Leitsatz (amtlich)

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, wenn es zur mündlichen Verhandlung nicht (mehr) kommt.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 104; BRAGO § 53

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 11 O 131/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert:

Die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden anderweit auf 1.863,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2002 festgesetzt.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern 68 % auferlegt; im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägern 68 % und den Beklagten 32 % zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 493,10 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die vollen Kosten der Unterbevollmächtigung stellen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar. Über die vom LG festgesetzten 1.628,60 Euro hinaus sind jedoch weitere 234,80 Euro erstattungsfähig.

Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sein können, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH v. 16. 10. 02 – VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152 ff.). Dies hat der BGH für den Fall des tatsächlichen Anfalls von Reisekosten entschieden. Nichts anderes kann in der Regel gelten, sofern es – wie hier – zur Einschaltung des Unterbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt gekommen ist, zu dem noch mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerechnet werden musste. Entscheidet sich eine Partei wie hier – trotz wesentlicher Mehrkosten – für eine Unterbevollmächtigung, darf sie davon ausgehen, dass die Kosten der Unterbevollmächtigung in Höhe erstattungsfähiger Reisekosten des Hauptbevollmächtigten – hier 234,80 Euro (GA 76) – festsetzungsfähig sind. Die Absetzung eines zuvor anberaumten Termins fällt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in den Risikobereich einer Partei. Etwas anderes mag bei der gebotenen Ex-ante-Beurteilung gelten, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einschaltung des Unterbevollmächtigten die Aufhebung des Termins absehbar war. So liegt es hier jedoch nicht. Die Ladung zum Termin erhielten die Kläger am 5.4.202. Auch nachdem der Klageanspruch unter dem 11.4.2002 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt worden war, war noch nicht abzusehen, dass der Termin aufgehoben würde. Im Gegenteil ergibt sich aus dem gerichtlichen Vermerk vom 7.5.2002 (GA 32 R), dass sich sogar der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt X., zunächst noch für eine Aufrechterhaltung des Termins eingesetzt hatte. Erst nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.5.2002 den Klageanspruch vorbehaltlos anerkannt hatte, wurde der Termin aufgehoben. Die Unterbevollmächtigten waren zu diesem Zeitpunkt jedoch längst – am 30.4.2003 (GA 75) – eingeschaltet worden.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1957 des Kostenverzeichnisses zum GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1109600

NJW-RR 2004, 1008

SchlHA 2003, 284

OLGR-BHS 2003, 175

www.judicialis.de 2003

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?