Entscheidungsstichwort (Thema)
Geringerer Stundensatz für anwaltlichen Nachlasspfleger bei Kanzleibetrieb ohne Mitarbeiter
Normenkette
BGB §§ 1915, 1960
Verfahrensgang
AG Pinneberg (Beschluss vom 05.12.2012) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des AG Pinneberg vom 5.12.2012 geändert:
Die Vergütung des Beteiligten zu 1. als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23.6.2011 bis 2.5.2012 wird auf insgesamt 3.939,44 EUR (50,93 Stunden zu je 65 EUR = 3.310,45 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 628,99 EUR) festgesetzt.
Der Nachlasspfleger ist berechtigt, den genannten Betrag dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.757 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. ist - nach Antrag der Beteiligten zu 13. auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft - mit Beschluss des AG vom 24.3.2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26.4.2011 zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und mit der Maßgabe bestellt worden, dass er sein Amt beruflich ausübt (zu den Einzelheiten vgl. den OLG Schleswig vom 20.5.2011 - 3 Wx 51/11, Bl. 70 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 3.5.2012 (Eingang am 15.8.2012, Bl. 281 ff. d.A.) und vom 7.8.2012 (Bl. 269 d.A.) beantragte der Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 23.6.2011 bis 2.5.2012 nach Maßgabe seiner Tätigkeitsauflistung Bl. 281 - 288 d.A., nämlich 53,45 Stunden zu einem Stundensatz von 95 EUR zzgl. Mehrwertsteuer Zum Stundensatz verwies der Beteiligte zu 1. auf die Schwierigkeit der Aufgabe und auf den Beschluss des Senats vom 7.5.2012 - 3 Wx 113/11, MDR 2012, 1351 ff.
Der Beteiligte zu 12. - vom Erblasser als Testamentsvollstrecker benannt - und die Beteiligten zu 2. und 3. traten dem Vergütungsantrag entgegen (Bl. 300f, 305f, 315f d.A.). Sie rügten vor allem den Stundensatz und die Zeitansätze als jeweils zu hoch. Der Beteiligte zu 1. nahm mit Schreiben vom 31.10.2012 Stellung (Bl. 309 ff. d.A.).
Das AG hat mit Beschluss vom 5.12.2012 eine Vergütung für 50,93 Stunden zu je 95 EUR = 4.838,35 EUR netto, zzgl. 919,29 EUR Mehrwertsteuer und mithin insgesamt 5.757,64 EUR festgesetzt. Es ist für die Höhe des Stundensatzes von einer mittelschweren Abwicklung ausgegangen (unter Hinweis auf Unternehmensanteile im Nachlass und der Notwendigkeit, gegenüber den ehemals Bevollmächtigten des Erblassers Forderungen aus einem Kaufvertrag geltend machen zu müssen), die 95 EUR auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung rechtfertigen würden. Es hat von den seitens des Beteiligten zu 1. aufgelisteten Arbeitsleistungen insgesamt sechs Positionen nicht anerkannt, weil sich diese Arbeitsschritte lediglich auf seine Vergütungsansprüche bezogen hätten.
Gegen diesen ihnen am 7.12.2012 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 2. und 3. mit einem am 14.12.2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Bl. 335 - 337 d.A.). Sie rügen erneut die Höhe des Stundensatzes mit dem Hinweis, der Nachlass sei simpel strukturiert, der Beteiligte zu 2. habe seine Raten entsprechend dem Kaufvertrag unaufgefordert gezahlt und die Nachlasspflegertätigkeit habe nur aus simpler Buchhaltung bestanden. Sie rügen zudem eine Vielzahl von Einzelpositionen der Abrechnung insbesondere mit dem Hinweis, die dort bezeichneten Arbeitsvorgänge seien mit zu hohen Zeitansätzen abgerechnet worden. Zu den Einzelheiten wird auf den genannten Beschwerdeschriftsatz verwiesen.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.1.2013 nicht abgeholfen (Bl. 342 d.A.). Es hat zur Höhe des Stundensatzes an seiner Einschätzung eines mittelschweren Abwicklungsfalles festgehalten und dafür ergänzend auf das durch die Höhe des Vermögens bestehende besondere Haftungsrisiko verwiesen. Es hat zu den Zeitansätzen des Beteiligten zu 1. darauf verwiesen, diese seien nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass nach dem zitierten Senatsbeschluss auch der Büroaufwand des als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalts im Rahmen des Zeitaufwandes abzudecken sei und etwa der Beantwortung eines Schreibens durch den Nachlasspfleger die Beiziehung der Akte, die Einarbeitung und Abarbeitung ggf. durch Angestellte vorausgehen würden.
Der Senatsvorsitzende hat den Beteiligten zu 1. mit Verfügung vom 3.5.2013 um Erläuterung der mit der Beschwerdeschrift konkret angesprochenen Arbeitsvorgänge - jeweils im Einzelnen insbesondere im Hinblick auf den Zeitaufwand - gebeten. Der Beteiligte zu 1. hat Erläuterungen mit Schriftsatz vom 13.5.2013 abgegeben, wozu auf Bl. 347 bis 350 d.A. verwiesen wird. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Vorgang extrem umfangreich und in der Abwicklung problematisch sei, die Beteiligten seien untereinander zerstritten. Alle Tätigkeiten - bis hin zum Bringen der Post zum Briefkasten - würden von ihm allein vorgenommen, weil er in seiner Kanzlei kein Personal...