Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachschusspflicht des Mitglieds einer Genossenschaft im Insolvenzfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an eine hinreichende Erwähnung der Nachschusspflicht in der Beitrittserklärung eines Genossen.

2. Zur Möglichkeit einer stillschweigenden Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft.

3. Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Festsetzung eines Vorschusses auf die Nachschusspflicht im Insolvenzfall.

 

Normenkette

GenG § § 15, §§ 15a, § 105 ff., § 111

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen 11 O 39/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.7.2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Im ersten Rechtszug haben sich die Berufungsklägerin (dort Klägerin zu 7) neben weiteren dreizehn Klägern bzw. Klägerinnen gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts Eutin gewandt, durch den der Vorschuss auf die genossenschaftliche Nachschusspflicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. eG (im Folgenden Schuldnerin). Die Klägerin ist als Genossin in der Mitgliedsliste der Schuldnerin verzeichnet. Die Gründung der Schuldnerin geschah am 19.4.2002. Die Eintragung der Schuldnerin in das Genossenschaftsregister ... erfolgte am 7.11.2002. Im August/September 2003 wurde die Schuldnerin zahlungsunfähig. Über das Vermögen der Genossenschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Satzung sieht in § 40 eine auf die Haftsumme begrenzte Nachschusspflicht von 1.000 Euro pro Geschäftsanteil vor.

Der Beklagte hat unter dem 1.12.2003 eine Berechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, welchen Betrag die Genossen vorschießen sollten, um den sich aus der Vermögensübersicht ergebenden Fehlbetrag zu decken. Die Berechnung ging am 8.12.2003 beim Insolvenzgericht ein. Ihr waren eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und das Statut der Schuldnerin beigefügt. Der Beklagte erstellte am 28.1.2004 auf Verlangen des AG eine geänderte Berechnung, die Gegenstand des Termins zur Erörterung der Vorschussberechnung am 30.1.2004 war. Das AG hatte den Termin am 15.1.2004 in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen bekannt gemacht. In dem Termin machten die Kläger u.a. geltend, nicht Gründungsgenossen der Schuldnerin geworden bzw. dieser nicht wirksam beigetreten zu sein. Weiterhin erhoben sie Einwendungen gegen die Berechnung der Vorschusspflicht und rügten Fehler im Festsetzungsverfahren.

Am 6.2.2004 erklärte das AG Eutin die Berechnung des Insolvenzverwalters v. 28.1.2004 für vorläufig vollstreckbar. Nach dieser Festsetzung soll jeder Kläger bzw. jede Klägerin einen Vorschuss auf seine Nachschusspflicht leisten. Hiergegen haben sämtliche Kläger Anfechtungsklage erhoben.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die verbundenen Klagen (LG Lübeck - 11 O 39/04) abgewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages im Wesentlichen geltend macht: Die Vollstreckbarkeitserklärung des AG Eutin - Insolvenzgericht - sei aus verschiedenen Gründen nichtig. Die Klägerin sei nicht Genossin geworden. Es fehle zudem an der erforderlichen Zulassung als Genossin durch einen schriftlichen Vorstandsbeschluss der Schuldnerin. Das gesamte Festsetzungsverfahren leide an erheblichen Mängeln. Letztlich fehle dem Beschluss des AG die Vollstreckungsfähigkeit.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beschluss des AG Eutin - Insolvenzgericht - v. 6.2.2004 (AG Eutin, Beschl. v. 6.2.2004 - 3 IN 324/03), durch den der Vorschuss auf ihre genossenschaftliche Nachschusspflicht gem. Berechnung des Insolvenzverwalters v. 28.1.2004 für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift v. 28.1.2005 Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, da das LG die Anfechtungsklage (§ 111 GenG) zu Recht abgewiesen hat. Der Beschluss des AG Eutin - Insolvenzgericht - v. 6.2.2004 (3 IN 324/03) betreffend die Vorschusspflicht der Klägerin i.H.v. 6.000 Euro ist nicht aufzuheben, denn er ist nicht rechtsfehlerhaft.

Die Klägerin, die im zweiten Rechtszug ihre Einwendungen bezügl...

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