und keine Schlüssel mehr zurückbehalten hat, auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch nehmen?
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlage ist nach Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) zulässig.
Die Rechtsfrage betrifft den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum und ist von grundsätzlicher Bedeutung. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, daß Rechtsprechung und Literatur die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen (Landgericht Mannheim MDR 73, 228 = DWW 73, 19; Schmidt-Futterer-Blank, Wohnraumschutzgesetze 4. Aufl., B 127 u.a. einerseits; Landgericht Koblenz ZMR 76, 48; Schläger ZMR 76, 34; Soergel, 11. Aufl., Anm. 70 zu §§ 535, 536 BGB andererseits). Soweit ersichtlich ist die gestellte Rechtsfrage bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids gewesen.
Auch in förmlicher Hinsicht begegnet die Vorlage keinen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen. Darauf haben die Parteien aber unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag verzichtet.
Die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits hängt auch von der Beantwortung der Rechtsfrage ab. Der beklagte Ehemann hat allerdings unstreitig die Wohnung am 27. März 1981 herausgegeben. Soweit der Rechtsstreit noch anhängig ist, streiten die Parteien lediglich darüber, ob die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen war. Das aber ändert nichts ...