Verfahrensgang

LG Itzehoe (Entscheidung vom 11.10.2006; Aktenzeichen 2 O 21/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert.

Die Beklagte wird - unter Klagabweisung im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin zu zahlen 79.903,57 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 30.11.2004

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.12.2004

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.01.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 28.02.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.03.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 30.04.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.05.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 30.06.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.07.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.08.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 30.09.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.10.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 30.11.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.12.2005

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.01.2006

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 28.02.2006

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.03.2006

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 30.04.2006

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.05.2006

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 30.06.2006

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.07.2006

auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.631,98 € seit dem 31.08.2006,

und zwar abzüglich am 7. November 2006 gezahlter 12.211,66 €.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %. Die Klägerin trägt ferner 12 % der Kosten der Streithelferin in erster Instanz. Im Übrigen trägt diese die Streithelferin selbst.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 %. Die Klägerin trägt ferner 13 % der Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach fristloser Kündigung eines Reinigungsvertrages auf Schadensersatz in Höhe von 90.589,87 € nebst Zinsen in Anspruch.

Unter Einschaltung der Streithelferin der Beklagten führte die Klägerin wegen der in den städtischen Einrichtungen durchzuführenden Reinigungsarbeiten eine Ausschreibung durch. Die Beklagte gab ihr Angebot unter dem 28. Juni 2004 ab, für das sie unter dem 13. August 2004 den Zuschlag als günstigste Anbieterin erhielt. Der Zuschlag bezog sich auf das Los 2 der Ausschreibung, nämlich die Reinigung für das Schulzentrum Heide-Ost nebst Sporthallen ab 1. September 2004. Der Vertragszeitraum belief sich fest auf 2 Jahre. Der Vertragspreis betrug 83.659,92 € im Jahr.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Reinigungsleistung der Beklagten von Anfang an unzureichend gewesen sei. Darüber sei die Bereichsleiterin Lorenzen der Beklagten informiert worden. Gleichwohl sei die Reinigung auch danach weiterhin mangelhaft gewesen. Am 20. Oktober 2004 habe es deshalb einen Ortstermin gegeben. Auch danach sei die mangelhafte Reinigung erneut gerügt worden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 habe sie die Beklagte schließlich abgemahnt. Als auch danach die Reinigung unzureichend gewesen sei, habe sie das Vertragsverhältnis gemäß Ziffer 8 der zusätzlichen Vertragsbedingungen unter dem 27. Oktober 2004 aus wichtigem Grund gekündigt.

Sie habe daraufhin die Firma E. P. Gebäudereinigermeister (im Folgenden Firma P.) mit der Gebäudereinigung zu einem Jahrespreis von 134.798,96 € beauftragt. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden gewesen. Das Leistungsverzeichnis sei identisch. In Frage gekommen sei nur noch ein Unternehmer, den sie, die Klägerin, aus anderen Fällen gekannt habe. Nach den Erfahrungen mit der Beklagten habe kein Billiganbieter mehr beauftragt werden sollen. Die Richtigkeit der Entscheidung zeige sich daran, dass auch der Firma F., die nach der Ausschreibung für andere Objekte den Zuschlag erhalten habe, gekündigt werden musste. Die Ausschreibung sei ohnehin für die übrigen Bieter nicht mehr bindend gewesen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben bestritten, dass mangelhafte Reinigungsleistungen vorgelegen hätten und dass eine Abmahnung erfolgt sei. Im Übrigen haben sie den Mitverschuldenseinwand wegen der Schadenshöhe geltend gema...

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