Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 2 O 336/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger vom 26.09.2018 wird das am 24.09.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe (2 O 336/12) mit dem ihn zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesen.

2. Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind und die durch die Berufung entstanden sind, werden nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der abschließenden Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger beanspruchen in diesem und sechs weiteren Verfahren die Unterlassung von Beeinträchtigungen durch die jeweilige Windkraftanlage (insgesamt sieben Windkraftanlagen in einer Entfernung von 873 bis 1.800 m vom Wohnhaus der Kläger), hilfsweise durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihr Wohnungseigentum und ihre Gesundheit durch den Windenergieanlagenbetrieb nicht beeinträchtigt werden. Die Kläger sind seit Dezember 2000 Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in R. (circa fünf Kilometer nördlich von B.). Die Kläger bewohnen ihr Haus zusammen mit ihrem Sohn. Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) und zugleich in einem Dorf-/Mischgebiet im Sinne der TA Lärm (= Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, GMBl 1998, 503-509). Zum Zeitpunkt des Kaufs und bei Einzug der Kläger im Jahr 2000 war bereits der "Windpark B.", bestehend aus 10 Vestas V80-Anlagen mit einer Leistung von jeweils ca. 1 MW südlich des Wohnhauses vorhanden. Dieser Windpark ist auch heute noch in Betrieb. Ein weiterer Windpark (V.), bestehend aus 3 großen Vestas-Anlagen mit jeweils 3 MW-Leistung, ist im Jahr 2015 nördlich der klägerischen Immobilie entstanden.

Unstreitig sollen die streitgegenständlichen Windenergieanlagen bis Dezember 2020 mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) nachgerüstet werden, weil dies inzwischen gesetzlich vorgeschrieben ist. Wegen der Gefahr von Eiswurf sind die Anlagen mit einer entsprechenden Abschaltvorrichtung versehen.

Die Firma R1 D./ B. GbR, vertreten durch Hans-Reimer T1, beantragte 2009 beim LLUR (= Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein in Flintbek) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen in D. Dabei handelte es sich um ein R1 Projekt (zuvor wurden 14 kleinere Windmühlen in B. betrieben).

Nach Einholung eines schalltechnischen Prognosegutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Heinz-Peter B1 (Ingenieurbüro für Akustik B1 GmbH in M.) vom 06.01.2010 genehmigte das LLUR mit Bescheid vom 12.11.2010 die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) des Typs R. 3.XM 104 mit einer Leistung von jeweils 3.4 MW, einer Narbenhöhe von 80 m, einem Rotordurchmesser von 104 m und einer Gesamthöhe von 132 m in der Gemeinde D. Hierbei handelte es sich um folgende Bescheide:

WEA

Bescheidzeichen

Verfahren

Abstand der WEA zum Haus

Aktenzeichen OLG (Gerichtsverfahren LG IZ)

WEA 1

G10/2010/026

6 A 160/12

ca. 1.800 m

7 U 140/18 (LG Itzehoe 2 O 336/12)

WEA 2

G10/2010/027

6 A 150/12

ca. 1.490 m

7 U 18/19 (4 U 109/18 = LG Itzehoe 2 O 209/12)

WEA 3

G10/2010/028

6 A 156/12

ca. 1.096 m

7 U 145/18 (LG Itzehoe 2 O 375/14)

WEA 4

G10/2010/029

6 A 158/12

ca. 1.568 m

7 U 141/18 (LG Itzehoe 2 O 197/12)

WEA 5

G10/2010/030

6 A 157/12

ca. 873 m

LG Itzehoe 2 O 73/13

WEA 6

G10/2010/031

6 A 151/12

ca. 1.206 m

LG Itzehoe 2 O 193/14

WEA 7

G10/2010/032

6 A 159/12

ca. 1.598 m

7 U 19/19 (4 U 112/18 = LG Itzehoe 2 O 194/14)

Anzeige des Baubeginns und die Betriebsaufnahme der jeweiligen Windenergieanlagen erfolgten zu folgenden Zeitpunkten:

WEA

Baubeginn

Betriebsbeginn

WEA 1

06.04.2011

04.08.2011

WEA 2

17.11.2010

17.08.2011

WEA 3

11.11.2010

11.08.2011

WEA 4

06.12.2010

22.07.2011

WEA 5

14. KW 2011

22.07.2011

WEA 6

02.04.2011

15.07.2011

WEA 7

22.02.2011

12.07.2011

Gegenstand dieses Verfahrens ist die WEA 1 (Entfernung zum Wohnhaus der Kläger circa 1.800 m). Die Beklagte hat die Genehmigung zugunsten der R1 D./ B. GbR übernommen und ist jetzige Betreiberin der WEA.

Die Genehmigung der Windkraftanlage ist bestandskräftig. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Bescheid vom 02.11.2012 zurückgewiesen (Anlage B 1). Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20.12.2013 abgewiesen (Anlage B 2). Auf den Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig (Az. 6 A 160/12) wird Bezug genommen. Die dagegen beantragte Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.03.2014 (Az. 1 LA 9/14) abgelehnt. Die Kläger hatten die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt und deshalb Wiederein...

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