Leitsatz (amtlich)

1. Die Beitrittserklärung genügt den Anforderungen der §§ 15, 15a GenG nur, wenn sie die Genossenschaft, der beigetreten wird, eindeutig bezeichnet. Aus § 15a Satz 2 GenG lässt sich nicht ableiten, dass der absolute Betrag der Nachschussverpflichtung genannt werden müsste.

2. Ein Verstoß gegen das Volleinzahlungsgebot des § 15b II GenG macht unter den Voraussetzungen des § 15b III GenG die Beteiligung an der Genossenschaft mit weiteren Geschäftsanteilen nicht unwirksam.

3. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen Genossenschaft muss sich seinen Nachschussforderungen nach §§ 105 f. GenG etwaige auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtete Schadensersatzansprüche der Genossen gegen die Genossenschaft nicht im Rahmen einer Arglisteinrede (exceptio doli) gem. § 242 BGB entgegen halten lassen. Ebenso wenig können die Genossen unter dem Gesichtspunkt der c.i.c. ihre Ansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung, insbesondere Rückerstattung geleisteter Einzahlungen, im Hinblick auf § 105 V GenG zur Tabelle anmelden und nach Maßgabe des § 178 I InsO feststellen lassen, sofern sie jedenfalls der Genossenschaft beitreten wollten.

4. Soweit sich eine Satzungsänderung auf eine Bestimmung bezieht, die gem. § 15 II bis V der Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV) in das Register aufzunehmen ist (hier: Umfang der Haftsumme), genügt die Bezugnahme auf den zu den Akten genommenen Satzungsänderungsbeschluss für das Wirksamwerden des Beschlusses nach § 16 VI GenG nicht. Vielmehr ist der Inhalt der Satzungsänderung selbst in das Register einzutragen. Der Umstand, dass sich die Haftsumme mit der Anzahl der Geschäftsanteile vervielfacht, ist nicht eintragungspflichtig.

5. Die nachträgliche Erhöhung des Geschäftsanteils ohne gleichzeitige Anpassung einer Haftsumme in gleicher Höhe verstößt gegen § 119 GenG. Daraus folgt aber nicht etwa ein Verstoß der Regelung über die Haftsummenbeschränkung gegen § 119 GenG mit dem Ergebnis, dass die Genossen nun unbeschränkt haften würden. Gesetzeswidrig und folglich nichtig ist vielmehr diejenige Maßnahme, durch die der gesetzeswidrige Konflikt erst entsteht, also die (isolierte) Anpassung des Geschäftsanteils.

6. Der nach § 106 GenG geforderte Vorschuss braucht in der Ladung zum Erklärungstermin nach § 107 I 2 Halbs. 2 GenG nicht angegeben zu werden.

7. Die Fehlerhaftigkeit der Vorschussberechnung nach § 106 GenG kann sich nur aus Umständen ergeben, die vor der Vollstreckbarerklärung der Vorschussberechnung bereits begründet waren. Wie die Vermögensübersicht nach § 153 InsO, auf die § 106 I GenG verweist, stellt die Vorschussberechnung eine naturgemäß mit Fehlern behaftete Momentaufnahme dar. Stellen sich bestimmte der Vermögensübersicht zugrunde liegende Annahmen nachträglich als unzutreffend heraus, führt dies nicht per se zur Fehlerhaftigkeit der Vorschussberechnung.

8. Verfahrensmängel des Erklärungstermins können nur dann die Anfechtbarkeit nach § 111 I GenG begründen, wenn die Entscheidung über die Vorschussberechnung sonst möglicherweise anders ausgefallen wäre.

 

Normenkette

GenG §§ 15, 15a, 16, 105-106, 111, 119

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.07.2006; Aktenzeichen 310 O 144/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger zu 3. bis 10. sowie 13. bis 15. wird das Urteil des LG vom 4.7.2006 wie folgt abgeändert:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der unter dem 4.12.2003 für vollstreckbar erklärten Vorschussberechnung des Beklagten wird insoweit für die Kläger zu 3., 5., 6., 9. und 10. sowie 13. bis 15. für unzulässig erklärt, als sie jeweils die folgenden Beträge übersteigt:

für die Klägerin zu 3.: 1.022,58 EUR

für den Kläger zu 5.: 2.045,16 EUR

für die Klägerin zu 6.: 15.338,70 EUR

für den Kläger zu 9.: 15.338,70 EUR

für die Klägerin zu 10.: 15.338,70 EUR

für den Kläger zu 13.: 15.338,70 EUR

für den Kläger zu 14.: 8.691,93 EUR

für den Kläger zu 15.: 15.338,70 EUR

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten der 2. Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten der 2. Instanz haben

die Klägerin zu 3. 0,4 %,

die Klägerin zu 4. 0,4 %,

der Kläger zu 5. 0,8 %,

die Klägerin zu 6. 6,2 %,

der Kläger zu 7. 2,1 %,

die Klägerin zu 8. 0,4 %,

der Kläger zu 9. 6,2 %,

die Klägerin zu 10. 6,2 %,

der Kläger zu 13. 6,2 %,

der Kläger zu 14. 3,5 %,

der Kläger zu 15. 6,2 %,

der Kläger zu 17. 6,2 %,

die Klägerin zu 18. 6,2 %

und der Beklagte 49 % zu tragen.

Von den erst- und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3., 5., 6., 9., 10., 13. bis 15. sowie 17 und 18 hat der Beklagte je 50 % zu tragen.

Die Kläger zu 4, 7 und 8 tragen ihre erst- und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten der 1. Instanz und den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben

die Klägerin zu 1. 1,21 %,

die Klägerin zu 3. 0,31 %,

die Klägerin zu 4. 0,31 %,

der Kläger zu 5. 0,61 %,

die Klägerin zu 6. 4,61 %,

der Kläger zu 7. 1,51 %,

die Klägerin zu 8. 0,31 %,

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