Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das am 14. April 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3) Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 9. Januar 2018 beschädigte das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Müllfahrzeug der örtlichen Stadtreinigung in X in einem Wendehammer der S...straße den Mazda 6 des Klägers (amtl. Kennzeichen: ...). Die Frage der Schadensverursachung durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug war erstinstanzlich noch streitig. Eine Nachbarin des Klägers hatte den Unfall beobachtet, woraufhin die Ehefrau des Klägers bei der Polizeistation X Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellte (vgl. Bl. 6 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 (vgl. Anlage K 4, Bl. 43 f. d. A.) nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Forderung wurde im Schreiben der Höhe nach noch nicht beziffert, sondern der Kläger verlangte eine verbindliche Erklärung der Einstandsverpflichtung dem Grunde nach bis zum 5. Februar 2018. Der Kläger ließ den Schaden bei der Y GmbH in Lübeck begutachten. In Folge von Fahrzeugbesichtigungen am 9. Januar 2018 sowie am 7. Februar 2018 ermittelte die Gutachterin Reparaturkosten von 6.799,80 EUR netto, bzw. 8.091,76 EUR brutto bei einer Reparaturdauer von vier Arbeitstagen und eine merkantile Wertminderung von 740,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schadensgutachten vom 13. März 2018 (vgl. Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hierauf forderte der Kläger mit Schreiben vom 14. März 2018 die Beklagte zur Zahlung von 8.479,59 EUR auf. Der Betrag setzte sich aus Reparaturkosten (zunächst netto) von 6.799,80 EUR, der Wertminderung von 740,00 EUR, der Sachverständigenkosten für das Gutachten vom 13. März 2018 in Höhe von 919,79 EUR sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zusammen. Als die Beklagte hierauf und selbst nach Anhängigmachung des Prozesses durch den Kläger den Schaden nicht regulierte, nahm der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch und ließ das Fahrzeug bis zum 4. Oktober 2018 bei der W GmbH reparieren (vgl. Anlage K 7, Bl. 91 ff. d. A.). Die Vollkaskoversicherung des Klägers enthielt einen Selbstbehalt von 500,00 EUR (vgl. Abrechnungsschreiben Z Versicherung vom 09. November 2018, Anlage K 8, Bl. 95 d. A.).
Der Kläger hat behauptet, er habe von der Firma W GmbH ab dem 13. Januar bis zum 27. Juni 2018 einen Werkstattersatzwagen in Anspruch genommen. Hierdurch seien für 182 Tage á 21,01 EUR netto Kosten in Höhe von brutto 4.550,35 EUR entstanden (vgl. Anlage K 6, Bl. 69 d. A.).
Der Kläger hatte zunächst eine Zahlungsklage in Höhe von 8.479,95 EUR nebst Zinsen erhoben und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 hatte er die Zahlungsklage auf 13.029,94 EUR erhöht, die er neben dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und einem Feststellungsantrag geltend gemacht hatte. Anschließend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2018 die Klage teilweise zurückgenommen und erstinstanzlich schlussendlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.831,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den durch die Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers, der Z Versicherungs AG, Versicherungsscheinnummer ... entstehenden Höherstufungsschaden vollumfänglich zu ersetzen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Einholung eines unfall- analytischen Sachverständigengutachtens) der Klage überwiegend stattgegeben. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug den Unfall verursacht habe. Es sei ein Fahrzeugschaden am Fahrzeug des Klägers in Höhe von 3.629,48 EUR eingetreten. Darüber hinaus habe das Fahrzeug eine Wertminderung von 740,00 EUR erfahren. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR entstanden, ebenso stünden ihm die Gutachterkosten in Höhe von 919,79 EUR sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zu. An Mietwagenkosten seien dem Kläger lediglich 1.725,13 EUR zu erstatten. Erforderlich sei die Inanspruchnahme des Mietwagens lediglich im Zeitraum vom 13. Januar 2018 - 22. März 2018 gewesen, insgesamt also für 69 Tage. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens der Y vom 13. März 2018 das beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Reparaturdauer im Schadensgutachten sei mit lediglich vier Arbeitstag...