Verfahrensgang
AG Lübeck (Aktenzeichen 4 O 181/13) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin und unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.08.2017, Az. 4 O 181/13, abgeändert. Die Klage auf Feststellung der Leistungspflicht aus der Hausratversicherung wird abgewiesen. Die Klage auf Feststellung der Leistungspflicht aus der Wohngebäudeversicherung wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden.
Die Klägerin bewohnte das auf dem Grundstück F.......... 21 in M1 belegene Wohnhaus. Eigentümerin des Grundstücks ist die Zeugin S1. Zu Gunsten der Klägerin besteht ein lebenslanges Nießbrauchrecht, eingetragen im Grundbuch von M1 Blatt 4115 (Anl. K 3, Bl. 18ff.).
Am 11.03.2003 kam es zu einem Einbruch bei der Klägerin. Der damalige Versicherer kehrte einen Betrag von 46.755,61 EUR an die Klägerin aus.
Für das Gebäude bestand zunächst eine Wohngebäudeversicherung bei der Nebenintervenientin, Vertragspartnerin war die Zeugin S1. Mit Schreiben vom 21.07.2003 (Anlage K8, Bl. 272f.) wandte sich die Zeugin S1 an die Klägerin und bat sie aufgrund finanzieller Engpässe, "die laufenden Kosten zu übernehmen, zumindest die Wohngebäudeversicherung von knapp 32,- EUR pro Monat". Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 22.08.2003 wie folgt an die Nebenintervenientin:
"Durch einen finanziellen Engpass bei Frau Gudrun S1, N1, habe ich mich bereit erklärt, vorübergehend, bis zum 31.12.2005, die Kosten der Wohngebäudeversicherung zu übernehmen. Ich bitte um Zusendung der Police mit Auflistung der bisher gezahlten Beiträge. Aus der mir von Frau G. S1 übersandten Kopie (20.8.03) geht hervor, dass sie den Beitrag Juli 2003 noch nicht bezahlt hat. Ich bitte um jährliche Zahlungsweise unter Übertragung der Rabattpunkte, die Sie Frau Gudrun S1 eingeräumt haben. Bedeutet in diesem Fall, Kostenübernahme vom 01.07.2003 bis 30.06.2006. Eine eventuelle Nichtweiterzahlung - ab 1.7.06 - der anstehenden Beiträge heißt für Gudrun S1: uneingeschränkte Haftungsübernahme im Schadensfall. ..."
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage BLD 12 (Bl. 314) Bezug genommen.
Auf dieses Schreiben hin schrieb die Nebenintervenientin den Vertrag um und führte die Klägerin als Vertragspartnerin hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung. Mit Schreiben vom 26.05.2008 (Anlage BLD 2c, Bl. 158) kündigte die Klägerin diesen Versicherungsvertrag gegenüber der Nebenintervenientin und schloss einen Vertrag mit der Beklagten ab. Der Antrag auf Abschluss der Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten datiert vom 30.05.2008. In dem Antrag heißt es auf Seite 2, 3 und 4 u. a. (Anl. BLD 1f), Bl 129f.):
"Gewerbliche Nutzung Nein
...
Eigentumsverhältnis: Antragsteller ist Pächter."
Die Beklagte erteilte der Klägerin den Versicherungsschein vom 11.06.2008. Versicherungsbeginn war der 30.08.2008 (Anl. BLD 1f)-1g), Bl. 129ff.).
Die Klägerin beantragte ferner unter dem 04.11.2008 bei der Beklagten den Abschluss eines Vertrags betreffend eine Hausratsversicherung. Versicherungsbeginn sollte der 22.11.2008 sein. In dem Antrag findet sich auf Seite 3 ein Hinweis zum Vorschaden. Unter dem 05.08.2010 beantragte die Klägerin die Erhöhung der Versicherungssumme der Hausratsversicherung von 152.100,00 EUR auf 220.000,00 EUR. Die Änderung wurde nach Erteilung des geänderten Versicherungsscheins zu diesem Zeitpunkt wirksam (Anl. BLD 1a) - 1d), Bl. 99ff.). Zwischen den Parteien steht im Streit, wie es zum Abschluss der Wohngebäudeversicherung seitens der Klägerin und zum Änderungsantrag in der Hausratsversicherung gekommen ist.
Im Jahr 2011 verbrachte die damals 65-jährige Klägerin Teile ihres Hausrats in die sich auf dem Grundstück befindliche Garage sowie in das Haus des inzwischen verstorbenen Zeugen J1, welches sich in einer Entfernung von über 20 km zu dem von ihr bewohnten Haus befindet. Hierbei halfen ihr ihr Bruder, der Zeuge Dr. P1, sowie der Zeuge A1. Zwischen den Parteien ist streitig, wann und aus welchen Gründen die Klägerin die Gegenstände verbrachte. Streitig ist ebenfalls, ob es sich bei dem zu dem Zeugen J1 verbrachten Hausrat um einen wesentlichen Teil des Hausrats der Klägerin handelte. Unstreitig ist, dass die Gegenstände, die in die Garage verbracht wurden, auch im Obergeschoss oder Souterrain des von der Klägerin bewohnten Hauses Platz gefunden hätten. Zuvor hatte die Klägerin bereits im Familienbesitz befindliche Schmuckstücke und Fotoalben ihrer Schwägeri...